...mal kurz zu der Leistungsbeschreibung:
(5) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) ambulante ärztliche Untersuchung und Heilbehandlung.
Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate,
kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder ständig genommen werden.
c) die Miete medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese erstmals erforderlich werden. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähig. Ist eine Miete nicht möglich, werden die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel in einfacher Ausführung erstattet.
d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten sowie Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus.
e) den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine notwendige Erstversorgung erfolgen kann oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt sowie der gegebenenfalls notwendige Transport von dem Krankenhaus, das zur Erstversorgung aufgesucht wurde, in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus.
f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (keine Inlays) sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz und Kronen, nicht aber Neuanfertigung von Zahnersatz und
Kronen.
Außerdem sind erstattungsfähig:
g) Bergungskosten bis zu 2.500 €, wenn die versicherte Person einen Unfall erleidet und deswegen gesucht, gerettet und geborgen werden
muss und die Hilfeleistungen von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten erbracht werden.
h) die Mehrkosten einer Rückführung,
- wenn diese medizinisch notwendig ist (d. h. wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsgefährdung
zu befürchten ist) oder - wenn nach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde oder
- wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten der Rückführung übersteigen würden.
Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr zusätzlich entstehenden Kosten, die beim normalen Verlauf der Reise nicht entstanden wären.
Die Rückführung wegen medizinischer Notwendigkeit muss ärztlich verordnet sein, das Vorliegen einer der beiden anderen Alternativen ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Demnach sieht es für mich als Laien so aus, daß die Versicherung eben nur Mehrkosten über den normalen Reiseverlauf hinaus übernimmt, wenn es einer medizinisch indizierten Rückführung des Patienten bedarf.
Mosaik wird dieses aber sicher besser interpretieren können...