Ich stimme zu, das alle Ansprüche gegen den RV zu richten sind. Der Vermittler stellt sich ja kraft seines Agenturvertrages aussen vor. Ob dann später der RV in seinem Innenverhältnis den Vermittler zur Kasse bittet ist nicht das Problem des TO.
Ohne zu präjudizieren würde ich unter den geschilderterten Umständen dazu tendieren, das dem TO eher 100% des Reisepreises als Schadensersatz zustehen als die normalerweise von Gerichten anerkannten 50% bei dem durch den RV nicht eingehaltenen Reisevertrages.
Aber hier sollte ohne Verzug sofort ein Fachanwalt eingeschaltet werden. Habe ich das übrigens überlesen oder falsch gelesen, war GTI der RV oder war es ein anderer ?
Gruss Gabriela