• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1408630094000

    Bei einer so großen Verspätung kannst du die Kosten für die eigenmächtig gebuchte Rückreise vom Veranstalter zurückverlangen. Hierzu musst du ihm neben den Belegen eine kurze Begründung deiner Forderung zusenden, am besten per Einschreiben und mit einer relativ kurzen Fristsetzung zur Erledigung.

    Falls eine Reaktion weiterhin ausbleibt besteht die Möglichkeit rechtlich gegen Neckermann vorzugehen.

    Allerdings ist diese Erstattung von einer ggf. zugesprochenen Entschädigung im Rahmen der Verordnung zu den EU Fluggastrechten in Abzug zu bringen.

    Edit: Für das Eintreten der Versicherung ist nicht das Buchungsdatum sondern das des Ereignisses maßgeblich.

    Dennoch solltest du eine Deckungszusage einholen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Confuhr
    Dabei seit: 1149379200000
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    geschrieben 1408702880000

    Liebe Experten - ich brauche Eure Hilfe

    wir haben für Mai 2015 eine individuell zusammengestellte Reise gebucht, die aus Nur-Flug, Mietwagen-Rundreise und Badeurlaub besteht. Die Flüge wurden bei Condor gebucht. Gestern erhielt ich die Nachricht, dass sich unser Hinflug um 6 Stunden nach hinten verschiebt - Ankunft gegen 20.00 Uhr statt 14.00 Uhr wodurch wir weder den Mietwagen zur geplanten Zeit hätten übernehmen können, noch das gebuchte Hotel rechtzeitig erreicht worden wäre. Eine kostenlose Umbuchung des (normalerweise etwas teureren) Fluges auf den Vortag war nach einigem Hin und Her möglich.

    Meine Frage: haben wir Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten für die zusätzliche Nacht? 

    Heute nun der nächste Knaller: Unser Rückflug wurde gestrichen!! Wir sind nun auf den Rückflug einen Tag früher gebucht. Wir haben allerdings schon ein Hotel für den ursprünglichen Zeitraum gebucht.

    Hierzu meine Frage: haben wir Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten für den Tag, den wir ja nicht in Anspruch nehmen können? 

    LG, Conny

    LG Conny
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1408716603000

    Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.

    Es sollte jedoch kein Problem sein, die eine Nacht im Hotel kostenfrei zu stornieren, dann bliebe es bei der ursprünglich gebuchten Zahl von Übernachtungen und höchstwahrscheinlich auch beim selben Preis.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Confuhr
    Dabei seit: 1149379200000
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    geschrieben 1408717579000

    @vonschmeling:

    das war natürlich auch meine erste Idee, aber eine kostenlose Stornierung ist leider nicht möglich - es entstehen in jedem Fall nicht unerhebliche Stornierungskosten, auf denen man trotz vorhandener Reiserücktrittsversicherung aufgrund der Eigenbeteiligung sitzen bleiben würde ...

    LG Conny
  • bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1408718129000

    Dann bleibt dir den Flug mit Condor zu stornieren und passend zur Hotelbuchung einen anderen Flug zu buchen.

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • Bienekind
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1408719459000

    Und mit welcher Begründung sollte auch die RRV herangezogen werden?

  • HC-Mitglied628740
    Dabei seit: 1248825600000
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    gesperrt
    geschrieben 1408721440000

    Für Umbuchungskosten... ;)

    L.G.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1408726306000

    Hab ich was verpasst und ist jemand "zurückgetreten"? :frowning:

    Soweit bisher hier geschildert kommt ein Eintreten der Reiserücktrittversicherung nicht infrage.

    Es wurde dem Wunsch des Kunden nach einer Umbuchung auf einen früheren Flug entsprochen. Die Kosten sind von ihm zu tragen,

    Falls das Hotel - trotz langfristiger Einzelbuchung??? - nicht stornierbar ist am letzten Reisetag, kann die Airline für diese Kosten in Anspruch genommen werden, da sie den gebuchten Rückflug nicht anbietet. Dies muss aber beweisbelastbar vorgetragen werden, beispielsweise mit einem Beleg für die Stornogebühr.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • sparklingonline
    Dabei seit: 1406246400000
    Beiträge: 7
    geschrieben 1408731663000

    Art. 5 (1) der Fluggastverordnung (FluggastVO):

    Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

     

    • c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
    •  
    • i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.
    •  

    Mit Entschädigung nach FluggastVO ist also nix. Für sonstige Schadenersatzansprüche zB nach den §§ 280ff. BGB gelten die normalen Darlegungs- und Beweislastregeln.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1408733138000

    sparklingonline:

    Mit Entschädigung nach FluggastVO ist also nix.

    Eine solche wurde nach meiner Lesart auch nicht erwogen.

    Für sonstige Schadenersatzansprüche zB nach den §§ 280ff. BGB gelten die normalen Darlegungs- und Beweislastregeln.

    Ist eine "Übersetzung" des Hinweises Stornokosten belegen und zur Erstattung einreichen.

    ;)

    Völlig bizarr ist jedoch die Überlegung, die Reiserücktrittsversicherung eintreten lassen  zu wollen - die ist beim soweit bekannten Hergang an keiner Stelle zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet.

    :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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