Überflüssiges Zitat entfernt.
"Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung: "Weiter gehender Schadensersatz"
1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter
gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach
dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen
solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden."
Du darfst gerne davon ausgehen, dass die Airline davon Gebrauch macht und dies in einem der ersten Schreiben auch so erklärt!
Man kann es also drehen und wenden wie man will. Bevor man sich wegen 1 fehlenden Tag eines Türkeiurlaubs an den Veranstalter wendet, von dem vielleicht am Ende hundert Euro bekommt, die einem die Airline später wieder abzieht, geht man doch lieber an die Airline und fordert die zustehenden 400€ pro Person. Alles andere ist Rechthaberei...
Ich behaupte mal, dass die Airline mit so einem Schaden wie vorliegend ganz schlechte Karten hat, den Anspruch letztlich (heißt auch juristisch) abzuweisen