Also, für diejenigen, die oben mirius' Link nicht genau gelesen haben, hier das wichtigste daraus:
§ 312b Fernabsatzverträge
(...)
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge :
(...)
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
usw.
Damit ist im Fernabsatzgesetz selbst gleich die Ausnahme drin, dass es eben nicht für Reisen (Unterbringung, Befürderung usw) gilt.
Für Reisen gibt's ganz andere Paragraphen, siehe Reisevertragsrecht §§ 651ff BGB!
Insofern, Chrissy, leider falsch, die Fernabsatz-Paragraphen finden hier eindeutig KEINERLEI Anwendung. Dein Fall war ein komplett anderer, wie mosaik schon richtig geschrieben hat.
Das ist letztlich auch für den Verbraucher gut, denn sonst hätte er bei einer Reise nach Ablauf der Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz überhaupt keine Stornomöglichkeit mehr (was bedeuten würde, dass man nach meist 14 Tagen nach Reisebuchung bei einem Storno dann immer 100% zahlen müsste, und das wäre sicherlich nicht im Sinne der Kunden).
Und stefano, wie gesagt, mit dem Fernsabsatzgesetzt hat das gar nichts zu tun, mir erscheinen nur die 40% etwas hoch, da die Abreise noch mehr als einen Monat entfernt liegt (es sei denn, es gibt z.B. Bausteine mit Linienflügen o.ä.). Stornogebühren sind nämlich idR nach dem Stornozeitpunkt gestaffelt. Sieh dir die AGB des Veranstalters an, da steht die Staffelung genau drin.