• Mühlengeist
    Dabei seit: 1103760000000
    Beiträge: 2431
    geschrieben 1201875794000

    Hallo,

    ich habe auch mal eine Frage?

    Wann tritt - außer ich komme schon mit dem Kopf unterm Arm an - eine Reiserücktrittskostenversicherung ein?

    Habe heute gerade vor dem Problem gestanden (zum Glück wollen wir morgen nicht verreisen), das mein Sohn so richtig krank ist mit hohem Fieber, Schüttelfrost und allem was dazu gehört. Der liegt schon seit fast 2 Tagen nur noch im Bett - und das ist bei ihm schon ein Wunder.

    Was wäre aber, wenn wir jetzt Urlaub gebucht hätten (morgen gehen bei uns die Schulferien los), Autofahren ist fast nicht möglich, an fliegen wäre nicht zu denken. Wäre das von der Versicherung abgedeckt (natürlich mit Nachweis - sonst kann ja jeder kommen ;) ), oder würde ich auf den Kosten sitzen bleiben :frowning: :frowning:

    Birgit

  • Sina1
    Dabei seit: 1087171200000
    Beiträge: 5229
    gesperrt
    geschrieben 1201875991000

    Das würde in aller Regel abgedeckt werden - es kann schließlich niemand verlangen, daß Du deinen Sohn krank und allein zu hause läßt, um in den Urlaub zu fahren...

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
    Beiträge: 4324
    geschrieben 1201876394000

    Hallo Birgit,

    in so einem Fall würde die Versicherung eintreten. Du müsstest eine Schadensmeldung an die Versicherung geben (macht evt auch dein Reisebüro) und die Reise unverzüglich stornieren. Dies würde auch dann gelten, wenn Dein Sohn, als naher Angehöriger gar nicht auf die Reise mit soll und Du aus Pflegegründen zuhause bleibst. Hier ist allerdings die Notwendigkeit wichtig und die Pflege darf natürlich auch nicht problemlos von einem anderen Angehörigen ausgeführt werden können.

    Da Dein Sohn ja nicht stationär behandelt wird, würde Dir, je nach Versicherung, ein Selbstbehalt von 20 % des Erstattungsfähigen Schadens (die Stornokosten) oder eine Mindestpauschale zu zahlen bleiben. Wichtig ist aber immer, daß der Arzt ein Schadensformular ausfüllen muß und dieser auch von der Schweigepflicht entbunden wird.

    Gruß

    Berthold

  • wamic
    Dabei seit: 1201564800000
    Beiträge: 7
    geschrieben 1201876664000

    Ja. Wäre absolut ein Fall für die RRV. Was man genau zurück erhält kommt aber darauf an, welche Versicherung man abgeschlossen hat. Ist bei fast jedem Absicherer anders geregelt. Bei manchen bekommt man 100 % der Stornokosten ersetzt, der andere behält einen Selbstbehalt von 20 % von den Stornokosten.

    LG

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
    Beiträge: 3505
    geschrieben 1201876768000

    Hier mal ein Auszug aus den AGBs der Elvia:

    2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person

    a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der

    Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv und

    Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister,

    Großeltern, Enkel, Onkel und Tante, Nichte und Neffe,

    Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der

    versicherten Person;

    b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder

    pflegebedürftige Angehörige betreuen;

    c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine

    Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige.

    Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht,

    gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner

    der versicherten Person und deren Betreuungsperson als

    Risikopersonen

    LG

    holzwurm

  • Mühlengeist
    Dabei seit: 1103760000000
    Beiträge: 2431
    geschrieben 1201877780000

    Danke an euch. Mir war bloß nicht klar, ob das auch bei einem " nur "starken grippalem Infekt gilt.

    Birgit

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
    Beiträge: 9488
    geschrieben 1201898824000

    Als Ergänzung:

    Die RRV tritt ein bei schwerer / lebensbedrohlicher Erkrankung (und anderen Ereignissen wie Unfall, Tod...) ;

    ein grippaler Infekt gehört definitiv nicht dazu.

    Ich finde es etwas leichtfertig, auf eine solche Frage einfach zu antworten "Klar, das ist ein Versicherungsfall und der Versicherer zahlt."

    edit:

    Ergänzung zum versicherten Personenkreis...

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
    Beiträge: 53003
    gesperrt
    geschrieben 1201899598000

    ...eine Grippe/starker grippaler Infekt sollten gleichwohl abgesichert sein, da wohl in den meisten Vertragsgrundlagen folgende Passagen enthalten sind:

    @Versicherungsbedingungen sagte:

    Welche Ereignisse sind versichert?

    ■ Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder unerwartete Impfunverträglichkeit bei einer versicherten Person oder einer Risikoperson.

    ...

    ■ Voraussetzung ist dabei immer, dass die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist und dass ihr der Antritt der Reise oder die planmäßige Rückreise objektiv nicht zugemutet werden kann.

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
    Beiträge: 9488
    geschrieben 1201901828000

    Es ist nicht einfach, und meist sitzen die Versicherer am längeren Hebel, ab und an mit Unterstützung des Gerichtes.

    “Grippaler Infekt - kein Grund für Reiserücktritt

    Experten warnen Urlauber: Nicht jede Krankheit wird als Grund akzeptiert, um die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen.

    So ist beispielsweise die Diagnose “grippaler Infekt in einem ärztlichen Attest grundsätzlich nicht ausreichend, um eine gebuchte Reise nicht anzutreten. Fachleute der ARAG verweisen auf einen Fall, in dem eine Urlauberin ihre gebuchte Kuba-Reise aufgrund eines grippalen Infektes nicht antrat. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte trotz ärztlichem Attest jedoch die Zahlung. Auch die Richter urteilten, dass die Diagnose “grippaler Infekt nichts über die schwere der Krankheit aussage und weitere Anhaltspunkte für ein besonderes Beschwerdebild nicht vorgetragen seien. Die Erkrankung wäre mit einem einmaligen Arztbesuch behandelbar gewesen. Damit ein grippaler Infekt als schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen betrachtet werden kann, müssten besonders ausgeprägte Beschwerden vorliegen (AG Hamburg, AZ: 12 C 145/01)."

    Grippaler Infekt = Schnupfen/Erkältung. Eine harmlose Missbefindlichkeit im Gegensatz zur Grippe - sollte man nicht verwechseln.

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1201908161000

    @ erika

    Ich denke es kommt darauf an ob der Versicherte selbst (Erwachsener) oder ein Kind den grippalen Infekt hat.

    Und bezugnehmend ging es dabei um hohes Fieber, welches für einen Rücktritt ausreichend sein kann, zumal es sich dabei um ein kind handelt.

    LG

    holzwurm

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