• Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1112739227000

    Hallo, Maxxi,

    Dein Ärger ist verständlich - ich wäre genau so sauer. Das Alternativ-Angebot hat Dir nicht zugesagt (hat man Dir nur eines gemacht? oder hast Du aus dem gesamten Angebot wählen können?), also hast Du von Deinem kostenfreien Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Ich könnte mir vorstellen, daß der Reiseveranstalter die Meinung vertritt, daß Dir kein finanzieller Schaden entstanden wäre, wenn Du nach Deinem Rücktritt ein gleichwertiges Hotel zum gleichen Preis gesucht hättest. Im Forum wurde schon so oft über noch im Bau befindliche Hotels geschrieben. Selbst den Zusicherungen des Reiseveranstalters oder des Hoteliers würde ich mißtrauen. Das würde wohl jeder, der mal gebaut hat oder auch nur auf einen bestellten Handwerker gewartet hat. Ich glaube nicht, daß eventuelle Forderungen Deinerseits Aussicht auf Erfolg haben. Schlimm für Dich und Deine Family, gut für die Reiseveranstalter mit ihren juristisch einwandfrei formulierten Bedingungen ... trotzdem hoffe ich, daß Du einen erholsamen, streßfreien Urlaub hast!

    Gruß Erika

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1112775036000

    a) ein Veranstalter ist verpflichtet, sobald er von Änderungen der Katalogausschreibung seiner Produkte etwas erfährt, diese sofort dem Kunden mitzuteilen. Sind diese Änderungen gravierend, so hat er dem Kunden ein kostenloses Rücktrittsrecht einzuräumen und sofern er auf Grund seines Programmes in der Lage ist, ein Alternativangebot zu stellen. Allfällige Mehrkosten muss er allerdings nicht übernehmen.

    Das ist die derzeit gültige gesetzliche Basis.

    Weiter: wäre es zur Anreise gekommen und man hätte vor Ort ein gleichwertiges Hotel bekommen und man hätte da wegen 4 und 4+ dann geklagt: hätten die Richter aber genau erhoben, welche Ausstattung die beiden Häuser haben. Das heißt im Klartext: es könnte dann das 4-Sterne-Hotel exakt die gleichen Einrichtungen und Serviceleistungen bieten und das + ist lediglich eine persönliche Einschätzung, vom Reiseveranstalter oder Hotelbesitzer. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht die Sterne ausschlaggebend sind, sondern die reale Betrachtung des Objekts!

    Gruß

    Peter

  • Maxxi
    Dabei seit: 1111968000000
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    geschrieben 1112821438000

    @ Erika:

    Danke für die aufmunternden Worte ;-)

    Der Reiseveranstalter hat uns leider nur ein Alternativhotel angeboten, und das auch nicht aus dem eigenen Programm, sondern aus dem Programm der Konzernmutter.

    @ Peter:

    Danke für die Infos.

    Richtig, es ist die Pflicht des Reiseveranstalters auf Missstände hinzuweisen. Hier mussten wir aber erst den Reiseveranstalter informieren, dass das Hotel, deren Hotelkette übrigens auch zur Konzernmutter gehört, nicht rechtzeitig fertig gebaut wird.

    Weiterhin ging es uns bei der Hotelalternative auch nicht um die genau gleiche Kategorie, sondern um das Familienzimmer mit 2 separaten Räumen, Bad etc. Ich finde, das sind durchaus relevante Dinge, zudem uns hier die Alternativleistung zu einem überteuerten Preis angeboten wurde.

    Zur rechtlichen Situation:

    Verträge müssen eingehalten werden. Möchte ich den Vertrag als Reisender nicht einhalten, muss ich entsprechend Schadensersatz leisten. Warum sollte der Reiseveranstalter nicht auch schadensersatzpflichtig sein, wenn er seine Hauptleistung nicht erbringen kann. Es ist die Aufgabe des Reiseveranstalters, für sein Angebot gerade zu stehen, also z.B. die Unterbringung im gebuchten Hotel zu ermöglichen.

    Hierzu ein Urteil, das unserer Situation recht nahe kommt:

    Das AG Bad Homburg hat etwa entschieden:

    Ist eine Ferienanlage einen Monat vor Reiseantritt einer Urlauberfamilie noch nicht fertig gestellt und sagen ihr Ausweichangebote des Veranstalters nicht zu, so muss der Veranstalter die Mehrkosten für eine Ersatzbuchung übernehmen - auch wenn die Reise ( in diesem Fall 80 Prozent) teurer ist als die ursprüngliche. So das Urteil des AG Bad Homburg (Az.: 2 C 2261/01-22).

    Viele Grüße

    Maxxi

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1112911467000

    Hallo, Maxxi,

    stellt sich die Sache nicht wie folgt dar: Mit Deinem Rücktritt von der Reise war der Vertrag mit dem Reiseveranstalter beendet. Veröffentlichte Urteile samt AZ in der Presse können zwar ein Hinweis darauf sein, daß mit dem eigenen Fall etwas nicht ganz so in Ordnung ist. Details erfährt man aber erst aus der Urteilsbegründung, die sehr umfangreich sein kann und auch erst später veröffentlicht wird. So könnte es z.B. sein, daß das von Dir aufgeführte Urteil u.a. auch darauf beruht, daß der/die Kläger den Vertrag nicht durch Rücktritt beendet, sondern ihr Recht sofort gerichtlich erstritten haben. Damit hätte ja ein Vertragsverhältnis bestanden und ein solches muß von beiden Seiten erfüllt werden. 

    Ich will hier nur ausdrücken, daß wir als juristische Laien fast immer die A...karte haben, weil wir nicht wegen jeder Kleinigkeit zum Anwalt laufen und weil wir - so wie ich - denken, Gerechtigkeit siegt. Aber nee - Justitia ist eben doch blind.

    Gruß Erika

  • RasKitoka
    Dabei seit: 1114473600000
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    geschrieben 1114556780000

    Hallo Maxxi,

    wir wollen im Juli nach Marsa Alam ins Samaya. hast Du schon etwas neues gehört, Kannst Du uns vielleicht Ergebnisse von Deiner "Exkursion" ins Reiserecht geben?

    Für Tipps bedanken wir uns bereits im voraus.

    Gruß

    Karsten 

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1114588746000

    @Erika

    zum Urteil vom AG Bad Homburg möchte ich allerdings anmerken, dass man ohne Kenntnis der genauen Urteilsbegründung dieses Urteil nicht so ohne weiteres auf alle Fälle umlegen kann. Denn im Detail der Urteilsbegründung würden sich Hinweise finden, weshalb in diesem Fall der Mehrpreis übernommen wird.

    Aber noch einmal zu den Alternativen und Mehrpreis.

    Die exakte gesetzliche Regelung:

    a) kostenloser Rücktritt

    b) Gleichwertiges Angebot aus dem Katalog des Reiseveranstalters

    c) und sollte der Veranstalter von sich aus ein höherwertiges Alternativangebot stellen - Betonung liegt auf "von sich aus" - dann darf er dafür keine Mehrkosten verlangen

    findet sich jedoch der Kunde eine Alternative im Katalog, die mehr kostet, dann - siehe meine Einleitung - ist es sehr fraglich aus meiner Sicht, ob er diese Mehrkosten übernehmen muss.

    Richtig ist, dass der Veranstalter die Erfüllung des Vertrags schuldet.

    Und da sind wir dann beim Grundproblem aller Fragen hier: wäre Rechtssprechung stets so klar und einfach, bräuchte man weder Rechtsanwälte noch Gerichte. Der Punkt ist immer, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden müsste. Hiesse im Klartext: jeder einzelne Betroffene müsste zu Gericht gehen und klären lassen, ob er in seinem Fall Ansprüche hat oder nicht.

    Schönen Tag auch noch

    Peter

  • Maxxi
    Dabei seit: 1111968000000
    Beiträge: 6
    geschrieben 1114726213000

    @RasKitoka

    Aktueller Stand ist, dass das Samaya angeblich nun im Juni eröffnet werden soll. Wir sind von der Reise zurückgetreten und haben ein schönes Hotel in Hurghada gefunden. Ich rate euch vom Samaya ab, da ich davon ausgehen würde, dass die Eröffnung bis zu eurem Reisetermin zwar klappen könnte, aber noch vieles nicht funktioniert bzw. fertig ist.

    @ Peter

    Zuerst einmal möchte ich anmerken, dass ich deine Kommentare - auch zu anderen Themen - immer sehr fundiert und kompetent empfinde - vielen Dank!

    Zu der ganzen Angelegenheit mit unserem Reiseveranstalter bin ich mir noch unschlüssig, ob ich die Energie aufbringen möchte, gerichtlich vorzugehen. Ein Anwalt stufte unsere Erfolgschancen als gut ein, einen Rechtsstreit zu gewinnen, aber der ganze Aufwand und das Risiko lassen doch Zweifel bei mir aufkommen. Das unfaire und dreiste Verhalten des Veranstalters macht mich aber immer noch sehr wütend.

    Bzgl. des Bad Homburg-Urteils bin ich mir im klaren, dass man zuerst den ganzen Fall vor Augen haben muss, um einen Vergleich anstellen zu können. Der Fall passt jedoch gut zu meinem Rechtsempfinden, dass sich der Reiseveranstalter nicht einfach so aus seiner Verantwortung stehlen kann. Wie ein Gericht entscheiden würde, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

    Na ja, mal sehen, wie es weiter läuft?!

    Viele Grüße

    Maxxi

  • Tauchentodde
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    Beiträge: 1
    geschrieben 1116887541000

    Hi,

    ich habe für Ende juni Anfang July das Hotel Samaya gebucht, konntet ihr vorort feststellen ob es mittlerweile eröffnet wurde.

    Danke für eine Antwort

  • Maxxi
    Dabei seit: 1111968000000
    Beiträge: 6
    geschrieben 1116888257000

    Hallo Tauchentodde,

    da wir nun unseren wirklich traumhaften Urlaub nicht in Marsa Alam, sondern in Hurghada verbracht haben, kann ich dir leider hierzu nichts sagen.

    Auf der Solymar-Homepage steht immer noch, dass das Hotel im Juni eröffnen wird.

    Am Besten soll das Reisebüro direkt bei 12fly verbindlich anfragen.

    Viele Grüße

    Maxxi

  • melbelle
    Dabei seit: 1109203200000
    Beiträge: 1506
    geschrieben 1117814452000

    um mal ganz ehrlich zu sein: Tui und 1-2-fly zu vergleichen, ist wie Äpfel mit Birnen aufzuwiegen. Das einzige was die beiden verbindet ist, dass sie zusammen gehören, aber dennoch oft total unterschiedliche Unterkünfte anbieten. Auch die Sternenvergebung ist anders. Ein Beispiel, was ich nennen kann ist das Riu Waikiki, welches bei 1-2-fly als 4 Sterne angeboten wird, Tui selbst bietet es als 3 Sterne an (so war es Anfang letzten Jahres), teilweise hab ich es überhaupt nicht mehr bei Tui sehen können.

    ;) melbelle
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