Der BGH hat am Donnerstag eine Klausel für unzulässig erklärt, wonach Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen durften. Ein bezahlter gebuchter Rückflug verfiel demnach, wenn der Passagier den Hinflug nicht antritt.
Lt. BGH ist ein Fluggast grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der Leistung in Anspruch zu nehmen.
So weit so gut. Doch es gibt nach dem Urteil trotzdem ein aber "wenn nämlich der Kunde schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, um so einen günstigeren Preis zu erzielen".
Man möge mir mal erklären, wie dazu ein Beweis geführt werden sollte.
Gruss Gabriela