• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1454595630000

    Nur bei Pauschalreisen ist der die Obliegenheit des Nachweises geringerer Kosten dem Kunden aufgegeben, für Nur-Flug Buchungen gilt das nicht.

    Danke übrigens auch noch für die Korrektur, tatsächlich ist die Tarifautonomie ggf. aufgehoben. Fordere doch einfach den gesamten Betrag und warte ab wie die reagieren.

    Mitglied in SÖP Trägerverein sind sie leider nicht.

    Geklagt werden muss ggf. unausweichlich in Gr, eine Klage ist nur im Ziel- oder Abflugland möglich.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Flycookie
    Dabei seit: 1454544000000
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    geschrieben 1454602140000

    Zitat gelöscht

    vonschmeling:

    Hallo Rock´nroller ;-)

    hier irrst du gleich mehrfach, bzw. sind deine Ausführungen nicht ganz vollständig.

    1.Es ist falsch, daß der Nachweis geringerer Kosten nicht bei reinen Flugbuchungen erbracht werden muß!

    Siehe hier:

    http://www.teigelack.de/rs-24-LG-Frankfurt-a-M--2-24-S-152-13.html

    Es gibt mittlerweile mehrere, gleichlautende Urteile.

    2. Ja, Aegeanair ist nicht Mitglied der SÖP - würde aber auch nichts nutzen.

    Die SÖP betreibt ein Schlichtungsverfahren gegen eine Airline genauso wie die Schlichtungsstelle des Bundesjustizministeriums (hilft in Fällen, wo die Airline nicht Mitglied der SÖP ist) NUR, wenn es sich um Verstöße gegen das Europäische Fluggastrecht handelt!

    Insofern niemals, wenn es mit Stornierungen zu tun hat.

    3. Eine Klage ist nicht nur im Land des Ziel- und Landeortes möglich, sondern selbstverständlich auch in dem Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.;-)

    Du siehst, was das alles innerhalb D anbetrifft, bin ich ganz gut im Bilde.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1454607722000

    Unvollständig lasse ich gelten, das kommt davon wenn man mit einer Hand Erbsensuppe löffelt und mit der anderen auf dem Schmarrnphone daddelt ...

    1.1) Bitte benutze den Button Beitrag verfassen, die Zitate sind unnütz und machen deine Beiträge unübersichtlich.

    1.) Hier herrscht Einigkeit, meine Bemerkung hinsichtlich der Darlegungspflicht war an Holginho gerichtet. Bei Pauschalreisen obliegt diese ggf. (noch) dem Kunden, der die Höhe der Stornokosten bestreiten will und nicht dem Veranstalter, der sie fordert. Hingegen ist bei Nur-Flügen die Airline (nach deutscher Rechtsprechung) diejenige, die ggf. die Kosten nachweisen muss.

    2.) Ich habe die SÖP nicht erwähnt als mögliche Anlaufstelle für dein Anliegen, jedoch haben wir die Erfahrung gemacht, dass Mitglieder des Trägervereins insgesamt etwas kooperativer sind - Ausnahmen bestätigen die Regel.

    3.) Auch hier herrscht Einigkeit - gemeint war, dass du einen (hypothetischen) Flug von HAM nach PMI mit Aegean sowohl in D als auch in ES beschweren könntest, nicht jedoch einen innergriechischen.

    Im Übrigen bin ich was D angeht bei diesen Themen ebenfalls ganz gut im Bilde ... ;)

    Zum Schluss noch ein kleiner Hinweis:

    Die Einredefrist für Beschwerden hinsichtlich zu geringer Erstattungen bei Stornierung beträgt 3 Jahre. Vielleicht kommt dem ein oder anderen ja noch die Idee die Urlaubskasse 16 ein wenig aufzustocken?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • #Cotton#
    Dabei seit: 1454025600000
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    gesperrt
    geschrieben 1454609526000

    Mir kommen Zweifel ob der Ausführungen.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1454610777000

    Das ist interessant, #Cotton# ... aber möchtest du vielleicht hier ein wenig konkreter werden? Beispielsweise an welchen Ausführungen und weshalb dir Zweifel kommen?

    Man ist solchen ja üblicherweise nicht schutzlos ausgeliefert ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Flycookie
    Dabei seit: 1454544000000
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    geschrieben 1454611862000

    @vonschmeling

    Wie du siehst, bin ich lernfähig - kein Zitat mehr!

    Hätte ich auch wirklich besser nach dem 1.mal bleiben lassen sollen,da es dadurch in der Tat etwas unübersichtlich aussieht..

    Es gibt Foren, wo Zitate technisch/optisch besser gelöst sind ;-)

    Nun, dank dir nochmal - uneingeschränkte Übereinstimmung.

    Und ja - ich bleibe sehr gerne weiter offen für konstruktive Ideen in der Sache und eine dadurch evtl. zu erreichende Aufbesserung der Urlaubskassen 2016-2019 ;-)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1454613269000

    @Flycookie

    Zitate: Großartig!! 

    Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit riech ich für deine langfristigen Budgets zwar nicht so den Mai in dieser Causa, bedanke mich aber ausdrücklich für deine Initiative.

    Wäre nicht das erste Mal, dass dank erweiterter Persepektiven so manch ein stiller Leser steil feiern geht!

    ;)

    Wie gesagt - einen ersten Schritt würde ich mit einer geänderten Forderungsaufstellung an die Airline gehen und dann mal die Reaktion abwarten.

    Der Landessprache und einer gewissen interkulturellen Kompetenz mächtig kannst du gewiss zu interessanten Ergebnissen kommen!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Holginho
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    geschrieben 1454685449000

    @Flycookie:

    Sorry für die Verwirrung...ich war schlichterdings im "Pauschalreisemodus".

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • vonschmeling
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    geschrieben 1454699465000

    Weil die von Flycookie durch die Frage aufgekommenen Infos sehr interessant und breitenwirksam sein könnten hier eine kurze Zusammenfassung:

    Fall

    Ein Flug muss storniert werden, lt. ABB sind nur Steuern und Gebühren zu erstatten.

    Selbst bei solchen Tarifen kann der Fluggast eine Erstattung von 100% der Ticketkosten begehren, falls die Fluggesellschaft dies verweigert wird sie aufgefordert, die tatsächlichen Kosten nachweisen, beispielsweise eine Unverkäuflichkeit des Platzes oder eine Vermarktung zu einem geringeren Preis.

    Falls Klauseln der ABB dem Fluggast nicht die Möglichkeit zum Nachweis geringerer Kosten als den verlangten einräumen (übrigens gibt es diese regelmäßig in den AGB von Pauschalreiseveranstaltern) sind sie unwirksam.

    Im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages muss sich der Luftfrachtführer die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse gemäß § 649 S. 2 BGB anrechnen lassen. Dabei ist es dem Luftfrachtführer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Fluggastes, dazulegen und zu beweisen, dass der Luftfrachtführer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als behauptet.

     Eine Klage ist auch in Deutschland möglich, sofern eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU dort eine Dienstleistung erbringt.

    Auf das betreffende Urteil (LG Frankfurt a.Main Az. 2-24 S 152/13) kann man sich also nur dann berufen, wenn der Abflugort in D lag und die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat hat.

    Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision nicht zugelassen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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