Richtig mawota. Der Vertrag ueber die Anmietung einer Fewo ist naemlich nur dann ein Reisevertrag, wenn ein RV die Vermietung in Eigenverantwortung vornimmt.
Ist ein Vermittler zwischengeschaltet, der im Namen und auf Rechnung des Vermieters handelt, dieser also kein RV im Sinne der Gesetzgebung ist, dann gilt Mietrecht. Und das duerfte hier der Fall sein.
Der Mieter schuldet also dem Vermieter den vereinbarten Mietpreis. Wenn Nebenkosten im Mietpreis enthalten sind, wie Strom, Wasser, Reinigung und Bettwaesche, dann muss der Vermieter im deutschen Recht diese eingesparten Aufwendungen bei der Berechnung der Ruecktrittsgebuehren beruecksichtigen. Darum hat sich in Deutschland in vergleichbaren Faellen durchgesetzt, dass die Vermieter 80 % des vereinbarten Mietpreises bei einem Storno als Entschaedigung verlangen und das auch problemlos vor Gericht zugesprochen bekommen.
Vermietet der Vermieter das Objekt weiter, dann darf er fuer den Zeitraum der Weitervermietung keine Ruecktrittsgebuehren verlangen, wohl aber eine Bearbeitungsgebuehr. Das weitervermietet wurde muss der Mieter dem Vermieter aber beweisen, und dass ist naturgemaess schwierig.
Also bedarf es auch keiner AGB, denn hier wird ganz einfach die bestehende Regelung der Gesetzgebung angewandt. Ich gehe davon aus, dass die Gesetzgebung in Frankreich von der Deutschen nicht wesentlich abweicht, denn wenn irgendwo in der EU Harmonisierung in der Gesetzgebung besteht, dann ganz sicherlich zwischen Deutschland und Frankreich.
Viele Gruesse
bernardo2001