• ronin
    Dabei seit: 1173139200000
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    gesperrt
    geschrieben 1248294321000

    Hallo,

    kann man eine Pauschalreise (Fernreise) weiterverkaufen, wenn man sie nicht antreten kann?

    Bei bekannten Auktionshäusern finde ich keine Angebote deswegen nehme ich an, es ist nicht möglich?

    Danke

  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1248294771000

    @ronin

    es kommt immer darauf an, welche bedingungen der gebuchte va hinterlegt hat.

    wenn da steht, dass eine namensänderung gegen eine geringe gebühr möglich ist, dann kannst du die reise weiter verkaufen.

    wenn dort steht, dass keinen namensänderung, sondern nur ein storno möglich ist, dann nicht.

    wenn du eine reise nicht antreten kannst, weil du krank o.ä. bist und du hast eine reiserücktrittvers. abgeschlossen, die den grund auch versichert hat, dann ist es noch einfacher.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • ronin
    Dabei seit: 1173139200000
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    gesperrt
    geschrieben 1248294998000

    Naja, eine Namensänderung wird doch immer möglich sein? Das kläre ich mal.

    Aber wenn ja, bedeutet das gleichzeitig, dass ich die Reise online in ein Auktionshaus einstellen darf? Wenn ich bei ebXy schaue, finde ich z. B. keine Reisen von Privatpersonen.

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1248342107000

    Hallo Ronin,

    das Recht auf Namensänderung ist allemale möglich und kann durch Veranstalter nicht ausgeschlossen werden. Ausnahmen sind lediglich spezielle Anforderungen bei speziellen Reisen:

    Wenn Du beispielsweise eine Antarktis-Expedition gebucht hast und willst die Reise an eine Familie mit Kleinkind oder 100-jährige übertragen, dann - und nur dann - kann das vom

    Veranstalter beanstandet werden.

    AZ109C6537/06 AG Leipzig

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • AntoniaW
    Dabei seit: 1204329600000
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    geschrieben 1248343625000

    Meinem Verständnis nach ist privacys Beispiel zwar einleuchtend, aber bei dieser Frage unzutreffend. Der Expi stehen vordergründig doch nicht die Namen, sondern die Alterstruktur der Umbuchung entgegen. Damit wird verschleiert, dass auch bei regulären Pauschalreisen mit bestimmten Fluggesellschaften/Tarifen der Name Change ausgeschlossen ist. Dieser Umstand ist Vertragsbestandteil und dürfte somit auch nicht richterlich ausgehebelt werde, oder?

    Bei dem Begriff weiter-"verkaufen" wäre ich übrigens vorsichtig. Dies schliessen die eigentlichen Reiseverkäufer, die Veranstalter, ja eigentlich vertraglich aus, auch ihren Reisebüros gegenüber. Wird dann noch am Preis manipuliert, hätte ich schon Bedenken wegen der eigenen Rolle als Veranstalter. Die Alternative: Portale zur Kontaktaufnahme für die Überschreibung von Reisen, Stornierungswebseite.com. Vielleicht auch nur eine Frage der Sichtweise und Formulierung ...

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1248344509000

    Gut, wenn das Beispiel vielleicht nicht "aus dem Leben" gegriffen war. Dann nimm das Urteil des AG Leipzig. Da ging es um eine typische Pauschalreise nach Ägypten. Und da wurde ganz klar

    geregelt, daß auch noch 5 Tage vor Abflug die Teilnehmer in der Option des Reisegastes wechseln können. Auch wenn die AGB des Veranstalters das ausgeschlossen haben.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • Ronny87
    Dabei seit: 1109203200000
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    geschrieben 1248349924000

    Man müsste erst einmal schauen, um was für eine Pauschalreise es sich handelt. Denn es gibt auch Pauschalreisen mit Linienflügen, die in preiswerten Flugklassen eingekauft sind. Und da ist oftmals nur ein Storno möglich oder eine Änderung gegen hohe Gebühren. Also pauschal lässt sich eben keine konkrete Aussage treffen.

    Grüße

    Gehe deinen eigenen Weg und lass die anderen lachen.
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1248354435000

    Hallo Ronny87,

    eines meiner Lieblingsthemen.

    Für Kunden gibt es nur  - Pauschalreisen !

    Für den Gesetzgeber gibt es nur - Pauschalreisen

    Wie meinte der Richter hier:

    Es gibt eine gesetzliche Grundlage, das Recht auf Austausch der Reisenden.

    Alles andere nennen wir mal: persönliches Pech des Veranstalters.

    Er kann ja klagen.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • dbaerchen67
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    geschrieben 1248354808000

    Leider ist meist der umgekehrte Sachsatnd der Fall. Der RV bezieht sich auf seine AGB und stellt saich stur. Somit muß der Kunde klagen um sein Geld zu bekommen.

  • AntoniaW
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    geschrieben 1248366985000

    @privacy sagte:

    Für Kunden gibt es nur  - Pauschalreisen !

    Wenn es nach Ägypten mit einem Charterflug, den die Reisenden nicht beeinflussen können, dann ist das einleuchtend.

    Wenn es mit einem frei wählbaren Linienflug bspw. in die USA geht - auch im Rahmen einer  Pauschalreise, dann ist der Buchungshinweis (nicht die AGB-Klausel) auf Nicht-Umbuchbarkeit dieses Fluges gerechtfertigte Praxis und - wie dbaerchen67 schon schreibt - wohl ausschliesslich vom Reisenden einzuklagen. 

    Aber wir driften vom eigentlichen Thema ab ...

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