Hi privacy,
das ist mir durchaus klar und soweit man nicht zusätzlich über das notwendige Fachwissen verfügt auch korrekt. Wenn man letzeres aber zusätzlich hat spricht meines Erachtens nichts dagegen, Fakten, die dort noch einmal präzise auf den Punkt gebracht werden, auch mit Google oder Wikipedia nochmals zu untermauern. Ich kann da auch keinen großen Unterschied zu dem von dir selbst (ergoogelten?) Forenlink sehen.
Ich habe aber aus diesem Grund letzlich auch geschrieben, dass dies das ganze noch mal schön verständlich für alle jene zusammenfasst, die sich eben nicht erst durch längere Urteile quälen möchten; die juristische Sprache ist ja leider oft etwas "speziell".
Etwas anderes ist es, wenn Leute die keinerlei Ahnung haben, irgendwo einen Link finden der möglichst noch nicht einmal wirklich passt und einen dort erläuterten Spezialfall dann auf alles ausdehen möchten. Meine Jura-Profs haben damals uns auch schon im ersten Semester gesagt, man soll immer mal die Seite umblättern, da kommt dann im Zweifel die Ausnahme.
Unabhängig davon hat Bulgarienfan grundsätzlich recht, das Urteil betrifft nur die Ansprüche aus der Fluggastverordnung. Mögliche weitere Ansprüche blieben davon prinzipiell unberüht, wobei man allerdings davon ausgehen darf, dass jeder halbwegs gute Anwalt eines Reiseveranstalters vor Gericht auf den bereits anderweitig ersetzten Schaden hinweist. Zwar können die Ansprüche nicht grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet werden, da die Frankfurter Tabelle aber nur eine Richtlinie ist, kann man davon ausgehen, dass die Richter bei bereits erfolgter Schadenreguliergung durch die Airline die Schadenersatzansprüche gegen den RV eher geringer ansetzen.
Wie auch immer, im Prinzip gibt es zwei unabhängige Ansprüche gegen die Airline und gegen den RV.
Gruß,
soedergren