Es gab ein sehr interessantes Urteil des AG München. Ein Reisender hat 5 Monate vor Antritt seiner Reise parallel bei Buchung derselben auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. 4 Wochen danach erlitt er einen epileptischen Anfall und musste für eine Woche ins Krankenhaus. Er wurde dann als "arbeits- und reisefähig" entlassen.
Am Tage des Reiseantrittes schlug diese unberechenbare Krankheit wieder zu. Er musste die Reise absagen. Der RV verlangte von ihm natürlich 80% des Reisepreises als Stornogebühr. Die wollte er von seiner Versicherung wiederhaben.
Die Richterin lehnte ab, weil die Ärzte damit keine Bestätigung abgegeben hätten, das eine vollständige Heilung der Krankheit gegeben sei. Er musste davon ausgehen, das sie jederzeit wieder auftreten könnte.
Die weiteren Ausführungen der Richterin sinngemäss: Stornogebühren müssen so gering wie möglich gehalten werden, das sie doch von allen Versicherten zu tragen seien ( gem. AGB der Versicherung ).
Der Urlauber hätte demnach sofort nach dem Ausbruch der Krankheit stornieren müssen, weil eben nicht auszuschliessen sei, das sie jederzeit und unangemeldet wieder auftreten könnte. Alle Reisen, die er ab dem Zeitpunkt antritt gehen auf`s eigene Risiko, oder er findet Versicherungen, die das Risiko bereits bekannter Krankheiten versichern. Und die soll es auch schon geben.
Gruss Gabriela