Der Reisevertrag kann meiner Ansicht nach nicht ohne Einhaltung der vereinbarten Stornogebühren gekündigt werden.
Es steht dem Kunden meiner Ansicht nach kein Schadenersatz zu, so lange kein Schaden eingetreten ist. Dies ist bei einer Frist von ca. acht Wochen auch eher zu verneinen. Speziell im heurigen Sommer.
Der Wellengang kann kein Argument sein, sofern der Veranstalter nicht eine ruhige See ausdrücklich zugesagt hat.
Die Nicht-Benutzung eines Haupt-Swimmingpools muss keinen wesentlichen Mangel darstellen. Dies hängt von der allgemeinen Beschreibung und Aufmachung der Katalogseiten ab, ob hier dieser Pool besonders hervorgehoben und aufgrund besonderen Umstände das Baden im Meer nicht oder nur erschwert möglich wäre. Das Wort "Haupt" deutet auch darauf hin, dass es "Neben"Pools gibt und somit das Schwimmen in einem Pool ja nicht gänzlich unmöglich ist.
Auch steht den Kunden ja offensichtlich eine Umbuchungsmöglichkeit zur Verfügung. Allfällige Differenz auf einen günstigeren Preis muss zurück bezahlt werden.
Meines Erachtens stellt die Nichtbenützung des Hauptpools zwar einen Mangel dar, jedoch keinen so gravierenden, dass der RV ein kostenfreise Rücktrittsrecht einräumen muss.
Von einer voreiligen "Klage" noch vor Reisenantritt rate ich ab, da man dabei voraussichtlich mehr Geld verlieren wird, als gewinnen könnte.
Meint
Peter