• Gotojojo
    Dabei seit: 1154822400000
    Beiträge: 1
    geschrieben 1283607560000

    Hallo zusammen,

     

    mein Vater hat am 8. Juni bei dem vermeintlich renommiertesten deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise auf die Kanaren mit Flug ab Düsseldorf gebucht. Einen Tag vor der Reise erhält er über das Reisebüro die Nachricht, dass der Flug überbucht sei. Ein Alternativflug ab Düsseldorf sei nicht vorhanden. Das Angebot an meinen 80-jährigen Vater ab Hannover zu fliegen, mußte nicht akzeptiert werden und wurde von ihm abgelehnt.  Die Reise wurde nun, 1 Tag vor Start,  kostenlos storniert.

     

    Auch wenn ich dies für das mindeste halte, frage ich mich, ob hier der Reiseveranstalter nicht noch zusätzlich eine Entschädigung zahlen muss. Schließlich hatte sich mein Vater schon monatelang auf den Urlaub gefreut und rechtzeitig gebucht.

     

    Hat hierzu jemand Erfahrungen? Hat das Aussicht auf Erfolg?

    Wie kann so etwas überhaupt passieren?

     

    Lieben Dank für Eure Hilfe!!

     

    Gotojojo

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1283622911000

    Wenn ein Pauschalreiseveranstalter eine Reise verspricht, sie aber aus welchen Gründen auch immer, nicht erbringen kann, wird er Schadenersatz pflichtig. Er kann nicht einseitig seine Leistung einfach ändern (nicht erbringen).

    Jedoch bin ich im Moment etwas überfragt, in welcher Höhe man einen solchen veranschlagen kann. Vor etlichen Jahren las ich einmal, dass der Konsument Schadenersatz in jener Höhe verlangen kann, wie er zum selben Zeitpunkt Stornogebühren hätte zahlen müssen, wenn er abgesagt (storniert) hätte. Aber ob dies noch heute aktuell ist, kann ich eben nicht sagen.

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1283681312000

    Wer den RV verklagt, wenn dieser den Vertrag bricht, erhält von den Gerichten pauschal ca. 50% des Reisepreises als Schdensersatz. Wenn wie in diessem Fall die Nachricht erst 1 Tag vorher eintrifft dürften zusätzlich auch noch 15% fällig sein ( für die nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgte Information ).

    Gruss Gabriela

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1283688683000

    Hier ergibt sich ja vermutlich auch der direkte Anspruch gegen die Fluggesellschaft nach der EU-Flugrechteverordnung, falls die Überbuchung der Maschine tatsächlich vorlag. Euro 400 pro Person bei der geschilderten Entfernung.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1283710944000

    Doch aufpassen: Forderungen aus dem Titel der Fluggastverordnung (Entschädigungszahlung) müssen bei der Fluggesellschaft angemeldet werden, Forderungen aus dem Reisevertrag (Schadernsatz) beim Reiseveranstalter!

    Pech für den, der beides beim Reiseveranstalter fordert, Fristen versäumt und letztendlich leer aus (so geschehen vor einem oder zwei Jahren in Deutschland: der Anwalt wusste dies nicht...).

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1283715175000

    Deswegen würde ich in einem Fall wie diesem mich immer nur an den RV halten. Zumal Gerichte bei (berechtigten ) Ansprüchen in der gleichen Sache aber an unterschiedliche Vertragspartner Schadensersatz ganz gern verrechnen, damit Ersatz nicht doppelt gewährt wird.

    Gruss Gabriela

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1283717221000

    Mit Verlaub, das sehe ich etwas anders. Was spricht gegen 2 Eisen im Feuer ? Verrechnen kann man notfalls natürlich. Aber vielleicht kann nur 1 der Forderungen durchgesetzt werden. Hinterher ist man natürlich schlauer. 

     

    Jedenfalls verjähren Ansprüche aus der EU-Verordnung erst nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Im Gegensatz zur 4-Wochen-Frist bei der Pauschalreise.

     

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1283788567000

    @gabriela_maier sagte:

    Deswegen würde ich in einem Fall wie diesem mich immer nur an den RV halten.

    Genau eben in diesem Fall nicht, meint nochmals auf vorheriges Posting hinweisend

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1283789045000

    @privacy sagte:

    Jedenfalls verjähren Ansprüche aus der EU-Verordnung erst nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Im Gegensatz zur 4-Wochen-Frist bei der Pauschalreise.

     

    Zitat "

    Ob dies auch bei Annullierung eines Flugs im Rahmen einer Pauschalreise gilt oder ob sich dann die zeitlichen Grenzen aus §651g Abs. 2 BGB ergeben (so A. Staudinger/ Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Weise/ Schubert, TranspR 2006, 340, 344), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

    Zitatende

    Quelle: 

    http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Ausschlussfrist-Monatsfrist-Reiserecht-europaeisches-Flugrecht-Fluggastrechte-Fluggastansprueche.html

     

    Meines Wissens gilt nämlich bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen jene ein-Monate-Frist wie für Gewährleistungsmängel (also nicht Schadenersatzansprüche). Aber in diesem Punkt will ich jetzt nicht streiten..., das überlass ich lieber den Anwälten!

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1283799148000

    Also das verstehe ich jetzt beim besten Willen nicht. Wenn man die postings von privacy und mosaik richtig interprätiert würde eine separate Klage a) gegen die Fluggesellschaft und b) gegen den RV Sinnn machen.

    Da in einer Pauschalreise der Flugkostenanteil nicht ausgewiesen ist, die Reise als Pauschalreise aber wie gebucht nicht zustande gekommen ist, müsste sich meiner Meinung nach wenn überhaupt nur der RV ( aus eigenem Interesse )die Rechte vom Reisenden an die airline abtreten lassen, selbst aber insgesamt für den gebrochenen Reisevertrag geradestehen. In Schadensersatzprozessen wird immer danach gefragt, ob es anderweitigen Regressanspruch aus anderen Versicherungen gegeben hat.

    Ich bin beinahe sicher, mehr als 50% Schadensersatz plus 15% für die verspätete Information sind nicht drin.

    Aber zugegeben, es wäre interesant: der Reisende verklagt die airline und den RV auf Schadensersatz, der RV beruft sich auf das Verschulden der airline und deren pauschale Ersatzleistung und weist seinerseits alle weitergehenden Ansprüche ab, weil mit der Ausgleichszahlung der airline alle Ansprüche des Reisenden abgegolten sind.

    Nee, ich würde mich einzig und allein an meinen direkten Vertragspartner halten. Da wäre ich auf der sicheren Seite.

    Gruss Gabriela

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