• privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1232145765000

    hallo soedergren,

    neben "ergoogeln" ist "wikipedieren" (oder wie das heißt) eine

    Form des Wissens, die dich hier in diesem Forum schnell diskreditieren kann.

    Auch wenn es die Sache präzise auf den entscheidenden Punkt bringt,

    steht fest, dass hier oft Fachwissen gefordert ist.

    Und über das verfüge ich leider nicht (zertifiziert)

    Viele Grüße privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • CaptainJarek
    Dabei seit: 1178755200000
    Beiträge: 1935
    geschrieben 1232148378000

    Mal was ganz anderes: Ich habe den Link gerade nochmal überflogen und dabei ist mir der Begriff "Hinweisbeschluss" ins Auge gesprungen.

    Meine Jura-Semester sind schon ´ne Weile her, aber war ein Hinweisbeschluss bei Gericht nicht sowas wie eine Art Hinweis/Bemerkung des Gerichts während des Verfahres, in welche Richtung das Gericht zu urteilen erwägt. :frowning:

    Ein Urteil ist das aber nicht, oder?

    Da laut dem Dokument die Revision ( also die Anrufung des BGH ) nach Ergehen des Hinweisbeschlusses wieder zurückgenommen worden ist ... ist das überhaupt ein rechtskräftiges "etwas". Oder ist das gar keine höchstrichterliche Entscheidung im Sinne eines Urteiles?

    Ich habe mir extra den Blick in Wikipedia gespart und habe auch Onkel Google nicht gefragt.

    Eigentlich ist es für diesen Fall unbedeutend, aber es interessiert mich halt. Vielleicht kann ein juristisch beschlagener User hier mal Licht ins Dunkel meines Wissens bringen?

    Danke.

    Viele Grüße.

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
    Beiträge: 2713
    geschrieben 1232159203000

    ##Bei Pauschalreisen sind Ansprüche aus der Fluggastverordnung nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft!##

    Ja, soweit es um die Ansprüche aus der Fluggastverordnung geht, muss ich mich an die Fluggesellschaft wenden. Also wegen der 250, 400 oder 600 Euro.

    Aber:

    Ich habe auch noch zusätzlich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Der hat nämlich seine vertragliche Verpflichtung auch nicht erfüllt. Bei diesen Ansprüchen ist die Frankfurter Tabelle ein Anhaltspunkt.

    Fazit:

    Ich habe Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und den Reiseveranstalter.

    So verstehe ich das Ganze jedenfalls.

    Gruß

    Manfred

    Einmal Bulgarien - immer Bulgarien! Once in Bulgaria - forever in Bulgaria! Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1232200736000

    @ privacy:

    ich wollte nur wissen, wann das Urteil veröffentlicht worden ist. Meistens wird die Entscheidung viel früher gefällt und den Beteiligten erstmal übergeben.

    Aber noch einmal vielen Dank.

    Gruss

    Gabriela

  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
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    geschrieben 1232206601000

    Hi privacy,

    das ist mir durchaus klar und soweit man nicht zusätzlich über das notwendige Fachwissen verfügt auch korrekt. Wenn man letzeres aber zusätzlich hat spricht meines Erachtens nichts dagegen, Fakten, die dort noch einmal präzise auf den Punkt gebracht werden, auch mit Google oder Wikipedia nochmals zu untermauern. Ich kann da auch keinen großen Unterschied zu dem von dir selbst (ergoogelten?) Forenlink sehen.

    Ich habe aber aus diesem Grund letzlich auch geschrieben, dass dies das ganze noch mal schön verständlich für alle jene zusammenfasst, die sich eben nicht erst durch längere Urteile quälen möchten; die juristische Sprache ist ja leider oft etwas "speziell".

    Etwas anderes ist es, wenn Leute die keinerlei Ahnung haben, irgendwo einen Link finden der möglichst noch nicht einmal wirklich passt und einen dort erläuterten Spezialfall dann auf alles ausdehen möchten. Meine Jura-Profs haben damals uns auch schon im ersten Semester gesagt, man soll immer mal die Seite umblättern, da kommt dann im Zweifel die Ausnahme.

    Unabhängig davon hat Bulgarienfan grundsätzlich recht, das Urteil betrifft nur die Ansprüche aus der Fluggastverordnung. Mögliche weitere Ansprüche blieben davon prinzipiell unberüht, wobei man allerdings davon ausgehen darf, dass jeder halbwegs gute Anwalt eines Reiseveranstalters vor Gericht auf den bereits anderweitig ersetzten Schaden hinweist. Zwar können die Ansprüche nicht grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet werden, da die Frankfurter Tabelle aber nur eine Richtlinie ist, kann man davon ausgehen, dass die Richter bei bereits erfolgter Schadenreguliergung durch die Airline die Schadenersatzansprüche gegen den RV eher geringer ansetzen.

    Wie auch immer, im Prinzip gibt es zwei unabhängige Ansprüche gegen die Airline und gegen den RV.

    Gruß,

    soedergren

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