Vonschmeling, ich kann dir nicht folgen. In den ABB von Air Berlin kann ich jedenfalls nichts finden, das AB dazu berechtigen wuerde, einseitig und ohne Not vom Vertrag zurueck zu treten (wobei eine solche Regelung, waere sie denn vorhanden, wohl auch kaum der Inhaltskontrolle nach BGB 308 Nr. 3 und Nr. 4 standhalten wuerde).
Zwar ist QAN nach 7.2.1 ihrer ABB berechtigt, "die planmäßigen
Abflugzeiten ... aus flugbetrieblichen Gründen im angemessenen Umfang" zu aendern. Von einer solchen Aenderung kann hier aber nicht die Rede sein, schon gar nicht von einer "im angemessenen Umfang". Schliesslich geht es hier nicht nur um eine einfache Flugplanaenderung sondern offenbar um eine Annullierung des Fluges. Ausserdem ist Air Berlin offenbar durchaus in der Lage, die gebuchten Passagiere am vereinbarten Tag zu befoerdern, wenn auch nur mit einer Umsteigeverbindung. Dies wurde aber anscheinend gar nicht angeboten sondern lediglich ein Flug am naechsten Tag. AB kann die Pasagiere also durchaus am vereinbarten Tag befoerdern, verlangt hierfuer aber einen wesentlich hoeheren Preis als den zuvor vereinbarten.
Nach meiner Einschaetzung duerfte AB hier also verpflichtet sein, die Passagiere kostenlos auf den nach wie vor verfuegbaren Umsteigeflug umzubuchen. Ein Aufpreis hierfuer kann nicht verlangt werden weil die Notwendigkeit einer solchen ausschliesslich im Gefahrenbereich von AB liegen duerfte und den Passagier hier keinerlei Verschulden trifft.
Oder habe ich etwas uebersehen? Wenn ja, was?