Quelle: ERV-Versicherungsbedingungen
Artikel 12 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen
diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn
in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige
Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten
Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet
die versicherte Person den Versicherungsfall der ERV, wird
diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß
regulieren.
Diese Versicherungsbedingung dürfte auch bei anderen RV´s
ähnlich/genauso sein.