Erstattungsanspruch bei "Sicherheitslandung", techn. Defekt, Weiterflug mangels Crew verschoben

  • Colibri
    Dabei seit: 1155168000000
    Beiträge: 186
    geschrieben 1304859286000

    Wie sieht es mit Erstattungsansprüchen bei folgendem Sachverhalt aus:

    geplanter Ablflug von DUS nach AYT, Samstag, 14:55 Uhr

    tatsächlicher Abflug in DUS, Samstag, ca. 16:00 Uhr

    Nach dem Start Info des Piloten, dass die Scheibe im Cockpit defekt ist, und in FRA gelandet werden muss.

    Scheibe wurde repariert und Weiterflug auf 21:00 Uhr festgesetzt.

    Dann plötzlich Info, dass die Crew schon zu lange arbeitet und eine Pause machen muss, Ersatzcrew ist nicht da, daher Unterbringung in einem Hotel.

    Vorraussichtlicher Flug von FRA nach AYT, wurde erst mit Sonntag, 6:00 Uhr festgesetzt, dann plötzlich auf Sonntag, 15:00 Uhr verschoben.

    Ankunft am Urlaubsziel 24 Std. später.

    Hat man ausser der Möglichkeit, bei der Airline Erstattungsansprüche zu stellen, auch die Chance, beim RV eine Reisepreisminderung wegen Urlaubsausfall geltend zu machen?

  • Sunshine997
    Dabei seit: 1231200000000
    Beiträge: 407
    geschrieben 1304862080000

    Vier Stunden Verspätung musst Du hinnehmen.

    Für jede weitere Stunde kannst Du vom Reiseveranstalter 5 % eines Tagesreisepreises fordern; bei 24 Stunden Verspätung sind das 20 x 5 % eines Tagesreisepreises, also genau ein Tagesreisepreis.

    Beispielrechnung: Reisepreis 1.000 EURO, Reisedauer 10 Tage: dann beträgt der Tagesreisepreis EUR 100,- und diesen Betrag kannst Du vom Veranstalter fordern, unabhängig davon, warum der Flug verspätet ankam.

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • gastwirt
    Dabei seit: 1157414400000
    Beiträge: 10933
    gesperrt
    geschrieben 1304864393000

    Die Gerichte ermitteln den TAGESREISEPREIS unter Abzug der Flugkosten.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1304866054000

    Ergiebiger ist eine Forderung gemäß EU Fluggastverordnung direkt an die Airline.

    Hierzu gibt es einen Thread und zahlreiche Informationen im Web.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Sunshine997
    Dabei seit: 1231200000000
    Beiträge: 407
    geschrieben 1304871634000

    @ gastwirt: Das kenne ich aus meiner langjährigen Praxis anders.

    @ vonschmeling: stimmt, aber der TO hat ja speziell gefragt, was er vom RV fordern kann. Und ehrlich gesagt, sehe ich die Chance, beim RV einen Tagesreisepreis zurückzuerhalten,  als größer an als die, bei der Airline den Betrag nach EU-Verordnung zu erhalten. RVs zahlen in solch eindeutigen Situationen oft freiwillig, weil sie wissen, dass sie verschuldensunabhängig haften müssen. Airlines zahlen so gut wie nie freiwillig, da müsste der TO wahrscheinlich klagen.

    Außerdem spricht ja nichts dagegen, wenn der TO BEIDES versucht ...

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • bahama247
    Dabei seit: 1215907200000
    Beiträge: 127
    geschrieben 1304879065000

    "Wenn im Rahmen einer Pauschalreise Schwierigkeiten auftreten, hat der

    Reisende die Wahl, ob er seine Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen

    oder den Reiseveranstalter richtet. Eine Kumulation der Ansprüche ist

    nicht möglich." (aus: "Leitfaden für den europäischen Verbraucher")

    Danach ist vonschmeling's Beitrag nichts hinzuzufügen, auch was den Verweis angeht.

  • Colibri
    Dabei seit: 1155168000000
    Beiträge: 186
    geschrieben 1304891216000

    Vielen Dank für eure Antworten.

    Mir ging es in der Tat darum, ob man Ansprüche beim RV UND bei der Airline geltend machen kann. Und da ich fand, dass dies so nicht unbedingt in den Thread zur EU-Fluggastverordnung passt, habe ich einen neuen Thread geöffnet.

    Und bahama´s Post beantwortet meine Frage - vielen Dank dafür!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1304898680000

    Wurde im betreffenden Thread bereits von mir gepostet, dass nur ein Weg der Reklamation möglich ist.

    Daher auch meine Formulierung ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
    Beiträge: 3475
    gesperrt
    geschrieben 1304925344000

    Ich sehe das ein wenig anders, denn die eigentliche Aussage im obigen Zitat ist der zweite Satz: "Eine Kumulation der Ansprüche ist nicht möglich."

    Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft von einer möglichen Erstattung den Betrag abziehen kann, den der Reisende vom Veranstalter erhält. Man stelle sich vor, der Fluggesellschaft ist es möglich, sich nach längerem hin und her gegen eine Zahlung erfolgreich zu wehren. Nun wendet sich der Kunde an den Veranstalter, in der Hoffnung, wenigstens ein klein wenig Minderung zu bekommen. Was aber macht der Veranstalter? Er weist auf die Monatsfrist hin, innerhalb der Reisemängel anzuzeigen sind und verweigert (mit Recht) die weitere Prüfung der Angelegenheit.

    Meine Empfehlung: Forderung sowohl bei RV als auch bei Fluggesellschaft anmelden, schadet zumindest nicht und kostet auch nichts.

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1304967847000

    Überflüssiges Zitat entfernt.

    @gastwirt

    nein! Das war einmal - seit vielen Jahren schon wird der Pauschalpreis dividiert durch die Urlaubstage. Aktuell soeben in der neuen ReiseRechtAktuell 2/2011 gelesen.

Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!