• 170790
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    geschrieben 1173298047000

    Hallo Zielgruppe,

    vorab, wir leben in Wien und demzufolge haben wir auch hier in Wien bei einem Reisbüro unsere Reise gebucht, Reiseveranstalter war Thomas Cook. Nachdem einiges bei dieser Reise im September 2006 schiefgegangen ist, siehe unserere Bewertung des Kalimera Kriti, haben wir Mängelrüge und Preisminderung (800 Euro, Reisepreis war 4.100 Euro) gegenüber Thomas Cook Österreich geltend gemacht.

    Nachdem Thomas Cook 6 Wochen nicht auf unseren eingeschriebenen Brief reagiert hat, haben wir einen Anwalt eingeschaltet und Klage erhoben.

    Heute hat die zweite Verhandlung stattgefunden, und der Überhammer, Thomas Cook Österreich vertritt den Standpunkt, zuständig ist Thomas Cook Deutschland und somit ist die Klage in Österreich nicht zulässig. Wir müssten die Klage in Deuschland einbringen, da im Preisteil, im Kleingedruckten auf den letzten Seiten, als Veranstalter die Thomas Cook Deutschland angeführt wird. Selbiges würde auch bei Neckermann gelten.

    Somit gilt, jeder der in Österreich eine Reise bei Thomas Cook oder Neckernmann bucht, kann nur hoffen das alles gut geht, ansonsten muß der österreichische Kunde im Falle des Falles seine Ansprüche vor Gericht in Deutschland geltend machen! Und das unäbhängig davon, daß das österreichische Reisebüro bei Thomas Cook Österreich bucht und Thomas Cook Österreich eine 100% Tochter von Thomas Cook Deutschland in Oberursel ist.

    Aus meiner Sicht ist dieses Verhalten absolut unverständlich und kundenfeindlich.

    Ich habe mir zum Beispiel den Preisteil von TUI Österreich angeschaut, dort ist als Veranstalter TUI Österreich angeführt.

    Also liebe Österricher und Innen, fragt bei Eurer Buchung, wer und wo der Veranstalter ist, und sollte der nicht in Österreich sein, überlegt zweimal, ob es im Falle des Falles den Ärger wert ist.

    Servus aus Wien,

    Martin

  • puffel
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    geschrieben 1173298623000

    Uns wäre das fast passiert!

    Klingt jetzt blöd, aber: wir haben eine Reise über Neckermann gebucht. 2 Tage vor Abflug kam eine lapidare Mail, daß unser Hotel nicht fertig ist (obwohl uns zwei Wochen vorher der HOtelmanager nach einem kleineren Problem ein Zimmerupgrade zugesprochen hatte ???????)

    Also, wir akzeptierten die Umbuchung auf ein minderwertigeres Hotel, das zudem noch eine andere Verpflegung hatte als das andere Hotel, nicht!

    Von Neckermann gab es nix, nicht mal eine Entschuldigung oder so. (Wir hätten ja die Chance gehabt, für eine weitere Reise genau in diese Region, in ein von Neckermann vorgeschlagenes Hotel einen gratis Ausflug in Anspruch zu nehmen!)

    Mein Mann war so aufgebracht, daß er einfach Dampf ablassen wollte. Das Reisebüro konnte ja nix dafür, er rief also die betreffende Sachbearbeiterin (die, die auch den "Schmarrn" mit dem Zimmer verbockt hatte) an.

    Ihre AUssage: "1. spreche ich nicht mit Privatkunden und 2. müssen Sie sich an Neckermann Deutschland wenden!"

    Für was gibts denn dann überhaupt Neckermann/Thomas Cook Österreich, wenn eh nichts nach österr. Recht gilt???

    Irgendwie nach dem Motto: hauptsache die Kunden unterschreiben, danach ist uns alles egal!

    Neid muss man sich hart erarbeiten!
  • mosaik
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    geschrieben 1173357717000

    Also wer wo geklagt werden kann, ist genau geregelt in der

    EuGVVO

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, auch als "Brüssel I" bezeichnet) ist zum 1.3.2002 in Kraft getreten. Sie ersetzt weitestgehend das EuGVÜ. Dieses bleibt jedoch weiterhin für und im Verhältnis zu Dänemark sowie einige überseeische Gebiete anwendbar (Art. 1 III, 68 I EuGVVO).

    Artikel 15

    (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

    a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

    b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

    c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

    (2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

    (3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

    Artikel 16

    (1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

    (2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

    (3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

    Das alles sollte allerdings Euer Anwalt wissen...

    Gruß

    Peter

  • 170790
    Dabei seit: 1126656000000
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    geschrieben 1173362039000

    Hallo Peter,

    Danke für den Hinweis, ich habe diesen an unseren Anwalt weitergeleitet und werde berichten.

    Servus aus Wien,

    Martin

  • Wullewatz
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    geschrieben 1173640307000

    Hallo ihr Lieben,

    ich bin 17 jahre; werde im November 18 und will im Juni mit Freunden (männlich 41.37 und 38 jahre alt) in ein Sporthotel nach österreich. Meine Frage ist nun , ob ich da ich noch nicht 18 bin normal in einem Hotel einchecken kann oder brauche ich dafür irgendeine Erlaubnis? ich mlöchte auch nicht wirklich meinen ausweis abgeben müssen oder so:::

    bitte helt mir mal dabei

    liebe Grüße eure Steffi

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1173687656000

    Personen, die ihre nationale Grenze überschreiten, müssen jederzeit mit Kontrollen von dazu befugten Organen rechnen. Das heißt, ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) ist immer mitzuführen.

    Theoretisch benötigt eine noch nicht volljährige Person eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person, dass die minderjährige Person diese Reise machen darf.

    Ich denke aber, mit 17 und nach Österreich sollte es keine Probleme geben.

    Allerdings gibt es je nach Region unterschiedlich, die Ausweispflicht bei der Anmeldung im Hotel.

    Gruß

    Peter

  • sann01
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    geschrieben 1173792447000

    Hallo Steffi!

    Meine Kinder hatten letzten Sommer Probleme in einem Hotel in Italien. Da musste ich dann eine schriftliche Einverständniserklärung per FAX schicken ...

    Liebe Grüße

    Susanna

  • 170790
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    geschrieben 1187651118000

    Hallo Zielgruppe,

    heute kam der Brief vom Anwalt, das Gericht hat zu unseren Gunsten entschieden und uns Euro 757,- von den geforderten Euro 800,- zugesprochen, der ursprüngliche Reisepreis betrug Euro 4.120,-

    Jetzt müssen wir noch abwarten, ob Thomas Cook Österreich Einspruch erhebt.

    Servus aus Wien,

    Martin

  • 170790
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    geschrieben 1189722505000

    Hallo Zielgruppe,

    Thomas Cook Österreich hat das Urteil angenommen und heute die Entschädigung, die Gerichts- und Anwaltskosten gezahlt.

    Servus aus Wien,

    Martin

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1189760273000

    Lieber Martin,

    freut mich, das zu lesen. Und deinem Anwalt richt an schönen Gruß von mir aus, für meinen Tipp, wo er klagen darf, soll er mir a bissl Honorar überweisen ;)

    Ich muss ja auch von etwas leben :p

    Peter

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