• xadoo
    Dabei seit: 1292889600000
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    geschrieben 1400089704000

    Da habe ich eine ganz andere Info:

    Die Fluggäste können sich insbesondere auch dann auf die VO (EG) Nr. 261/2004 berufen, wenn eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde.

    Die Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 richten sich an das ausführende Luftfahrtunternehmen, also nicht an den Reiseveranstalter!

    Ansprüche auf Ausgleichszahlung bestehen nicht nur bei Annullierung und Nichtbeförderung, sondern unter Umständen auch bei einer Verspätung.

  • de la Diva
    Dabei seit: 1395878400000
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    geschrieben 1400090284000

    vonschmeling kann dir diese Frage sicher am besten beantworten.

    Aber auch nach VO (EG) Nr. 261/2004 gibt es erst ab einer bestimmten Verspätung und je nach km eine Zahlung.

    Und sind es nur 5 min. weniger als diese h-Verspätung gibt es die Zahlung nicht.

    Sicher hat man sich da salopp ausgedrückt aber "gängige Rechtsprechung" nennt man, wie Gerichte dazu geurteilt haben.

    Wie viele h Verspätung hattet ihr denn?

     

    Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem. ' CJS' ;o)
  • xadoo
    Dabei seit: 1292889600000
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    geschrieben 1400090787000

    Die Zeit der Verspätung ist geklärt (siehe meine vorigen Beiträge) es sind genau 3 Std und 10 Minuten Verspätung auch vom Flughafen dokumentiert.

    Ob es sich um einen Linienflug, einen Charterflug innerhalb einer Pauschalreise, einen Flug mit einer sogenannten Billig-Airline oder einen Flug mit einer renommierten Fluggesellschaft handelt, ist dabei völlig irrelevant. Die Schadensersatzansprüche richten sich nicht nach dem Ticketpreis, sondern einzig nach der Flugstrecke.

    Aber zunächst wird man stets von den Airlines und Veranstaltern erst einmal mit fadenscheinigen Argumenten abgewimmelt, in der Hoffnung der Verbraucher hat vielleicht keine Ahnung!

  • de la Diva
    Dabei seit: 1395878400000
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    geschrieben 1400091103000

    @Xadoo

    hab hier noch etwas gefunden:

    "Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten! Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen(Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen"

    Warum nutzt du nicht das Formular bei flightright ?

    Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem. ' CJS' ;o)
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1400094997000

    Hier werden gleich drei verschiedene Sachverhalte vermengt ...:?

    Zum einen hat ein Pauschalreisender Anspruch an den Veranstalter - und zwar ab der fünften Stunde der Verspätung und in Höhe von 5% eines Tagessatzes der Reise ab dieser und für jede weitere. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig - also auch dann, wenn die Ursache außerhalb der Sphäre des Veranstalters liegt.

    Dieser Anspruch hat jedoch nichts mit den Fluggastrechten zu tun sondern ist Teil des Pauschalreisevertrages. Insofern ist die Auskunft von DER - soweit es nämlich sie betrifft!- vollkommen korrekt.

    Zum anderen kann in bestimmten Fällen eben ein Anspruch gem. VO(EG)261/04 bestehen - dieser ist selbstverständlich direkt an die Airline zu richten und gilt ab >= 3h Verspätung. Hierbei gibt es Ereignisse, die den Anspruch aufheben, allerdings sind das nicht technische Defekte etc. (wie beispielsweise in Steffens Causa von MS gelten gemacht), sondern von außen einwirkende auch mit aller Vorsorge nicht vom Luftverkehrsführer zu beherrschende Umstände, für welche ich bereits mehrfach einige Beispiele aufgezählt habe.

    Letztlich sind da noch die 5h aus der BGH Entscheidung; sie betreffen einen einseitigen Kündigungsanspruch, der entgegen reinen Flugreisen für Pauschalreisen nicht besteht. Dieser Anspruch hat überhaupt nichts mit den Entschädigungsansprüchen zu tun ...

    :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Tobi_88
    Dabei seit: 1288742400000
    Beiträge: 17
    geschrieben 1400151048000

    Guten Morgen an alle...

    Ich hätte eine kurze Frage bzgl. unserer gebuchten Pauschalreise:

    Wir fliegen im Oktober für 10 Tage, ab Frankfurt nach Antalya...als wir im März die Reise gebucht hatten, wurde der Rückflug für 20:15 mitgeteilt.

    Heute kam nun eine Änderung der Flugzeiten....der Rückflug ist nun bereits um 09:55 Uhr.

    Das sind mehr als 10 ! Stunden früher. :?

    Meint ihr ich habe hier irgendwelche Ansprüche o. kann widersprechen?

    Danke im Voraus schonmal :-)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1400155352000

    Eine Vorverlegung des Rückfluges um 10h ist allerdings durchaus als "erheblich" zu betrachten und sprengt m.E. den Rahmen, in welchem sich voraussichtliche Reisezeiten verändern sollten.

    Wurde dir denn ein wichtiger Grund genannt, bzw. handelt es sich um dieselbe Fluggesellschaft wie geplant?

    Falls nicht würde ich schon Beschwerde führen beim Veranstalter ...

    Edit:

    Herzlich willkommen im Forum von HolidayCheck, Tobi_88! ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Tobi_88
    Dabei seit: 1288742400000
    Beiträge: 17
    geschrieben 1400156628000

    Hallo,

    danke für die schnelle Antwort.

    Es handelt sich bei dem FLug um die gleiche Airline bzw. die gleiche Flugnr.

    Nur dass der damalige Flug 20:15 war und jetzt plötzlich 09:55 Uhr.

    Das is ja echt der Hammer.

    Ich kann dann also bei T*I eine Beschwerde einlegen?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1400158998000

    Leider nein. Die Fluggesellschaft hat offenbar die Reisezeit geändert, darauf hat der Veranstalter keinen Einfluss und ist das einer der wichtigen Gründe, die lt. Rechtsprechung hinzunehmen sind.

    Übrigens kannst du den Veranstalter ruhig namentlich nennen, das widerspricht nicht den Forenregeln.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Steffen59
    Dabei seit: 1112918400000
    Beiträge: 207
    geschrieben 1400181404000

    In meiner, vor einigen Seiten geschilderten Angelegenheit (8 h Verspätung bei Ankunft), geht es nach kurzer Rücksprache mit dem RA wie folgt weiter:

    Das Kulanzangebot von egyptair i.H von 200 eur p.P. wird nicht angenommen, RA klagt gegen MS.

    Bis irgendwann mal ...... das kann jetzt dauern. Abschlussbericht folgt dann.

    Grüße

    Steffen

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