Erstattungsanspruch bei "Sicherheitslandung", techn. Defekt, Weiterflug mangels Crew verschoben

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1304967993000

    Überflüssiges Zitat entfernt.

    @bahama247

    nein, nicht zutreffend: Ansprüche aus der Fluggastverordnung (Verspätung oder Absage eines Fluges) muss der Konsument an die Fluglinie richten; darüber hinaus kann es sein, dass der Mangel auch einen Reisemangel betrifft; dann ist diese Forderung aus dem Titel der Gewährleistung an den Reiseveranstalter zu stellen.

    ;) Nicht alles, was Leitfäden schreiben, stimmt.

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1304968226000

    Das ist nur nicht richtig zum Vorschein gekommen. Im Streigeplänkel ist das leider untergegangen. Oder man hat sich vorher irgendwie geeinigt. Aber -ich hatte das schon mehrfach geschrieben- tendieren die Gerichte in aktuelleren Urteilen ganz klar in dieser Richtung. Und das ist wahrhaftig nachvollziehbar. Wird dann sicher auch irgendwann bei sachfremden "Exerten" ankommen. 

    Gruss Gabriela

  • bahama247
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    geschrieben 1304973046000

    Überflüssiges Zitat entfernt.

    "Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung: "Weiter gehender Schadensersatz"

    1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter

    gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach

    dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen

    solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden."

    Du darfst gerne davon ausgehen, dass die Airline davon Gebrauch macht und dies in einem der ersten Schreiben auch so erklärt!

    Man kann es also drehen und wenden wie man will. Bevor man sich wegen 1 fehlenden Tag eines Türkeiurlaubs an den Veranstalter wendet, von dem vielleicht am Ende hundert Euro bekommt, die einem die Airline später wieder abzieht, geht man doch lieber an die Airline und fordert die zustehenden 400€ pro Person. Alles andere ist Rechthaberei...

    Ich behaupte mal, dass die Airline mit so einem Schaden wie vorliegend ganz schlechte Karten hat, den Anspruch letztlich (heißt auch juristisch) abzuweisen

  • chepri
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    gesperrt
    geschrieben 1304973719000

    @bahama247 sagte:

    Alles andere ist Rechthaberei...

    Ich muß dir hier leider widersprechen. Es ist nicht Rechthaberei, sondern die korrekte Antwort auf die Frage des TO.

    Ich gebe dir insofern recht, dass Theorie und Praxis zwei paar Schuhe sein können.

    Aber du musst auch sehen, irgendjemand liest tatsächlich aufmerksam was hier geschrieben wird und handelt sogar danach. Und dann fällt er mit seiner Forderung bei der airline auf die Nase und mittlerweile ist sein Anspruch gegen den RV verfristet. Der behauptet doch zu Recht, dass er hier nicht umfassend beraten wurde.

    Und dein zitierter Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung beweist eindrücklich wie recht doch Mosaik hat: "Nicht alles, was Leitfäden schreiben, stimmt."

    Besser ist es allemal, die einschlägigen Vorschriften im Original zu lesen.

  • Colibri
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    geschrieben 1305019229000

    Ich bin mir bewusst, dass ich hier keine richtige Rechtsberatung bekomme, daher würde ich mich hier auch nicht über schlechte Beratung beschweren, wenn der Fall nicht so ausgeht, wie erhofft. ;)

    Da von dieser Materie einfach nur überhaupt keine Ahnung habe, wollte ich nur wissen, welche Möglichkeiten man im Allgemeinen hat.

    Wenn ich mir die Antworten jetzt noch mal querlese, dann scheint es, als wäre es das Sicherste, Ansprüche sowohl bei der Airline und beim RV geltend zu machen. Sollte es vom RV eine Entschädigung geben, kann die Airline diesen Betrag von ihrer Entschädigung abziehen (vorausgesetzt die zahlen überhaupt was). Sofern ich beim RV keine Forderung gestellt habe, kann die Airline den Betrag jedoch auch abziehen, und ich bekomme dann einfach weniger. Habe ich das jetzt soweit richtig verstanden?

    Ist es ratsam die Sache direkt von Anfang an über einen Anwalt laufen zu lassen, oder kann man es auch erst selbst versuchen?

  • bahama247
    Dabei seit: 1215907200000
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    geschrieben 1305029802000

    @chepri sagte:

    Der behauptet doch zu Recht, dass er hier nicht umfassend beraten wurde.

     

    Das wird er sowieso nicht! Auch jemand, der hier extra betonen muß, dass er Recht hat, wird dies nicht leisten können, da haben ausgebildete (Fach-) Juristen schon ab und an mal Schwierigkeiten.

     

    Theorie und Praxis sind in der Tat 2 Schuhe. Ich stelle mir gerade vor, wie jemand der mit seiner Forderung bei der Airline "auf die Nase gefallen ist" anschließend versucht selbige beim Veranstalter durchzusetzen...

     

    @Colibri

    Du kannst es gerne selbst versuchen, ein schnelles Schreiben (egal bei wem nun ) zur Geltendmachung/Wahrung der Ansprüche/Fristen ist ratsam.  Ob Du anschließenden einen Anwalt benötigst... nun wenn die Airline was von "außergewöhnlichen Umständen" schreibt, was ja gerne getan wird, solltest Du das umgehend tun. Und da muß ich gar keine Verordnungen zitieren sondern spreche aus Erfahrung...

  • chepri
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    geschrieben 1305033872000

    @bahama247 sagte:

    Ich stelle mir gerade vor, wie jemand der mit seiner Forderung bei der Airline "auf die Nase gefallen ist" anschließend versucht selbige beim Veranstalter durchzusetzen...

    Das ganze sind aber zwei unterschiedliche Sachen. Bei der Fluglinie kommt es auf Verschulden an (auch wenn hier seit der neuesten Rechtssprechung verbraucherfreundlichst ausgelegt wird) bei Veranstalter eben nicht.

    Hier gibt es nichts durchzusetzen oder zu beweisen, es kann nur sein, dass er, weil zu spät bemängelt, auch beim Veranstalter auf die Nase fällt. Deshalb auch mein Rat: Nicht erst warten, was die Fluglinie macht, denn das dauert mit Sicherheit, sondern sofort an den Veranstalter herantreten.

    Dass es auch beim Veranstalter nicht immer etwas gibt, ist ja auch selbstverständlich und steht schon weiter oben.

    Auf der bekannten "Kemptener Tabelle" von Prof. Führich sind eine Menge Urteile gesammelt: Prof Führich

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