Anschlussflug wegen verspäteten Abflug verpasst - 6 Stunden in Zürich

  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
    Beiträge: 5690
    geschrieben 1530573726764

    Die Edelweiss Air hat anscheinend eine sehr kreative Auslegung der EU261/2004.

     

    Denn laut deren Homepage gibt es Ausgleichszahlungen nur bei Nichtbeförderung und Annullierung, nicht aber bei Verspätungen.

    https://www.flyedelweiss.com/DE/about-edelweiss/legal/Pages/passenger-rights.aspx

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1530597299390

    Mal wieder so ein Passus in den AGB, der seine Buchstaben nicht wert ist ... :confused:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • RamonaB86
    Dabei seit: 1450310400000
    Beiträge: 9
    geschrieben 1530598905984

    Lieben Dank ihr beiden. Ich werde mich dann heute Abend, nach der Arbeit, gleich mal dran machen Edelweiß anzuschreiben. Wir werden sehen was raus kommt. Aber zumindest versuchen möchte ich es.

    LG

    Ramona

    Tu was dich glücklich macht
  • michi137
    Dabei seit: 1211155200000
    Beiträge: 1876
    geschrieben 1530648085149

    Das schrieb Edelweiss mir auf meine Anfrage:

    Das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, gilt in der Schweiz nicht. 

    Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten „acquis communautaire“, das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999.

    Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.

     

    Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

     

    Ich vermute aber, dass womöglich die Erfolge von uns und unseren Freunden anderen in gleicher Situation hilfreich sein könnten.

    Bei Bedarf kann man mich gerne anschreiben. Ich nenne auch gerne meinen Fachanwalt (kriege keine Povision ;-) aber er weiss wohl was er tut.)

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