• DerEntdecker
    Dabei seit: 1158019200000
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    geschrieben 1232113105000

    Hallo miteinander,

    echt coole Community hier! Habe schon viel gelesen und gelernt. Zu einer Frage habe ich leider keine Antwort gefunden:

    Kann man bei einer Flugannulierung im Rahmen einer Pauschalreise den Reiseveranstalter nach Frankfurter Tabelle belangen UND den Fluglinienbetreiber nach EG-Richtlinie? Oder ist das nur "entweder-oder" möglich? oder wird das gegeneinander aufgerechnet?

    Grüßla,

    Stefan

  • CaptainJarek
    Dabei seit: 1178755200000
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    geschrieben 1232119377000

    Die Airline hat mit Dir doch gar keinen Beförderungsvertrag. Was willst Du da fordern. Ohne Vertrag keine Entschädigung.

    Viele Grüße.

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1232126913000

    Captain, stimmt das wirklich? Das würde bedeuten., dass die besagte EU-Richtlinie nicht für Pauschalreisen gilt. Und was ist, wenn ich im Rahmen meiner Pauschalreiseunterlagen einen Flugschein bzw. ein E-Ticket habe? Ist dann die Airline nicht zur Beförderung verpflichtet?

    Gruß

    Manfred

    Einmal Bulgarien - immer Bulgarien! Once in Bulgaria - forever in Bulgaria! Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!
  • CaptainJarek
    Dabei seit: 1178755200000
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    geschrieben 1232127707000

    Kompliziertes Thema ...

    Wenn Du einen Flugschein oder ein E-Ticket hast, dann hast Du ganz sicher einen gültigen "Transportvertrag". Irgendjemand schuldet Dir den Transport von A nach B.

    Natürlich hast Du bei Nichterfüllung oder Schlechterleistung einen Anspruch, ggf. kannst Du auch einen Schadenersatz einfordern, so Dir denn ein Schaden entstanden sein sollte ... aber ob Du diesen Anspruch gegen die Airline regelmäßig vor einem ordentlichen Gericht durchsetzen kannst. :frowning:

    Meiner Meinung kannst Du in diesem Fall nur gegen Deinen Vertragspartner Ansprüche wirksam durchsetzen. Und dieser Vertragspartner wäre nunmal ein Reiseveranstalter ( unbenommen dessen wird sich dann der Reiseveranstalter seinen Schaden von "seinem" Vertragspartner, der Airline, ersetzen lassen etc. )

    Allerdings bin ich auch kein Richter am EUGH ( ich weiß ich werde überall gebraucht ... aber ich kann ja auch nicht jeden Job machen :D ), daher bitte ich diese Einschätzung als Ansicht eines juristischen Laien zu werten.

    Viele Grüße.

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1232127844000

    Also nach meinem Verständnis bricht EU-Recht das nationale Recht. Der Captain hat aber Recht, das nur der RV im Rahmen der Pauschalreise einen Beförderungsvertrag mit einer airline abgeschlossen hat, und sie demzufolge dem RV nach EU-Recht regresspflichtig ist. Ob der das an den Reisenden weitergeben müsste ist zumindest zweifelhaft ( nach dem Vertragsrecht ), und müsste bedeuten, dass bestimmte Regeln der Frankfurter Tabelle neu überdacht werden.

    Gruss Gabriela

  • privacy
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    geschrieben 1232128879000

    Lieber juristischer Laie,

    wie öfters schon festgestellt, können zwischen den Ansichten/Vermutungen

    eines Reisevermittlers und der tatsächlichen Rechtslage in der Tat oft Welten liegen.

    Der Flugpassagier hat einen Anspruch direkt und alleine gegen die Fluggesellschaft, was höchstrichterlich bereits festgelegt wurde.

    Die Details des Urteils sind im nachfolgenden Link ziemlich weit unten inklusive

    Beschl. des BGH v. 11.03.2008 - X ZR 49/07 nachzulesen

    Flugüberbuchung bei Pauschalreisen >klick hier<

    Und (Zitat des Anwalts aus dem Link)

    " ... für die Geltendmachung des Anspruchs können Sie die notwendigen Unterlagen vom Reiseveranstalter herausverlangen. Die beiden Ansprüche werden nicht gegeneinander verrechnet. Die Reisepreisminderung, die Sie bereits vom Reiseveranstalter erhalten haben, müssen Sie sich also nicht anrechnen lassen. Dafür ist m. E. keine Rechtsgrundlage ersichtlich, es handelt sich um getrennt zu beurteilende Rechtsverhältnisse."

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1232129700000

    @ privacy:

    das erstaunt doch sehr, aber vielen Dank für die Info. Wenn man die letzten Urteile die Reisebranche betreffend sich anschaut werden doch wohl nach und nach einige Privilegien zu Lasten der Reisenden so langsam abgebaut.

    Wundert mich, das ich dein zitiertes Urteil übersehen habe, da ich ansonsten solche Sachen sehr bewusst registriere. Wann ist das Urteil veröffentlicht worden ?

    Gruss Gabriela

  • CaptainJarek
    Dabei seit: 1178755200000
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    geschrieben 1232129876000

    Nun ja, eine Annulierung und eine ggf. direkt verschuldete Überbuchung dürften wohl keinen direkten Vergleich in der Sache rechtfertigen, obwohl der BGH in diesem Urteil bewußt keine Unterscheidung macht.

    Dennoch Danke für den Link und das Urteil. Begrüßenswert, dass die Airline da "direkt" haftbar ist. Wieder was gelernt. :D

    Viele Grüße.

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1232130283000

    @gabriela

    Du hast zwischenzeitlich bestimmt schon gesehen,

    dass der Beschluß des BGH ( s. oben) vom 11.03.08 stammt.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
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    geschrieben 1232140670000

    Hi,

    da kann ich doch privacy nur zustimmen! :D

    Das Thema an sich hatten wir irgendwo hier in ähnlicher Form schon mal, bei Wikipedia (Stichwort Fluggastrechte) ist das ganze auch noch mal schön verständlich zusammengefasst (für diejenigen, die nicht erst lange Urteile lesen möchten).

    Unterm Strich bleibt: "Bei Pauschalreisen sind Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft!"

    Gruß,

    soedergren

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