Es ist im Zusammenhang mit dieser Frage des Tausches einer Fluglinie eine weitere interessante Frage aufgetaucht: Was, wenn die nunmehr als Subcharterer eingesetzte Fluglinie in einem anderen Land auf einer "Schwarzen Liste" steht? Hat man dann ein Rücktrittsrecht?
Nun, einmal grundsätzlich - nein.
Eine Fluggesellschaft kann ja durchaus unterschiedliche Flugzeugtypen verschiedenem Alters betreiben. Daher kann man nicht davon ausgehen, dass die in einem anderen Land zum Einsatz kommenden und gesperrten Flugzeuge auch in Deutschland eingesetzt werden.
Weiters hat auch der Reiseveranstalter die Pflicht, sich von der Sicherheit der von ihm gecharterten Maschinien zu überzeugen. Dies kann er in dem er sich die von Deutschland vorgeschriebenen Papiere zur Erteilung von Landerechte zeigen lässt.
Die Urteile bzgl. Wechsel von Fluggesellschaften sind im Übrigen sehr sehr unterschiedlich und es ist tatsächlich auf den Einzelfall abzustellen. Was wiederum eben die Schwierigkeit für den Kunden darstellt, wie soll er was feststellen?
AGB's alleine nützen einem Veranstalter noch nichts. Es hängt auch von der Art der Bewerbung ab: ... Sie fliegen nur mit ... renommierten ... nur mit bekannten ... nur mit der Fluglinie X... wären Zusicherungen, die eingehalten werden müssen. Steht aber im Katalog: wir fliegen mit A, B, C, D und anderen Fluglinien .... dann greift ein Änderungsvorbehalt in den AGB's auf jeden Fall.
Gruß
Peter