• ichmagreisen
    Dabei seit: 1215302400000
    Beiträge: 308
    geschrieben 1245192351000

    Ich versuche es jetzt noch einmal, irgendeiner der Admins hat den ersten Versuch, aus was für Gründen auch immer, komplett gelöscht.

    Das Amtsgericht Hannover (AZ 519 C 7511/08) und das AG Düsseldorf (AZ 232 C 8790/08) haben wohl entschieden, dass eine Flugvorverlegung um zig Stunden am Abreisetag zu Schadenersatz führen kann. 

    Der Urlauber hatte eine Erwartung an den letzten Reisetag und diese darf nicht beliebig unterschritten werden. In diesen Fällen wurden Flüge vom Nachmittag auf den Morgen vorverlegt.

    Das ist doch mal ein vernünftiger Schritt gegen "Lockflugzeiten".

  • AntoniaW
    Dabei seit: 1204329600000
    Beiträge: 829
    geschrieben 1245234031000

    (Es ist schon erstaunlich, welche Komposita mit "Lock-" möglich sind.)

    Beim Thema Flugzeitenänderung gehe ich von einer anderen Position aus:

    - Welche Zeiten als interessant empfunden werden, ist sehr individuell. Es ghet nicht immer nur um die gewonnene Zeit am Zielort, oftmals spielt auch die angenehme Anreise- oder Rückreisezeit in der Heimat eine wesentliche Rolle. Per se gute ("lockende") oder schlechte Abflug- oder Landezeiten kann es gar nicht geben.

    - Vielleicht bin ich naiv, aber ich kann nicht nachvollziehen, dass Flüge wissentlich mit anderen Zeiten veröffentlicht und gebucht werden als real geplant sind. Das Risiko Fluggäste zu verärgern oder Ihre Widersprüche/Umbuchungswünsche zeitaufwändig managen zu müssen, scheint mir zu groß.

     

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1245331544000

    Also, Schadenersatz muss nur dann geleistet werden, wenn aufgrund einer Flugzeitverschiebung ein nachweisbarer, nicht vermeidbarer Schaden eingetreten ist!

    Lassen wir einmal eine gewisse Grundmeinung stehen: ein geschlossener Reisevertrag - Flugzeiten - ist ein geschlossener Reisevertrag und muss eingehalten werden.

    Gut.

    Wie also bemisst man nun beispielsweise einen um sechs Stunden vorgezogenen Rückflug?

    Fünf Prozent von einem Reisepreistag?

    100 Prozent, weil es für den Betroffenen der wichtigste Tag im Urlaub wäre?

    Nicht dass ich für die Reiseveranstalter spräche, aber jeder Reisende sollte sich auch mal Gedanken darüber machen, was er denn - eigentlich - wirklich verliert: nach sieben, nach 14 Tagen Urlaub!

    Es wird niemals eine Lösung dafür geben, dass zehntausende Urlauber zeitgleich an ein und demselben Tag hin oder zurück transportiert werden können; zur "versprochenen" Zeit, um das "versprochene" Geld!

    Nun entscheidet ein  Richter nach ich-weiß-nicht-wie-vielen-anderen Entscheidungen, dass hier jemanden eine Entschädigung zusteht. Ich denke, das wird nicht wirklich für jede Zeitenänderungen gelten. Aber ich muss  auch dazu sagen, dass ich das Urteil nicht in vollem Wortlaut kenne.

    Eine unendliche Debatte...

  • BirgitundMario
    Dabei seit: 1187913600000
    Beiträge: 2
    geschrieben 1277056371000

    Habe im Dezember 2009 für Oktober 2010 eine 7-tägige Pauschalreise mit sehr frühen Hinflug- (6:55 Uhr)  und sehr späten Rückflugzeiten (20:55 Uhr) gebucht und bewusst einen höheren Reisepreis in Kauf genommen . Im Juni erhielt ich nun Post, dass sich die Fluggesellschaft und die Flugzeiten geändert haben. Hinflug ist nun 14:55 Uhr und Rückflug 11:50 Uhr. Der Reiseveranstalter ist z. Zt. nicht zur Nachbesserung des Reisepreises zu bewegen. Aus meiner Sicht sind die gemachten Angaben "Lockflugzeiten" gewesen. Ich bin mehr als verärgert und fühle mich betrogen. 

  • YouRise
    Dabei seit: 1237766400000
    Beiträge: 434
    geschrieben 1277057208000

    Servus,

    Das Urteil ist nicht wirklich nen Lichtblick, sofern die Zeiten verschoben werden aufgrund von wichtigen Gründen die nicht abgewendet werden hätte können werden die Chancen gering sein dagegen was tun zu können.

    @BirgitundMario

    Sorry wenn ich mich irre aber spricht man nicht eigentlich von vorraussichtliche Flugzeiten wenn man eine Pauschalreise bucht?

    Sieh mal in den AGB´s nach wie das vereinbart ist mit Flugzeit verschiebungen.

    Controller: »N 123YZ, say altitude.« Pilot: »Altitude.« Controller: »N 123YZ, say airspeed.« Pilot: »Airspeed.« Controller: »N 123YZ, say cancel IFR.« Pilot: »Eight thousand feet, one hundred fifty knots indicated.« Seit dem 7. Oktober 2010 endlich wieder über den Wolken :)
  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1277057213000

    Hallo,

    kennst Du diesen Thread schon? Ist passender für Dein Anliegen.

    Es dürfte aber wohl allgemein bekannt sein, Flugzeiten sind unverbindlich und können sich bis zum Abflug immer wieder ändern ;)

    Bis Oktober können sich die Flugzeiten nochmals ändern.

    LG Sabine

  • YouRise
    Dabei seit: 1237766400000
    Beiträge: 434
    geschrieben 1277057353000

    Hab gerade noch bei vers. Reiseveranstalter nachgeguckt, und in den AGB´s steht deutlich dass die Flugzeiten unter vorbehalt sind .. d.h unverbindlich.

    Von daher mein Rat: AGB´s lesen ist nicht so spannend aber hilft ungemein ..

    Controller: »N 123YZ, say altitude.« Pilot: »Altitude.« Controller: »N 123YZ, say airspeed.« Pilot: »Airspeed.« Controller: »N 123YZ, say cancel IFR.« Pilot: »Eight thousand feet, one hundred fifty knots indicated.« Seit dem 7. Oktober 2010 endlich wieder über den Wolken :)
  • fraenni
    Dabei seit: 1192924800000
    Beiträge: 9134
    geschrieben 1277057753000

    ...es dürfte...es sollte allgemein bekannt sein, dass Flugzeiten und Fluggesellsch. bei Pauschalreisen unverbindlich sind.

    Auch hier ein weiterer Thread zu diesem Thema. ;)

    "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1277072545000

    Zum AG Hannover  AZ 519 C 7511/08 Urteil:

    Das Gericht war der Meinung, dass die Vorverlegung eines Rückfluges um mehr als zehn Stunden bei nur einwöchiger Reisedauer eine gravierende Verkürzung der Urlaubsdauer und somit ein Reisemangel ist. 

    Selbst wenn sich der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hatte, die Flugzeiten ändern zu können, fand das nicht die Unterstützung des Gerichts. Weil Erwartungen, die Reisende an ihren letzten Urlaubstag hätten, nicht beliebig unterschritten werden dürften. 

    Das Gericht sprach den Urlaubern 50% des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag zu. Außerdem sprach das Gericht ihnen 50,- EUR Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

    Meine Meinung:

    Recht bekommen, aber hoher Aufwand für wenig spürbaren Gegenwert bei dieser Klage. Was man draus ableiten kann: Bei Kurzurlauben sollte man gravierend geänderte Flugzeiten nicht in jedem Fall akzeptieren. Wenngleich jedes Gericht frei ist in seiner Entscheidung und das beim nächsten Mal wieder anders bewerten kann.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
    Beiträge: 1705
    gesperrt
    geschrieben 1277077975000

    Aber die crux ist doch zweifelsfrei, das ein Gericht die Vorverlegung des Rückfluges um mehr als 10 Stunden bei einer 7 Tage-Reise als Mangel anerkannt hat. Daraus darf man schliessen, das eine Verlegung des Hinfluges um die gleiche Zeitspanne nach hinten ähnlich oder gleich ( von diesem Gericht ) berwertet wird.

    Natürlich könnten nun die RV bzw. die airlines in Zukunft das so drehen, das diese Grenze nicht erreicht wird, mag sein, aber damit ist der Freibrief der in den AGB festgeschriebenen Freiheit der RV bezgl. jedweglicher Änderung der Flugzeiten mal Beschränkungen gesetzt worden.

    Wenn man das so anerkennt ist z.B. eine vom RV einseitig festgelegte Verkürzung der Reisedauer bei einer Kurzreise ( bewusst nicht quantifiziert ) um einen Tag nach dieser Gerichtsentscheidung auch ein Reisemangel, der eben nicht nur mit der eingesparten Tagespauschale im Hotel abgegolten ist. Hatten wir gerade in einem anderen thread.

    Mich würde interessieren, ob diesem Urteil trotz des wahrscheinlichen geringen Streitwertes wg. der Grundsätzlichkeit eine Revisionsmöglichkeit eingeräumt worden ist.

    Gruss Gabriela

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