• Birbey
    Dabei seit: 1171929600000
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    gesperrt
    geschrieben 1180560939000

    Reiserücktrittsversicherung

    Hallo,

    ich habe eine Pauschalreise für mich und meine Frau gebucht inkl. Reiserücktrittsversicherung. Meiner Frau war bei der Buchung arbeitslos gemeldet und hat jetzt eine Beschäftigung aufgenommen. Soweit alles klar.

    Wir haben alles an die Reiserücktrittsversicherung geschickt. Jetzt möchte die vom Arbeitsamt eine Bestätigung haben, dass die Reise von denen genehmigt war. Das Problem ist, wird hatten Ende März für Juli die Reise gebucht, so dass wir es noch nicht mitgeteilt haben. Wie der ****** es will hat meine Frau zum 01.05.2007 eine Beschäftigung angefangen.

    In den AGBs der Versicherungsgesellschaft konnte ich keinen Passus darüber finden, dass man den Urlaub zuvor beim Arbeitsamt hätte genehmigen sollen. Kann einer mir Erklärung wieso die das dann wollen. Schaut mal bitte in die PDF auch, ob Ihr dort was diesbezüglich findet.

    Vielen Dank.

    http://www.alice-dsl.net/istanbul_2012/Ihr_Versicherungsschein.pdf

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1180563677000

    Wenn man Arbeitslosengeld bezieht, muss man Abwesenheit an das Arbeitsamt melden und bei Urlauben muss das Arbeitsamt zustimmen. Dieser Verpflichtung seid Ihr nicht nachgekommen... Das ist die eine Sache.

    So weit, so gut.

    Die entsprechende Bestimmung der Europäischen lautet:

    §2 Abs.i) = Stornierung der Reise

    Aufnahme eines Arbeitsverhältisses, sofern diese Person bei Reisebuchung arbeitslos gemeldet war.

    Nach meiner Meinung ist die Genehmigung der Arbeitsamtes für den Reiserücktritt eher unerheblich - ob der Urlaub genehmigt war oder nicht, dürfte eine untergeordnete Rolle spielen (die Angelegenheit eines ungenehmigten Urlaubs wäre ggf. mit dem Arbeitsamt zu klären).

    Was die ERV verlangen kann, ist eine Bestätigung darüber,

    a) dass Deine Frau zum Zeitpunkt der Buchung arbeitslos war und

    b) dass sie zum 1.05. eine neue Stellung angetreten hat.

    Das ist meine Einschätzung - es ist keine verbindliche Rechtsauskunft.

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1180563729000

    Gemäß AGBs wird nur der Aufhebungsbescheid vom Arbeitsamt und der Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers verlangt.

    Außerdem sollte der RRV bekannt sein, daß während der Arbeitslosigkeit in der Regel einen Urlaub erst kurz vor Antritt der Reise genehmigt wird.

    Ich persönlich würde gegenüber der RRV mit deren eigenen AGBs zitieren und die darin geforderten Unterlagen in Kopie beifügen.

    Gleichzeitig würde ich mir eine Übergabe der Angelegenheit an einen Anwalt vorbehalten.

    Dann müsste die RRV eigentlich einlenken.

    LG

    holzwurm

  • Birbey
    Dabei seit: 1171929600000
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    gesperrt
    geschrieben 1180563804000

    Hallo Erika1,

    genau so habe ich es auch aus dem AGBs rausgelesen. Ich weiß nicht was die im Schilde führen. Danke schon mal.

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1180563926000

    @'Erika1' sagte:

    Nach meiner Meinung ist die Genehmigung der Arbeitsamtes für den Reiserücktritt eher unerheblich - ob der Urlaub genehmigt war oder nicht, dürfte eine untergeordnete Rolle spielen (die Angelegenheit eines ungenehmigten Urlaubs wäre ggf. mit dem Arbeitsamt zu klären).

    Ist auch meine Meinung.

    Schließlich ist sie zum Zeitpunkt des Urlaubs nicht mehr arbeitslos.

    LG

    holzwurm

  • Birbey
    Dabei seit: 1171929600000
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    geschrieben 1180564222000

    Hallo Holzwurm,

    danke auch an dich.

    ich hatte mal eine Broschüre in der Hand, die wir scheinbar schon entsorgt haben, wo drinstand, dass man den Urlaub erst 2-3 Wochen vorher beantragen soll. Nur finden wir die Broschüre nicht mehr.

    Auf der Seite des Arbetisamtes ist nur die neue Version, wo ich nichts darüber finden konnte.

    Hat jemand einen Tipp, wo man die Broschüre finden kann?

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1180565317000

    Hier ist der Link

    Arbeitsamt/Urlaub

    Schau unter "Was ist zu beachten?"

    Viel Erfolg!

  • Birbey
    Dabei seit: 1171929600000
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    geschrieben 1180565543000

    Danke Erika, dass ist aber die neue Broschüre. Stand 03/2007.

    Ich meinte die Vorgängerbroschüre. Da stand nämlich drin, dass man es nur 2-3 Wochen vorher mitteilen soll.

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1180566029000

    Gern geschehen, Birbey.

    Aber das Arbeitsamt hat keine AGB, die für den Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages für die gesamte Laufzeit gelten.

    Das Arbeitsamt hat Bestimmungen: die älteren treten außer Kraft, wenn es neue gibt.

    Wenn Arbeitsamt heute eine Idee hat, ist das morgen "Gesetz" und gilt damit auch für Dich und Deine Frau.

    Für Euch ist die Verpflichtung zur Genehmigung nur eine Woche vorher in jedem Fall vorteilhafter... gegenüber der ERV.

    Hältst Du uns auf dem Laufenden, bitte?

  • Birbey
    Dabei seit: 1171929600000
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    geschrieben 1180566957000

    Ja, ich geb' dann Bescheid.

    Ich habe heute die Sachbearbeiterin von meiner Frau per Mail angeschrieben und ihr den Fall geschildert und Sie gebeten, ob Sie uns bestätigen kann, dass es bei meiner Frau keine bedenken bezüglich Gewährung des Urlaubs gegeben hätte, wenn wir es beantragt hätten. Hoffnung stirbt bekanntlich zu letzt.

    Eigentlich wollte ich ja die nächste Zeit noch eine Risiko-BU abschließen. Wenn ich aber nur sehe, dass Sie bei einer Reise von 1500 für beide Personen so viel streß machen, will ich nicht wissen, was Versicherungsgesellschaften machen, wenn man sagt, man ist BU. Wahrscheinlich tausende von Gutachten, damit man ja nicht zahlen muss.

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