• cary90
    Dabei seit: 1420934400000
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    geschrieben 1434459226000

    Hallo,

    ich würde euch ebenfalls gerne um eure Meinung bzw. Erfahrung bitten. Ich habe Mitte Februar bei Air Berlin einen Gabelflug von Wien nach Athen und von Kefalonia nach Wien für Mitte Juli gebucht. Letzte Woche hat mir nun AB eine Mail mit neuen Buchungsdaten geschrieben wo ich dann heraus lesen konnte dass unser Hinflug um einen Tag nach hinten verschoben wurde. Hotel etc. haben wir bereits gebucht. Ich finde das echt eine Frechheit weil wir somit auf den Kosten sitzen bleiben würden und uns noch dazu ein Tag in Athen fehlen würde.

    Hat wer von euch eine Ahnung, ob ich da irgendwelche Rechte habe oder einfach drauf hoffen muss, dass ich das Hotel noch stornieren kann oder AB mich doch nochmal umbucht?

    LG

  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1434467769000

    Sehr eigenartig, denn ich könnte vom 10. bis zum 20. Juli für jeden beliebigen Tag, bei Air Berlin, den Non-Stop Flug VIE - ATH buchen.

    Frag doch mal nach warum sie dich umbuchen wollen bzw. wurde dir bereits ein Grund genannt?

  • cary90
    Dabei seit: 1420934400000
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    geschrieben 1434474495000

    Nein, leider habe ich noch keine Antwort erhalten.

    Ich hab gerade nochmals nachgesehen. Ich könnte auch den Flug buchen allerdings um €500 pro Person und das mit Umsteigen. Wie ich im Februar gebucht habe, hat der Hinflug ca. 100€ pro Person nonstop gekosten. Stornieren und neu buchen ist also leider keine Alternative.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1434482315000

    Sinngemäß unterbreitet AB dir ein neues Angebot, das du nicht annehmen musst.

    Von Rechts wegen ist die Änderung jedoch fristgemäß und hast du leider keine weiteren Ansprüche.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • DerCaveman
    Dabei seit: 1213574400000
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    geschrieben 1434501092000

    @vonschmeling

    Auf welcher rechtlichen Grundlage durfte die Fluggesellschaft denn hier ueberhaupt von dem offenbar bereits wirksam getroffenen Befoerderungsvertrag zuruecktreten?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1434503580000

    Wie begründest du Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderung des Beförderungsvertrages?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • DerCaveman
    Dabei seit: 1213574400000
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    geschrieben 1434506051000

    Wie du ja selbst schon ganz richtig geschrieben hast, handelt es sich gerade nicht um eine Aenderung des bestehenden Vertrages (die einseitig sowieso nicht moeglich waere) sondern um die Unterbreitung eines neuen Vertragsangebots durch AB. AB will den bereits geschlossenen Vertrag nicht erfuellen und bietet statt dessen einen neuen zu veraenderten Bedingungen an.

    Warum aber sollte AB dazu berechtigt sein, die Erfuellung des bestehenden Vertrages zu verweigern?

    Wohlgemerkt sprechen wir hier nicht von Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung und den damit verbundenen Fristen sondern einfach nur von der Vertragserfuellung bzw. der Berechtigung, diese zu verweigern. Vereinbart wurde die Befoerderung an Tag X. AB will jetzt aber nicht mehr am vereinbarten Tag X befoerdern sondern bietet eine Befoerderung an Tag Y an. Wieso sollte aber AB ueberhaupt zur Verweigerung der Befoerderung am vereinbarten Tag X berechtigt sein?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1434534573000

    ... weil die Vertragspartner gemeinsam so übereingekommen sind.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • DerCaveman
    Dabei seit: 1213574400000
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    geschrieben 1434546758000

    Vonschmeling, ich kann dir nicht folgen. In den ABB von Air Berlin kann ich jedenfalls nichts finden, das AB dazu berechtigen wuerde, einseitig und ohne Not vom Vertrag zurueck zu treten (wobei eine solche Regelung, waere sie denn vorhanden, wohl auch kaum der Inhaltskontrolle nach BGB 308 Nr. 3 und Nr. 4 standhalten wuerde).

    Zwar ist QAN nach 7.2.1 ihrer ABB berechtigt, "die planmäßigen

    Abflugzeiten ... aus flugbetrieblichen Gründen im angemessenen Umfang" zu aendern. Von einer solchen Aenderung kann hier aber nicht die Rede sein, schon gar nicht von einer "im angemessenen Umfang". Schliesslich geht es hier nicht nur um eine einfache Flugplanaenderung sondern offenbar um eine Annullierung des Fluges. Ausserdem ist Air Berlin offenbar durchaus in der Lage, die gebuchten Passagiere am vereinbarten Tag zu befoerdern, wenn auch nur mit einer Umsteigeverbindung. Dies wurde aber anscheinend gar nicht angeboten sondern lediglich ein Flug am naechsten Tag. AB kann die Pasagiere also durchaus am vereinbarten Tag befoerdern, verlangt hierfuer aber einen wesentlich hoeheren Preis als den zuvor vereinbarten. 

    Nach meiner Einschaetzung duerfte AB hier also verpflichtet sein, die Passagiere kostenlos auf den nach wie vor verfuegbaren Umsteigeflug umzubuchen. Ein Aufpreis hierfuer kann nicht verlangt werden weil die Notwendigkeit einer solchen ausschliesslich im Gefahrenbereich von AB liegen duerfte und den Passagier hier keinerlei Verschulden trifft.

    Oder habe ich etwas uebersehen? Wenn ja, was?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1434566374000

    Ich denke auch, dass die kostenlose Umbuchung auf einen Umsteigeflug am selben Tag verlangt werden kann - mir war nicht ersichtlich, dass es einen solchen von AB gibt (sorry - mein Fehler!).

    Wurde seitens der Betroffenen denn schon danach gefragt?

    Wenn du etwas übersehen hast dann vermutlich die fehlende Spezifizierung des Ausdrucks "angemessen"...

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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