• samson211
    Dabei seit: 1150675200000
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    geschrieben 1190024775000

    Hallo an alle,

    habe eine (evtl. dämliche) Frage an alle die sich auskennen.

    Wir (Famlie, 2 Erw.1 Kind) haben für die Herbstferien 1 Woche Türkei

    gebucht. So wie es jetzt aussieht kann mein Mann aber nicht mitreisen

    da er seinen erkrankten Chef vertreten muß.

    Ist es möglich das man nur 1 Person stornieren kann - da wir anderen

    trotzdem fliegen möchten. Oder kann man eine gebuchte Reise nur komplett stornieren??

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    samson211

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
    Beiträge: 4324
    geschrieben 1190026167000

    Hallo Samson,

    grundsätzlich ist eine Teilstornierung immer möglich. Sollte das Hotel bzw. der Veranstalter kein Singel mit Kind anbieten, so kann es sein, daß Ihr zwei Erwachsene zahlen müßt. Die Differenz zum eventuellen Reisepreis bzw. die Stornokosten für Deinen Mann hat in diesem Fall seine Firma zu zahlen, sofern der Urlaub genehmigt war.

    Beispiel. 2 Ew. Preis pro Person: 2.000,- Euro

    1 Kd. Preis 500,- Euro

    Neu: Ein Ew. als Singel + Kind: 2.200,- Euro + 500,- Euro

    Stornokosten für Deinen Mann: 500,- Euro

    Die Firma muß also: 700,- Euro bezahlen (Stornokosten + Mehrpreis)

    Sollte es diesbezüglich Probleme geben, so könnt Ihr auch ganz stornieren, denn keiner kann Dich zwingen ohne Deinen Mann in Urlaub zu fahren.

    Einzig wichtig: Das Ganze möglichst schnell abklären, damit sich eventuell anfallende Stornokosten nicht unnötig erhöhen. Bitte gleich Kontakt mit der Firma aufnehmen, wegen der Zahlung und mit dem Veranstalter wegen den Kosten.

    Gruß

    Berthold

  • UrlaubsLady123
    Dabei seit: 1187913600000
    Beiträge: 121
    geschrieben 1190026282000

    Hallo,

    noch ein Tipp:

    falls dein Mann nicht fliegen kann, hast du evtl. eine Freundin oder Bekannte?

    Du kannst den freien Platz auch mit einer anderen Person besetzten.

    Gezahlt werden muss lediglich die Umschreibungsgebür von ca. 35 Euro.

    So war es bei uns jedenfalls ;)

    Zu deiner Frage: Hast du eine Reiserücktrittskostenversicherung abeschlossen?Bei welchem Veranstalter habt ihr gebucht`?

    Ansonsten schau mal hier z.B.:Reiserücktritt

    -> SO wird es bei Neckermann gemacht.

    13.02.08 - 19.02.08 Schweiz 27.05.08 - 04.06.08 Bulgarien Sonnenstrand 05.10.08 - 12.10.08 Mallorca :-)))))Freu mich schon!!!
  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
    Beiträge: 4324
    geschrieben 1190028076000

    Hallo Urlaubslady,

    der Chef ist krank nicht der Mann. Das geht eine Rücktrittskosten- versicherung in keinem Fall etwas an!

    Gruß

    Berthold

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1190038543000

    ich muss leise widersprechen: eine Stornogebühr ist die pauschale Entschädigung für den Reiseveranstalter für Aufwand und entgangener Gewinn. Daher ist es unrechtmäßig, wenn verbleibende Reisende nunmehr Mehrkosten zu bezahlen hätten.

    Ich weiß, dass das in der Praxis immer wieder vorkommt: 2 + 1 gebucht, einer storniert, und schwups wird ein Einzelzimmerzuschlag fällig oder der Kinderfestpreis fällt weg.

    Dies ist meines Erachtens unzulässig und in jenen Fällen, die mir persönlich passiert sind oder ich diese Info gegeben hatte, mussten die Veranstalter "sich fügen".

    Andere Überlegung: Beispiel: 2 + 1 würden 2 x 600 und 1 x 200 kosten = 1.400; nun storniert eine Person = z. B. 50 % Stornogebühren = 300 und die verbleibenden müssten jetzt jeweils 600 bezahlen, machte also alles zusammen 1.500 Euro aus, also mehr als ursprünglich! Schon allein aus diesem Grund kann so etwas nicht zulässig sein!

    So, jetzt denken wir dieses Modell ab dem Punkt: eigentlich wird einer storniert durch: obwohl die Mutti schon weiß, dass Papi zu Hause bleibt, hält sie den Mund, zahlt und holt alle drei Tickets ab. Beim Check-In teilt sie mit, dass ihr Mann in der letzten Nacht schwer erkrankt ist, und nicht mit von der Partie ist.

    Also ein so genanntes "no show" - das meist aber auch nur mit 85 oder 90 Prozent Stornogebühr belegt ist. So gesehen bekommt unsere Beispielfamilie also sogar etwas zurück - im Gegensatz zum oberen Beispiel.

    Dazwischen liegt eben die Tatsache, dass Stornogebühren einzig und alleine die Person betrifft, die storniert - der andere Teil eines Reisevertrages bleibt davon jedoch unberührt - sprich, niemand darf zu einem Einzelzimmerzuschlag oder ähnlich "verdonnert" werden.

    Theoretisch gäbe es eine Ausnahme von meiner Annahmen: Dann nämlich, wenn solche Zwangsänderungen in den AGB festgeschrieben wären - sind sie aber meines Wissens nach nicht. Und dann wäre ich der Meinung, dass es sich um eine unzulässige Klausel handelt...

    Meint

    Peter

  • unbekannter
    Dabei seit: 1149552000000
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    geschrieben 1190104293000

    Hallo mosaik,

    das finde ich sehr interessant.

    Ich habe so einen Fall schonmal gehabt und die "no show" Lösung war günstiger, als eine Stornierung.

    Also die VA, die ich kenne, ändern bei einer Stornierung, wie beschrieben, immer die ganze Buchung und lassen im Zweifelsfall eine Kinderermäßigung wegfallen.

    Wenn dies aber nicht zulässig ist, könnte man damit auch schindluder treiben.

    Beispiel: Ich buche ein großes Zimmer mit 3 Erw. + 3 Kindern (Kinderfestpreis-sehr günstig).

    Der VA gibt aber eine Erw. Mindestbelegung von 4 Erw. vor. Ich buche also einen 4. Erw. hinzu, den ich aber 2 Monate vor Reiseantritt storniere.

    Das kostet 20% Stornogebühr. Wenn jetzt der Rest der Buchung unangetastet bliebe, würde ich unterm Strich einen Gewinn machen, da die 20% Stornogebühr deutlich weniger sind, als wenn ich ein Kind als Erwachsenen buchen müßte.

    Das kann doch auch nicht sein, oder?

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1190106297000

    @unbekannter

    Ich buche eine Unterbringung für sechs Personen und unterschreibe einen Vertrag, der mich verpflichtet, den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen oder bei gewünschter Auflösung von seiten des Kunden, die vereinbarte Stornogebühr zu bezahlen.

    So lange der Veranstalter in seinen AGB nicht eindeutig eine andere Beurteilung der Buchung nach einem Teilstorno vereinbart - die rechtkräftig sein muss, die Vereinbarung - steht dem Kunden die vereinbarte! Unterkunft zu!

    Mit einem Teilstorno bleibt die Hauptbuchung unberührt.

    Entweder ein Veranstalter verlangt eine pauschale Gebühr - eben zum Ausgleich seiner Kosten - oder er verlangt sie nicht! Aber zu sagen: he, wenn du jetzt stornierst, habe ich ja Kosten gehabt und ein Gewinn entgeht mir auch - das musst bezahlen, aber gleichzeitig bekommst du nicht mehr das, was du gebucht hast, sondern nur mehr das, was meine EDV dann buchen lässt - ist meines Erachtens absolut nicht zulässig.

    Meines Erachtens wäre eine Formulierung in der Richtung zum Nachdenken und Überprüfen, ob sie wirklich stand hält:

    "Bei einer Stornierung einzelner Teilnehmer bis zum 30. Tag vor Reiseantritt fallen die Stornogebühren gemäß unserer AGB an. Darüber hinaus wird vereinbart, dass dem Kunden dann nur mehr eine Unterbringung entsprechend der Personenanzahl zusteht und allfällige Kinderermäßigungen oder Festpreise nur mehr entsprechend der dann reisenden Personenzahl zur Anwendung kommen. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gelten die in unseren AGB vereinbarten Stornosätze, jedoch unter Beibehaltung der ursprünglich gebuchten Unterbringung".

    Oder : ."....Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gelten die in unseren AGB vereinbarten Stornosätze, von denen jedoch ... Prozent auf die Mehrkosten angerechnet werden, die durch eine notwendige Unterbringungsänderung anfallen. Wie zum Beispiel Bezahlung eines Einzelzimmerzuschlages." Oder ähnlich Formulierung.

    Ansonsten kehre ich zu meiner Ansicht zurück und bin mir sehr sicher, in gerichtlichen Auseinandersetzungen hier mit meiner Ansicht Recht zu bekommen!

    Meint

    Peter

  • unbekannter
    Dabei seit: 1149552000000
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    geschrieben 1190112102000

    @mosaik

    Danke für Deine schnelle Antwort.

    Ich denke, wenn sich Deine Meinung durchsetzt und häufiger gegen die VA "durchgeboxt" wird, dann wird sich bald eine passende Formulierung in den AGB finden.

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1190118253000

    Aber bis dahin fließt noch viel Wasser den Rhein (oder die Donau) hinunter

    und es ist schon interessant zu lesen, wie manche "Gummi"-AGB's heute

    zu Lasten der Kundschaft "gedehnt" werden.

    Nochmals danke an Mosaik für den interessanten Hinweis.

    Wird im Bedarfsfall gerne weitergegeben.

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • unbekannter
    Dabei seit: 1149552000000
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    geschrieben 1190119303000

    Einige VA haben scheinbar begonnen Hintertüren in ihre AGB einzubauen.

    Hier ein Beispiel von den AGB Winter 07/08, welches in den Sommer 07 AGB noch nicht enthalten war:

    5.1.7 XYZ Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist XYZ Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

    Damit ist natürlich einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang Tür und Tor geöffnet.

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