im Ausgangsposting: "Nachfragen ergaben, dass man uns tatsächlich ein falsches Zimmer zugewiesen hatte."
Der Kunde kann auch "im guten Glauben" gehandelt und keinen Mangel an sich an der Sache entdeckt haben...
Wenn also der Veranstalter eine Leistung versprochen hat, die sein Erfüllungsgehilfe (= Hotellier) nicht korrekt erbracht hat, dann steht dem Kunden meines Erachtens sehr wohl eine Entschädigung zu, jedenfalls eine mögliche Preisdifferenz.
Sie hatten eine Suite.
Sie war halt kleiner als andere vorhandene.
Dies wurde erst nach acht Tagen festgestellt.
"Ist ein bestimmter Umstand dem Reiseveranstalter (oder seinem Vertreter = Reiseleitung u.ä.) bekannt, muss der Kunde sich nicht unbedingt diesen Mangel vor Ort bestätigen lassen" . Aus dieser Erkenntnis eines Urteils lässt sich auch ableiten: ist nachweisbar, dass der Kunde nicht seine gebuchte Leistung mangels besserem Wissen erhalten hat, wohl aber der Umstand nachweisbar, dann hat er Anspruch auf Zahlung der Differenz und je nach Umstand auch auf Schadenersatz oder Ersatz für vertanen Urlaub.
Alles - wie immer - aus der Ferne gelesen, nicht dabei gewesen und kennt die Katalogausschreibung nicht, meint Peter