Liebe Iris,
rechtlich ist es so:
Wenn sich eine Änderung gegenüber der Leistungsbeschreibung in der Buchungsunterlage (meist Katalog) ergibt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Kunden umgehend davon zu informieren. Das hat er getan, unterstellen wir ihm einmal, dass er wirklich erst jetzt davon erfahren hat.
Bei geringfügigen Änderungen, jetzt unterstelle ich einmal dieser Baustellentätigkeit* Geringfügigkeit, hat der Kunde keinerlei Änderungs- oder Rücktrittsrechte per se.
Bei gravierenden Änderungen muss der Reiseveranstalter aber dem Kunden
a) eine Umbuchung anbieten auf ein anderes Ziel oder Hotel, sofern er dazu (noch) in der Lage ist; er muss keine Angebote anderer Reiseveranstalter anbieten; er darf für die Umbuchung als solches keine Gebühren verrechnen, wohl aber Mehrkosten verlangen
einen kostenfreien Rücktritt anbieten
c) wird er unter Umständen Schadenersatz pflichtig**
Kann er weder Abhilfe schaffen noch eine Umbuchung anbieten, kann man den Reisevertrag kündigen und auf den Heimflug bestehen. Kann der Reiseveranstalter dies nicht anbieten, muss man bleiben. In beiden Fällen kann man jedoch nach Rückkehr zu Hause den vollen Reisepreis zurück verlangen! Aber bei dieser Vorgangsweise sollte man vorsichtig sein, nur wenn die Fortsetzung des Urlaubs unzumutbar wäre, kommt dies in Betracht.
* bei Baustellentätigkeit hat man dann die Möglichkeit, im Falle, dass sie doch gravierend sind, sofort diesen Mangel bei der Reiseleitung zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Abhilfe kann sein, die Verlegung in ein anderes Hotel oder sofern im gleichen Ort nicht möglich, in ein anderes Urlaubsgebiet. In diesen Fällen muss das Hotel jedoch gleichwertig sein und der Veranstalter darf allfällige Mehrkosten nicht vom Konsumenten verlangen!
**Schadenersatz dann, wenn aufgrund der Kurzfristigkeit keine geeignete und zumutbare Alternative gefunden werden kann oder es sich um einen besonderen Urlaubstermin (Weihnachtsferien als Beispiel) handelt. In eurem Fall ist daher die Frage, inwieweit bei einem Reisepreis von € 1.800.-- pro Person € 200.-- zumutbar wären oder nicht. Erfahrungsgemäss meine ich, dass dieser Betrag im Grenzbereich liegt, eher als "unzumutbar" einzustufen wäre. Aber diese Frage darf man nicht isoliert sehen, sondern muss hinterfragen, ob eine Verschiebung des Urlaubes grundsätzlich beispielsweise in 2008 möglich wäre u. s. w.
Aus diesen Blickwinkel meine ich, dass man nur auf Kulanz versuchen könnte, ob der Veranstalter den Mehrbetrag oder einen Teil davon übernimmt. Ansonsten bleibt einem nur der Reiseantritt mit anschließender Reklamation, wenn es wirklich beeinträchtigen ist. Denn ohne jetzt mir die genaue Lage des Hotels angeschaut zu haben: läge es beispielsweise in der Stadt oder am Stadtrand wird man sowieso grundsätzlich einen gewissen Lärmpegel hinnehmen müssen. Es wird also sehr viel von der Lage und der Beschreibung des Hotels (wird eine "erholsamer", "ruhiger", "entspannender" Aufenthalt in diesem Hotel versprochen oder ähnlichen) abhängen.
Meint
Peter