Ja, dann haben diese Richter wahrlich geschlafen und die Richter vom BGH haben es nun endgültig für sie genormt.
Im August 2008 erklärte schon der Deutsche Bundestag:
"Dass Beeinträchtigungen des Betriebs des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch einen Streik außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen können..."
Fluggastrechteverordnung:
"Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004)."
Nun haben die BGH-Richter rechtsverbindlich erklärt, dass Streiks, die innerhalb von Luftfahrtunternehmen durch ihre Mitarbeiter erfolgen, außergewöhnliche Umstände sind.
Es gab hier schon einige Threads, in denen es um Streik von Piloten, Bord- und Bodenpersonal und Mitarbeitern von Flughäfen ging. Überall war der Streik als "Außergewöhnlicher Umstand" gewertet wurden.