@AntoniaW sagte:
......
Mir geht es um das rein rechtliche Problem, dass ein Leistung abgebildet und somit vertragsrechtlich zugesichert wird, die regulär nicht eingehalten werden kann. Das scheint mir einerseits unlauter im Wettbewerb und nderseits Potential für einen Reisemangel.
Mit Sätzen wie "Hotels zeigen immer ihre schönsten Zimmer." kann sich ein Veranstalter doch wohl auch nicht vor Gericht rechtfertigen. Als Herausgeber trägt er die Verantwortung für die Kataloginhalte, nicht der Hotelier oder Photograph.
@antonia
interessante frage, die du aufwirfst.
ich denke, die lässt sich so einfach auch nicht beantworten.
generell steht unter den fotos ja immer "beispielzimmer".
die zimmerbeschreibungen inkl. deren ausstattungen findest du dann weiter unten im katalogtext.
würde da stehen, dass die zimmer mit balkon sind, obwohl dem nicht so ist, dann wäre es meines erachtens ein reisemangel.
wenn in der beschreibung aber nichts davon steht, kann man sich meiner meinung nach nicht auf das foto allein berufen.
irgendwie geben fotos und text ja ein gesamtbild ab.
gibt es eine diskrepanz zwischen foto und text würde man sich wohl immer auf den text berufen.
(meine persönliche einschätzung dazu).
es ist ja auch so, dass auf den fotos immer frische blumen und eine flasche sekt auf dem tisch steht.
ich denke nicht, dass das einklagbar wäre.
was ich noch hinzufügen will:
das hotel insgesamt ist ja mit balkonen ausgestattet.
wenn der va aber keine zimmer mit balkonen unter vertrag hat und die balkone dann weg retouschieren würde, wäre das ja auch eine fälschung.
die frontansicht soll dem konsumenten ein gesamteindruck der anlage verschaffen.