Baulärm - Beschwerde beim Reisebüro oder beim Reiseveranstalter?

  • Kessy05
    Dabei seit: 1115078400000
    Beiträge: 760
    geschrieben 1171701032000

    Hallo Robert

    Sorry, aber du wurdest 4 Wochen vor Reiseantritt über Baulärm;Baustelle hingewiesen.

    Logischerweise ist bei "Baustelle" auch an Lärm zu denken. Keine Baustelle wird sich nur Optisch bemerkbar machen !

    Dann wurde dir vor Ort ein Ersatzhotel angeboten , welches du abgelehnt hast.

    Jetzt willst du 20 - 30 % des Reisepreises zurück ? :shock1:

    Ich denke auch du hast da schlechte Karten .

    1. Ist die Fremdbaustelle kein Mangel, den der RV ausschalten oder beeinflussen könnte.

    2. Wurde dir ein Ersatz /beheben des Mangels ,angeboten.

    3. Hattest du vor Reiseantritt Kenntniss . Aus gutem Grund gibt der Veranstallter sowas vorher bekannt ! Damit ist er strengenommen aus der Haftung und hat seine Pflicht erfüllt!

    Viele Grüße
  • Mausebaer120
    Dabei seit: 1156636800000
    Beiträge: 28975
    Zielexperte/in für: ZE
    geschrieben 1171701192000

    Danke Kessy05, damit hat sich meine Antwort zu diesem Thema erledigt.... wollte gerade das gleiche schreiben.

    ;)

    Von allen Geschenken, die uns das Schicksal gewährt, gibt es kein größeres Gut als die Freundschaft - keinen größeren Reichtum, keine größere Freude. ( Epikur von Samos )
  • Robert1
    Dabei seit: 1169683200000
    Beiträge: 137
    geschrieben 1171710794000

    Trotzdem werde ich versuchen, Geld vom Reiseveranstalter zurückzubekommen.

    Kennt vielleicht jemand eine Seite im Internet, wo man Musterbriefe für Reisereklamationen bekommt?

    Gruß,

    Robert1

  • demi
    Dabei seit: 1130889600000
    Beiträge: 1340
    geschrieben 1171713307000

    Hallo Roland,

    ja gibt es, google mal unter "Musterbrief Reisemängel" und "Frankfurter Tabelle"

    Gruß

    demi

    Gegenseitiges Schulterklopfen erhöht die Gefahr von bleibenden Haltungsschäden.
  • Robert1
    Dabei seit: 1169683200000
    Beiträge: 137
    geschrieben 1171724700000

    So richtig klar ist mir noch nicht, warum die Reklamation an den Reiseveranstalter (Schauinsland) und nicht an die Buchungsstelle (Reisebüro) zu richten ist?

    Zum einen werde ich in meinem Schreiben um ein Minderungsangebot bitten.

    Sollte ich dann zusätzlich noch ein Schadensersatzangebot wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit anfordern?

    Gruß,

    Robert1

  • Sina1
    Dabei seit: 1087171200000
    Beiträge: 5229
    gesperrt
    geschrieben 1171724846000

    Weil das Reisebüro nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler einer Reise ist. Den Vertrag hast Du mit dem Reiseveranstalter, nicht mit dem Reisebüro - also ist der Veranstalter im Falle von berechtigten Reklamationen haftbar. Solange nicht der Reisebüroinhaber höchstpersönlich mit dem Presslufthammer auf Deinem Balkon herumhantiert hat, hat Dein Reisebüro mit Deiner Reklamation nichts, aber auch gar nichts zu tun. Wirklich nicht ;)Siehe nochmals Veranstalter - AGB :bulb:

    13. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen

    a) Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (Hoteliers, Beförderungsunternehmen etc), die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung und ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Ferner steht der Veranstalter für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten und unter der Adresse www.schauinsland-reisen.de angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsabschluss oder nach Maßgabe von Ziff. 5 eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und Hotelprospekten.

    b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

    c) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Veranstalter oder dem benannten örtlichen Repräsentanten - die örtliche Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen - anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung und - sofern diese nicht erreichbar sein sollte - gegenüber dem Veranstalter direkt erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.

    d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß 651 e BGB nur dann zu, wenn dem Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

    e) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

    f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.

  • Robert1
    Dabei seit: 1169683200000
    Beiträge: 137
    geschrieben 1171728064000

    Hallo Sina1,

    danke für die ausführliche Info.

    Wenn es so ist, dass Reisebüro lediglich als Vermittler der Reise auftritt, leuchtet mir das ein....

    @'mosaik' sagte:

    ...und ob Schadenersatzansprüche vorliegen, wage ich sowieso zu bezweifeln, Gewährleistungsansprüche wahrscheinlich, gell! ;)

    Gruß

    Peter

    Hallo Peter,

    habe mich jetzt für ein paar Stunden mit der Thematik befasst, doch, es liegen Schadenersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

    Und eine Minderung des Reisesepreises erhoffe ich mir zusätzlich noch.

    Gruß,

    Robert1

  • Sina1
    Dabei seit: 1087171200000
    Beiträge: 5229
    gesperrt
    geschrieben 1171731424000

    Vergiss es - Du hast Dich (wie schon mehrmals erläutert) nicht schadensmindernd verhalten und kannst somit schon mehr als zufrieden sein, wenn Du aus Kulanz einen kleinen Reisegutschein (ca. 5 - 10% des Reisepreises) bekommst. Ein Erstattungsanspruch oder gar ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in meinen Augen nach wie vor nicht.

  • Kessy05
    Dabei seit: 1115078400000
    Beiträge: 760
    geschrieben 1171754692000

    ok, wenn du dann Erfolg hast, schreib mir bitte.

    Dann buche ich in Zukunft nur noch Hotels, wo direkt in der Beschreibung schon steht "Gelegentlich kommt es zu Baulärm" oder "Abendlicher Lärm durch benachbarte Discothek möglich".

    Das buche ich dann und fordere hinterher wieder einen Teil zurück ! ;)

    Viele Grüße
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1171794347000

    @'Robert1' sagte:

    habe mich jetzt für ein paar Stunden mit der Thematik befasst, doch, es liegen Schadenersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

    genau deshalb wende ich meine freie Zeit auf, mein Wissen kostenlos anzubieten, um andere vor Geldverschwendung zu bewahren:...ein paar Stunden mit der Thematik befasst...: zwei Urteile vielleicht gelesen, etwas von Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gelesen und nun 1:1 das auf den eigenen Fall umgelegt.

    Nein, nein, Robert1, so einfach ist das nicht mit nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit:

    1. vorab hast du die Info erhalten

    2. Umquartierung abgelehnt

    3. Entschädigungszahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erhält man frühestens bei Mängel, die 30 Prozent vom Reisepreis betragen

    4. Wir wissen ja gar nicht in welchem Land du warst und was für ein Wetter dort war - ob die Strandnutzung überhaupt generell gegeben war

    5. Wie laut der Lärm war - welche Intensität - in welchem Zeitraum am Tag usw.

    Ich sage dir aufgrund meiner Erfahrung und Kenntnis zahlreicher Urteile, dass du hier nichts bekommen wirst. Und sollte ein Richter doch der Meinung sein, hier läge ein Reisemangel vor, dann maximal fünf Prozent.

    Aber da der "Mangel" vor Beginn der Reise bekannt war, spricht man von einer Anerkennung des Fehlers als Teil der gebuchten Leistung. Sprich, man hat diesem Mangel bewusst akzeptiert und kann ihn daher nicht mehr als Gewährleistung rügen!

    Gruß

    Peter

Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!