Hier werden gleich drei verschiedene Sachverhalte vermengt ...:?
Zum einen hat ein Pauschalreisender Anspruch an den Veranstalter - und zwar ab der fünften Stunde der Verspätung und in Höhe von 5% eines Tagessatzes der Reise ab dieser und für jede weitere. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig - also auch dann, wenn die Ursache außerhalb der Sphäre des Veranstalters liegt.
Dieser Anspruch hat jedoch nichts mit den Fluggastrechten zu tun sondern ist Teil des Pauschalreisevertrages. Insofern ist die Auskunft von DER - soweit es nämlich sie betrifft!- vollkommen korrekt.
Zum anderen kann in bestimmten Fällen eben ein Anspruch gem. VO(EG)261/04 bestehen - dieser ist selbstverständlich direkt an die Airline zu richten und gilt ab >= 3h Verspätung. Hierbei gibt es Ereignisse, die den Anspruch aufheben, allerdings sind das nicht technische Defekte etc. (wie beispielsweise in Steffens Causa von MS gelten gemacht), sondern von außen einwirkende auch mit aller Vorsorge nicht vom Luftverkehrsführer zu beherrschende Umstände, für welche ich bereits mehrfach einige Beispiele aufgezählt habe.
Letztlich sind da noch die 5h aus der BGH Entscheidung; sie betreffen einen einseitigen Kündigungsanspruch, der entgegen reinen Flugreisen für Pauschalreisen nicht besteht. Dieser Anspruch hat überhaupt nichts mit den Entschädigungsansprüchen zu tun ...