• stellini89
    Dabei seit: 1231977600000
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    geschrieben 1232015488000

    Hallo zusammen

    Habe vor kurzem eine Reise nach Kenia gebucht. Auf der Homepage ist bei der Pauschalreise folgendes vermerkt:

    Im Preis inbegriffen

    Flughafen-, Sicherheitstaxen, Visum

    Total pro Person xxx Fr.

    Gestern habe ich nun die Rechnung erhalten. Dort ist vermerkt, dass wir das Visum selber beantragen müssen, entweder beim Konsulat oder direkt in Mombasa am Flughafen. Ich dachte zuerst das sei ein Versehen und habe vorhin extra angerufen. Da hiess es dann, die Rechnung sei korrekt, das Visum ist nicht inbegriffen und das auf der Homepage sei ein Fehler.

    Kann ich nun auf das Visum bestehen? Als ich die Reise gebucht habe, wurde ich am Telefon auch nicht darauf hingewiesen. Klar ist es nicht ein riesen Betrag, aber wir zahlen hier in der Schweiz p.P. nochmals extra CHF 70.00, und das Geld würde ich doch lieber in Kenia für anderweitiges wie Safaris ausgeben ;-).

    Kennt sich hier vielleicht jmd. aus? In den AGB's bin ich nicht schlau geworden...

    Danke für eure Hilfe!

  • Marion1804
    Dabei seit: 1085270400000
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    geschrieben 1232015817000

    Wo hast du die Reise gebucht?Online oder über ein Reisebüro?

    Ich weiß nur das wenn es im Katalog steht das es bindend ist.

    Würde da nochmal unabhängig ein Reisebüro anrufen und nachfragen

    Lg

    Marion

    Es gibt keine uninteressanten Frauen, nur unaufmerksame Maenner!
  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1232016098000

    Hallo,

    nein es ist nicht bindend, auch nicht wenn es im Katalog stehen würde, denn dieser ist ein Angebot an die Allgemeinheit. Einzig eine Änderung, oder ein Hinweis muß in für den Anbieter vertretbarem Maße erfolgen.

    Diese Info gilt allerdings nur für Deutschland.

    Das was Du, ebenfalls nach deutschem Recht erhalten hast ist ein neues Angebot. Erst mit Deiner Annahme wird dies verbindlich. Diese kann aber, bei nicht erfolgten Reklamation in einem zumutbaren Zeitraum, auch stillschweigend erfolgen. Beispielsweise durch die Überweisung der Anzahlung.

    Gruß

    Berthold

  • Marion1804
    Dabei seit: 1085270400000
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    geschrieben 1232016493000

    @Adegi,

    dann muß ich mich eines besseren belehren lassen.Das wußte ich nicht, das es nicht bindend ist.

    aber man lernt nie aus ;)

    LG

    Marion

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  • stellini89
    Dabei seit: 1231977600000
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    geschrieben 1232016530000

    @Marion1804 sagte:

    Wo hast du die Reise gebucht?Online oder über ein Reisebüro?

    habe es online gebucht...

    also dass heisst ich hätte keine Chance, da was zu fordern?

    aber müsste da dann nicht ein Vermerk stehen "für Inhalt nicht haftbar" oder so?

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1232016915000

    Hallo,

    so muß das nicht sein. Du könntest wie folgt zum Erfolg kommen. Folgende Voraussetzungen müssten aber gegeben sein.

    Die Reise muß immer noch buchbar sein und die Ausschreibung muß noch immer inklusive Visum sein.

    Dann würde ich die zuerst gebuchte Reise mit Rücksprache der Buchungsstelle stornieren. Dann das identische wieder neu einbuchen. Passiert das Gleiche und hatte der Veranstalter ausreichend Zeit dies entsprechend zu ändern, dann wir die Geschichte für Ihn verbindlich.

    Denn er beruft sich ja auf einen Fehler. Klar kann er den in einem gedruckten und ausgeleiferten Katalog nicht rückgängig machen, online ist das aber sehrwohl innerhalb kurzer Zeit möglich.

    Erfolgt diese Änderung nicht, wird die Ausschreibung bindend.

    Nach wie vor aber mit der Einschränkung auf deutsches Recht. Ich gehe davon aus, daß Du ja in der Schweiz bei einem schweizer Veranstalter gebucht hast.

    Gruß

    Berthold

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1232017142000

    @stellini89 sagte:

    aber müsste da dann nicht ein Vermerk stehen "für Inhalt nicht haftbar" oder so?

    Hallo,

    nein muß es nicht, denn sonst müsste das unter jeder Zeitungsanzeige und unter jedem Aushang und unter jedem Preisschild im Supermarkt auch stehen.

    Bei vielen Werbeprospekten findet sich dieser Hinweis zwar, doch ist das nur um eventuellen Reklamationen gleich vorzubeugen. Wirklich erforderlich ist dies nciht, da es dem Gesetz entspricht.

    Gruß

    Berthold

    p.s. Wenn Du intensiv suchst wirst Du vermutlich auch online irgendwo so etwas finden. Die wenigsten Verzichten auf eine solche Klausel.

  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
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    geschrieben 1232027508000

    Hallo,

    die invitatio ad offerendum (Aufforderung, ein Angebot abzugeben) ist in den meisten europäischen Rechtssystemen zu finden, meines Wissens nach auch in der Schweiz; ich muss aber ausdrücklich darauf hinweisen dass ich das schweizer Recht nicht genau kenne und ich deshalb diesbezüglich nichts genaues sagen kann.

    Nach deutschem Recht ist der Katalog bzw. das "Angebot" im Internet eben kein Angebot, sondern besagte Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Die Bestellung des Kunden ist dann juristisch gesehen das Angebot des Kunden an die Firma. Die Buchungsbestätigung ist dann wiederum die Annahme dieses Angebots.

    So, technisch gesehen liegt aber keine Annahme des Angebotes vor, wenn die Buchungsbestätigung von der Buchung abweicht. Es handelt sich dann um ein neues Angebot seitens des Veranstalters. Das kann man dann als Kunde annehmen oder auch nicht. Man hat aber keinen Anspruch auf die (meist irrtümlich) falsch ausgewiesenen Leistungen der invitatio ad offerendum.

    Wie auch immer, bei CHF 70,00 sollte mE ein guter RV zumindest Kulanz walten lassen.

    Gruß,

    soedergren

  • carlosCB
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    geschrieben 1232111756000

    Jetzt bin ich aber völlig irritiert. Heisst das nun doch, dass Katalogbeschreibungen (bzw Beschr im Internet) nicht verbindlich sind???

    Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
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    geschrieben 1232116189000

    Hi carlos,

    genau so ist es. Im übrigen nicht nur bei Reisen, sondern bei so ziemlich allem, also auch jedem Preisschild im Supermarkt und auch im Versandhauskatalog.

    Dies betrifft allerdings nur das reine (ggf. nicht zustandegekommene) Vetragsverhältnis, andere Dinge wie z.B. Wettbewerbsverstösse wegen irreführender Werbung usw. sind deshalb natürlich trotzdem möglich.

    Gruß,

    soedergren

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