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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1614708318159 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Auch ein omnipräsenter Irrtum:

    Ich habe innerhalb einer Pauschalreise XY Airlines gebucht. Habe ich Anspruch auf Rücktritt, wenn ein anderes Luftverkehrsunternehmen den Flug durchführt?

    Die Antwort:

    Nein!

    Die Änderung des Carriers allein bildet noch keinen Kündigungsgrund ab.

    Mein Vertrag umfasst die Leistung "Flugreise von A nach B zu einigermaßen fixen Zeiten".

    Fix sind vor allem die Parameter "von A nach B" und der Reisetag. Verschiebungen der Reisezeit hingegen muss man im Rahmen von ca. 4h gewöhnlich hinnehmen.

    Gelegentlich verlegen die Veranstalter jedoch den Abreiseort und berufen sich auf "Zumutbarkeit" der Maßnahme.

    Falsch!

    Selbst wenn ich von CGN nach DUS verlegt werde ist das eine wesentliche Änderung des Vertrags und berechtigt mich zum Rücktritt.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1630607360159

    Der Änderungsvorbehalt betreffend das Luftfahrtunternehmen schließt im Übrigen auch Kompensationsforderungen aus - gerade aktuell beim Thema erwarteter LH Flug, dann aber auf EW Discover geändert.

    Die Illusionen von "Einbußen beim Komfort" sind gegenstandslos, die wesentlichen Parameter werden so oder so vom Veranstalter vorgegeben.

    Wenn man "extra mit Linienflug" bucht muss das vertraglich auch so fixiert sein um Wirkung auf Ansprüche zu entfalten im Falle eines Airlinewechsels.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1644689729039

    Mal wieder aus aktuellem Anlass ...

    Behauptung:

    "Stornobedingungen werden kaschiert und der Kunde dadurch benachteiligt"

    Fakt:

    Um ein verbindliches Buchungsbegehren überhaupt erst abzusenden muss die Kenntnisnahme der AGB bestätigt werden.

    Dort findet man alles zum Stornierungsprozedere und muss ggf. kontrollieren, welche Bedingungen für die gewünschte Reise gelten.

    Bisweilen sind die Unterschiede gewaltig und etwas zu übersehen kann schmerzliche Kosten verursachen.

    Allen Masken gemein ist die Verpflichtung zur Bestätigung, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben bevor man zur verbindlichen Buchungsanfrage weitergeleitet wird.

    Hakt man ohne nachzulesen - Pech gehabt!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Marpleahoi
    Dabei seit: 1652723215703
    Beiträge: 47
    geschrieben 1682327422364

    Fallstricke gibt es sicherlich bei sowohl bei der Buchung online ohne Beratung als auch bei einer mit Beratung.

    Denn wenn mir zwar jemanden am Telefon habe oder mir jemanden klassisch im Reisebüro gegenüber sitzt, ich aber meine Fragen nicht stelle - hellsehen kann niemand. Meine persönliche Erfahrung ist (vielleicht auch der Tatsache geschuldet, dass ich seit fast 25 Jahre in das selbe Reisebüro zum Buchen gehe), dass mir schon unaufgefordert Dinge genannt werden, die sich möglicherweise als Fallstricke erweisen könnten.

    Gut informiert an die Reisebuchung - egal ob mit oder ohne Beratung - zu gehen, ist sicherlich nicht verkehrt.

    marpleahoi
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