Lieber juristischer Laie,
wie öfters schon festgestellt, können zwischen den Ansichten/Vermutungen
eines Reisevermittlers und der tatsächlichen Rechtslage in der Tat oft Welten liegen.
Der Flugpassagier hat einen Anspruch direkt und alleine gegen die Fluggesellschaft, was höchstrichterlich bereits festgelegt wurde.
Die Details des Urteils sind im nachfolgenden Link ziemlich weit unten inklusive
Beschl. des BGH v. 11.03.2008 - X ZR 49/07 nachzulesen
Flugüberbuchung bei Pauschalreisen >klick hier<
Und (Zitat des Anwalts aus dem Link)
" ... für die Geltendmachung des Anspruchs können Sie die notwendigen Unterlagen vom Reiseveranstalter herausverlangen. Die beiden Ansprüche werden nicht gegeneinander verrechnet. Die Reisepreisminderung, die Sie bereits vom Reiseveranstalter erhalten haben, müssen Sie sich also nicht anrechnen lassen. Dafür ist m. E. keine Rechtsgrundlage ersichtlich, es handelt sich um getrennt zu beurteilende Rechtsverhältnisse."
Gruß privacy