Peter, ich glaube, ich habe mich mißverständlich ausgedrückt.
Ich bin nicht davon ausgegangen, daß der Reisegast eigenmächtig handelt. Er teilt dem Veranstalter einfach nur mit, daß er trotz der vom Reisevertrag abweichenden Reisebestätigung (keine Verbindungstür, statt dessen ein DZ) die Reise antreten wird, fordert aber vom Veranstalter den Differenzbetrag zurück. Ich unterstelle dabei, daß zwischen zwei Räumen mit Verbindungstür und einem Einzelraum doch wohl ein Preisunterschied bestehen dürfte.
Was bleibt puffel auch anderes übrig? Wenn er die Reise trotz abweichender Buchungsbestätigung antritt, und das will er ja in diesem Fall, bedeutet dies ein konkludentes Verhalten, d.h. er bekundet damit, daß er grundsätzlich die abweichende Reisebestätigung anerkennt. Er kann dann natürlich auch nur auf den Differenzbetrag, der sich aus der geänderten Bestätigung ergibt, abbheben, muß diesen aber vorher beziffern, was ihm nach Studium der Preisliste leicht fallen dürfte.
Ich würde aus grundsätzlichen Erwägungen das nicht einfach schlucken, insoweit hat puffel es meines Erachtens richtig gemacht, einen Rechtsbeistand einzuschalten. Ob die Kosten für diesen Rechtsbeistand allerdings in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu der Summe stehen, die er letztendlich vom Veranstalter zurückbekommt, steht auf einem anderen Blatt.