Der Anmelder, der üblicherweise auch die Buchungsbestätigung unterschreibt, haftet nur dann für seine mitgebuchten Personen, wenn

a) erkennbar ist, dass es sich um eine Familie (gleichen Namens) handelt

b) wenn er eine eigene zweite Unterschrift über diesen Passus der Haftung für mitgebuchte Personen unterschrieben hat

Neben einer also möglichen Zahlungsverpflichtung gegenüber des Reiseveranstalters ist jeder der mitreisenden Personen selbstverständlich berechtigt, seinen Reiseteil ohne die Zustimmung des Anmelders zu ändern oder zu stornieren. Allerdings haftet diese Person dann für sich daraus ergebende Mehrkosten für die verbleibenden Personen.

Diese Mehrkosten werden die verbleibenden Personen nur in einem zivilrechtlichen Verfahren durchsetzen können, sofern es nicht zu einem Vergleich der Parteien kommt.

Übrigens, die Umkehrung wäre, dass A seine Freundin B storniert, diese jedoch auf die Reise besteht und somit A Schadenersatz pflichtig werden könnte. Das bedeutet, bei einer Buchung zweier nicht verheirateten Personen empfiehlt sich immer getrennte Buchungsbestätigungen zu verlangen oder zumindest die Unterschrift bei der Stornierung von B. Weigert sich nämlich B die Stornierung zu unterschreiben, fährt aber nicht nicht mit und zahlt nicht ihren Teil, dann ist B Schadenersatz pflichtig gegenüber A!

Meint

Peter