• mosaik
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    geschrieben 1252754971000

    @ADEgi sagte:

    p.s. Ich lese nur, daß das mit der Klima gemeldet wurde. Hierfür würde dann eine Erstattung fällig. Das wären laut Frankfurter Tabelle etwa 10 - 20% vom anteiligen Tagespreis (natürlich ohne Flug)

    ... nein, nach neuerer Rechtssprechung wird der Pauschalpreis als Basis herangezogen (ohne Flug kein Hotelurlaub!...). Der Pauschalpreis dividiert durch die Anzahl der Gesamttage ergibt die Basis für die Prozente. Gilt aber nur bei Pauschalreisen!

    Erklärt gerne

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1252755296000

    nur zwei grundsätzliche Anmerkungen:

    1. Ein Urlauber vor x Wochen kann durchaus eine Anlage in einem ganz anderen Zustand erlebt haben als ein Urlauber jetzt. Ist mir übrigens selbst einmal im Reisebüroalltag passiert (ist aber eine andere Geschichte).

    2. Grundsätzlich muss ein Reiseveranstalter nur jene Mängel (subjektiv oder objektiv) bearbeiten, die vor Ort gemeldet wurden und für die Abhilfe verlangt wurde! Hier gilt nicht die Antwort: ach, was hätte sich an... geändert! Das ist unerheblich. Der Reiseveranstalter muss die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung anbieten zu können. Kann er dies nicht, bestätigt er den Mangel, dann hat man Anspruch auf Gewährleistung (Reklamation schriftlich binnen vier Wochen an den Veranstalter).

    Erklärt gerne

    Peter

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