@unbekannter sagte:
5.1.7 XYZ Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist XYZ Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
...also diese Klausel wird meiner Meinung nach im Streitfall nicht halten, weil sie ein unbotmäßige Benachteiligung des Kunden darstellt. Ein Veranstalter kann entweder Pauschalen oder tatsächlichen Schaden vereinbaren und letzteres in einem Beweisverfahren auch belegen müssen.
Man stelle sich die Situation vor, dass man bei der 20-Prozent-Marke stornieren muss und der Veranstalter meint dann, eigentlich hat er schon 80 Prozent Kosten, die er nun gerne hätte...
meint Peter