So ist es. Ich erkläre mir generell sehr gern einen Wolf, allerdings nicht gegenüber jemandem, der mir die Fähigkeit zum 3-Satz Rechnen abspricht.
Für stille Leser, die sich evtl. interessieren:
Maßgeblich für die Feststellung eines Anspruchs gem. VO(EG)261/04 ist der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren. Falls man sich nicht sicher ist, kann man entweder über den von mir beigetragenen Link recherchieren oder die sog. Actual In Block Time beim Flughafen erfragen. Sie wird dort obligatorisch erfasst und ist ggf. auch Grundlage für eine streitige Klärung.
Für den Flug DE1440 am 25.6. bedeutet das: Die 3h wurden um 5min überschritten, die Fluggäste haben demnach einen Anspruch auf Entschädigung - sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht durch einen außergewöhnlichen Umstand (Aschewolke, Flughafen- oder Luftraumsperrung etc) exkulpiert ist. Die AIBT ist nämlich um 21 Uhr MESZ dokumentiert, also mit 3h05min Abweichung von der geplanten um 18:55 Uhr MESZ (bzw. 17:55/20 Uhr OZ).
Tritt man die Beitreibung der Kompensation an eines der bekannten Inkassounternehmen ab sind solche Recherchen nicht notwendig, die Zeiten liegen dort in den Datenbanken vor.
Zusätzliche Information zum Thema:
Nach einigen Unsicherheiten im Vorfeld entschied der EuGH am 4.9.2014 (AZ C-452/13), dass die Ankunft eines Fluges auf den Zeitpunkt festzulegen sei zu dem die Türen der Kabine geöffnet werden. Bei hauchdünnen Überschreitungen der für einen Anspruch maßgeblichen 3h beriefen sich die Airlines gerne mal auf den Touch Down, Beschwerdeführer auf das Erreichen des Terminals. Mit der AIBT hat man sowohl einen zuverlässig nachweisbaren als auch einen plausiblen Zeitpunkt bestimmt.
Es handelt sich um ein Grundsatzurteil, dem alle von der VO(EG)261/04 betroffenen Fälle gleichermaßen unterliegen.