• Steffen59
    Dabei seit: 1112918400000
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    geschrieben 1398609111000

    Sorry, ich habe jetzt 2 Std. gelesen und gelesen und nichts passendes gefunden, ich weiß, bestimmt an der falschen Stelle, sorry ....... 204 Seiten .......

    Ich denke, dass hier einige Experten sitzen und meinen einfachen Sachverhalt schnell beantworten können. Ich will letztlich nur prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht und an wem ich mich wenden muss. Weder Anwalt noch irgendwelche Winkelzüge sind mein Ding, auch hab ich nicht ewig Zeit wegen ein paar Euro stundenlang am PC zu sitzen.

    Sachverhalt:

    Flugverspätung bei Pauschalreise nach Ägypten mit Egyptair (8 h zu spät am Zielort)

    - MS 786 FRA-CAI startete am 13.4.14 ca. 5 h zu spät.

    - Anschlussflug MS 363 CAI-LXR nicht erreicht, mit Ersatzflug dann insgesamt 8 h Verspätung am Zielort (statt 21.55 uhr erst 06.00 uhr am Folgetag, erste Hotelnacht der Pauschalreise fiel dadurch flach).

    Hat es überhaupt Zweck sich an Egyptair zu wenden? Die EU Fluggastverordnung gilt doch nur für europ. Airlines?

    Sollte ich mich evt. besser an meinen Reiseveranstalter wenden?

    Sorry nochmal für meine Unwissenheit .......

    GRüße

    Steffen

  • Armin
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    geschrieben 1398611503000

    @steffen

    ..meines Wissens nach gilt die EU- Verordnung 261/04 nicht nur für europäische Ailines sondern für alle die Ziele innerhalb Europas anfliegen. Ich denke daß in deinem Fall wegen der Ankunftsverspätung am Zielort größer als 3 Std. und Entfernung eine Entschädigung von 400€ pro Person anzusetzen ist. Schwierig ist es hier jedoch mit der Durchsetzbarkeit da Du 1.) nicht viel Zeit und Mühe investieren willst und 2.) der Sitz von MS im Ausland (ich vermute in Kairo) ist. Ich gehe davon aus daß sich daher die Zahlungswilligkeit von MS in engen Grenzen halten wird ;) . Ich würde mich hier an deiner Stelle deshalb eines professionellen Dienstleisters wie flightright bedienen. Dort prüft man deinen Anspruch sorgfältig, eine Provision von in Höhe ca. 25% ist nur im Erfolgsfall fällig und dann auch wirklich mehr als verdient. Ein anderer Weg könnte noch der Weg über das LBA sein es gibt ein Formular daß man sich herunterladen kann dieses muß man ausfüllen und einreichen..wie genau das geht und wie die Erfolgsaussichten in deinem Fall auf diesem Weg wären kann ich nicht beurteilen, es gibt hier zu diesem Thema viele Beiträge der sehr aktiven Userin @von Schmeling, sie hat das Formular hier irgendwo verlinkt..müßtest Du suchen ;) .

    Der RV ist in deinem Fall NICHT dein Ansprechpartner, Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/04 sind direkt bei der Airline anzumelden, hier gilt auch die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende, Du stehst also nicht unter Zeitdruck.

  • Steffen59
    Dabei seit: 1112918400000
    Beiträge: 207
    geschrieben 1398615329000

    Hallo Armin,

    danke für deine ausführliche Antwort. Auf der Innternetseite von Flightright sind im übrigen alle rechtlichen Fragen zu Flugverspätungen übersichtlich und verständlich dargelegt. Hätte ich da mal gleich nachgeschaut, dann wüsste ich, dass dieser Flug von egyptair sehr wohl der EU-Fluggastverordnung unterliegt:

    "Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar bei allen Flügen, die in der EU starten, unabhängig davon, wo die verantwortliche Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Zudem greift sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, vorausgesetzt dass die Airline ihren Sitz in der EUhat."

    Ich habe flightright beauftragt, als max. Entschädigung werden wirklich die von dir prognostizierten 400,00 eur p.P. angesetzt. Eigentlich zu schön, um wahr zu sein, aber warum nicht, es ist ja erst mal kostenlos.

    Wenn flightright nicht erfolgreich ist, wird ein Vertragsanwalt beauftragt. Dieser ist ebenfalls (unter best. Bedingungen) kostenlos. Nur wenn die Chancen schlecht stehen oder der Gerichtssand im Ausland  (bei uns Cairo) ist, dann braucht man die Kostenübernahmeerklärung der Rechtsschutzversicherung. Zum Glück haben wir eine RSV ......

    Hier ein Auszug aus den AGB von flightright:

    6.5

    Wenn Sie angegeben haben, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, werden wir (abweichend von Ziffer 6.1) auch solche Fälle zur Anwaltsbeauftragung empfehlen, bei denen wir die Erfolgsaussichten der anwaltlichen Beitreibung als offen einschätzen. Gleiches gilt bei Fällen mit ausländischem Gerichtsstand, wenn und soweit eine wirtschaftlich vertretbare Beitreibung nur in Kombination mit der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung möglich ist. In solchen Fällen kann eine Empfehlung zur Anwaltsbeauftragung nach Ziffer 6.1 (einschließlich der damit verbundenen Kostenfreistellungszusage) unter der Maßgabe der vorherigen Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erteilt werden. Die Kosten einer etwaigen Selbstbeteiligung übernimmt Flightright.

    Grüße

    Steffen

  • Sokrates
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    geschrieben 1398615816000

    Zu flightright haben wir hier übrigens einen eigenen Thread - letztes Posting 18.03.2014.

    LG

    Sokrates

    Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!
  • HC-Mitglied985931
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    gesperrt
    geschrieben 1398616013000

    Sorry, aber wieso will man mit einer bestehenden RSV 200€ (ausgehend von 2 Personen) an Provision einem Dritten überlassen?

  • Sokrates
    Dabei seit: 1083888000000
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    geschrieben 1398616274000

    @doc3366

    .....plus MWSt . !

    LG

    Sokrates

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  • Armin
    Dabei seit: 1093132800000
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    geschrieben 1398617121000

    @steffen

    ..ich wußte nicht daß Du eine RSV hast..unter diesen Umständen ist der Einwand von @doc sehr berechtigt. Natürlich mußt Du selbst ermessen ob Dir die 200€ Bequemlichkeitsabschlag im Falle der Flightrightbeauftragung angemessen sind. Ich hatte in meinen beiden Air Berlinfällen direkt meinen RA beauftragt..ich habe auch eine RSV..jedoch mit Selbsbeteiligung so daß diese hier nicht zur Anwendung kam. War aber kein Problem da die Anwaltskosten AB als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden konnten so daß ich ungeschmälert in den Genuß der Entschädigungen kam. Dein Fall allerdings ist wegen des Gerichtsstandes im Ausland komplizierter. Ich würde auf jeden Fall umgehend mit der RSV Kontakt aufnehmen und mich beraten lassen dann bekommst du in der Regel auch umgehend eine "Schadensnummer" mit Deckungskostenzusage, vor allem weil deine Ansprüche unstreitig sind.

    ...sorry..hatte überlesen daß du Flightright schon verbindlich beauftragt hast..somit ist mein letzter Absatz hinfällig...

  • Steffen59
    Dabei seit: 1112918400000
    Beiträge: 207
    geschrieben 1398625027000

    Hallo Armin,

    danke nochmal. Hm, an meine RSV hab' ich leider etwas zu spät gedacht.

    Aber in den AGBs von Flightright steht ja das übliche Widerrufsrecht:

    Widerrufsrecht

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in

    Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an .....

    Insofern ist doch noch nichts verloren.

    Ich werde mal morgen meine RSV bei der LVM kontaktieren und dann sehe ich ja, wie die Damen und Herren dort den Fall sehen. Normalerweise ja genau so, wie du schon sagst, die Angelegenheit ist unstrittig. Die Verspätung resultiert aus dem um 5 h verspäteten Vorflug CAI-FRA, deswegen sind wir logischerweise 5 h zu spät in FRA losgeflogen.

    Das außergewöhnliche Umstände in CAI vorlagen (Wetter, Streik ...) kann eigentlich nicht sein, denn die anderen Gäste, die mit egyptair z.B aus München anreisten, waren auch pünktlich.

    Grüße

    Steffen

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1398626196000

    Der Geltungsbereich der VO(EG)261/04 ist hier im Thread übrigens auch nachzulesen - wenngleich weniger "übersichtlich" ...

    (:?)

    Ja, sie gilt für alle Flüge ex EU, also auch für die von Steffen geschilderte Causa.

    Möglicherweise hat er eine RSV mit Selbstbeteiligung, wie es sie sehr verbreitet gibt?

    Insofern kann sich die Beauftragung von flightright fast schon "rechnen", insbesondere wenn man das Risiko einer Niederlage fürchtet und sich möglichst wenig selbst kümmern will.

    Leider ist es jedoch nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Intervention des Inkassounternehmens bei einer ägyptischen Airline außergerichtlich keinen Erfolg erbringt - also muss doch noch die RSV eingeschaltet werden, was wiederum einen Selbstbehalt bedeutet ...

    Und so ganz "um nix kümmern" funktioniert auch nicht - das kann man ggf. im von Sokrates erwähnten Thread nachlesen.

    Wie dem auch sei - ich möchte hier mal eine von Fachleuten festgestellte Tendenz erwähnen:

    Die Zahl der Beschwerden im Rahmen der EU Fluggastrechteverordnung bleibt weit hinter den Befürchtungen der Airlines zurück.

    Exkulpierende "außergewöhnliche Ereignisse" werden immer präziser definiert und verlieren zusehends ihre "abschreckende" Wirkung auf die Beschwerdeführer. Zusätzlich wurde die Schlichtungsstelle SÖP eingerichtet, die die Fluggastbelange der beigetretenen Airlines kostenlos wahrnimmt. 

    In der Folge dieser Erkenntnisse und Maßnahmen scheint sich die Zahl anstandsloser Erstattungen auf dem einfachen Beschwerdeweg zu mehren - man kann sich also die Provison der Inkassounternehmen zunehmend sparen und seine Ansprüche mit geringem Aufwand selbst durchsetzen.

    ;)

    Hoffentlich ist dann auch bald Schluss mit den häufig benutzten Leitsätzen "Bei XY Flugdienst kommt man ja nur mit Anwalt und Prozess zu seinem Recht"?!

    Den halte ich nämlich so schon sein geraumer Zeit für obsolet! :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Armin
    Dabei seit: 1093132800000
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    geschrieben 1398626233000

    ..verloren ist überhaupt nichts..nur in deinem Eingangsposting hattest Du geschrieben "Weder Anwalt noch Winkelzüge sind mein Ding"..bei Verzicht auf flightright wirst du genau darum jedoch nicht herumkommen und die A....backen selbst bewegen müssen, dieses kann auch recht zeitaufwendig werden..das gebe ich Dir nur zu bedenken..entscheiden mußt Du die Angelegenheit selbst.

    Rechtlich ist die Sache klar: Bei einer Ankunftsverspätung am Zielort größer 3 Std. besteht Anspruch auf die Entschädigung, ausgenommen bei Umständen die nicht im Wirkungsbereich der Airline liegen, diese wären z.B. Streik (bei Dritten nicht bei der Airline selbst!), Unwetter, Aschewolken. Gerade die Rechte der Passagiere bei Umsteigeverbindungen mit daraus resultierenden Verspätungen hat der EuGH letztes Jahr entscheidend gestärkt.

    ..und wie gesagt..Du brauchst auf Grund der gesetzlichen Verjährungsfrist nichts zu überstürzen..

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