@arkomecki sagte:
... wir hatten eine Reise bei einem Internetreisebüro / vermittler ? gebucht, diese wiederum reichten uns weiter an einen Veranstalter, der dann den Flug bei FTI gebucht hat Leipzig nach Antalya und den Hotelaufenthalt bei wiederum einem anderen Anbieter...
ohne den Buchungsschein gesehen zu haben, sagen diese Sätze gar nichts aus. Kann eine Pauschalreise gewesen sein, kann eine Bausteinreise gewesen sein, kann aber ebenso gut nur eine Flugbuchung und nur eine Hotelbuchung gewesen sein. Wie gesagt, ohne die Buchungsbestätigung gesehen zu haben, schwer zu beurteilen, wer nun welchen Fehler begannen hat.
Hat man aber ein gültiges Rückflugticket in Händen gehabt, stand rechtzeitig beim Check-In-Schalter und wurde trotzdem - aus welchen Gründen auch immer - nicht transportiert, hat jetzt irgendwer (Veranstalter, Vermittler, Fluglinie) ein Problem.
Wie dem von mir heute geschilderten Urteil zu entnehmen ist, greift hier die Fluggastverordnung nicht (mehr...). Aber das Beförderungsrecht der Fluglinie oder eben die Pauschalreiserechtsgrundlagen.
Einziges Argument, dass ich so mal stehen lassen könnte - wenn nicht wirklich alle zumutbaren Mittel ergriffen worden sind: man hätte den Reiseveranstalter kontaktieren müssen (telefonisch, vor Ort am Flughafen...), um ihm die Möglichkeit zu geben, einen Ersatzflug auf seine Kosten zu organisieren. Aber ich war nicht in Antalya dabei und kann daher nicht beurteilen, ob die versuchte Kontaktaufnahme korrekt, aber unmöglich war oder ob man vielleicht doch noch hätte dies oder jenes machen können...
Beweist nun der Veranstalter - unter der Voraussetzung, dass es sich (doch) um eine Pauschalreise gehandelt hat - dass er eine Vertretung am Flughafen gehabt hätte, dann wird er möglicherweise die Mehrkosten nicht ersetzen müssen. Dies können wir hier mangels genauer Kenntnis des Hergangs, der örtlichen Vertretung und der möglichen Alternativen hier nichts sagen können.
Meint
Peter