@wukovits sagte:
1) Die beigegten Versicherungsbedingungen tragen die Überschrift:
"Versicherungsbedingungen der HanseMerkur Reiseversicherungs AG für
STA - Austria nach Tarif VB-UR STA - A2007 RS.
Die folgenden Erleuterungen strotzen jedoch vor Bezeichnungen welche sich eindeutig auf Deutschland beziehen.
So ist zum Beispiel von der Bundesagentur für Arbeit und nicht vom österreichischen Gegenstück dem Arbeitsmarktservice die Rede.
Muß ich auf Grund dieser Tatsache im Ernstfall mit Problemen rechnen?
Eine deutsche Versicherung hat Bedingungen für einen österreichischen Anbieter erstellt. Es gelten die in diesen Bedingungen angeführten Konditionen. Richten sich diese nach deutschem Recht, so gilt deutsches Recht.
@wukovits sagte:
2) Die Versicherung welche ich für meinen Urlaub abgeschloßen habe zahlt auch im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes.
Gilt hierbei als Stichtag der Tag an dem die Kündigung ausgesprochen wird oder der Tag an dem das Beschäftigungsverhältnis endet? (ich habe momentan 45 Tage Resturlaub stehen)
Wird man gekündigt und hat bereits eine Reise gebucht und kann man diese nun nicht mehr antreten, weil das Geld anderwertig gebraucht wird, so muss man unverzüglich nach Erhalt der Kündigung den Reisevertrag kündigen und die Versicherung verständigen. Eine gewisse Bedenkzeit, abhängig auch vom Reisebeginn wird man hier aber sicherlich dem Kunden einräumen müssen.
Somit hängt die Übernahme der Stornokosten nicht mit dem Ende des Dienstverhältnisses zusammen, sondern mit dem Zeitpunkt des Eintritts des ''Schadenereignisses '' (=Kündigung)
@wukovits sagte:
3) Nach österreichischem Recht sind Urlaubstermine nur dann verbindlich wenn der Urlaubsantrag mindestens 13 Wochen vor Urlaubsantritt eingereicht und bewilligt, oder zumindestens nicht widersprochen worden ist.
Gibt es Reiserücktrittsversicherungen welche auch dann zahlen wenn der Unternehmer im Falle eines kurzfristiger eingereichten Urlaubes von seinem Recht Gebrauch macht die Urlaubsbewilligung zu widerrufen?
Eine Reiserücktrittsversicherung wird dann die Stornokosten übernehmen müssen, wenn der Arbeitnehmer einen "gültigen" Nachweis erbringen kann, dass sein Urlaub ordnungsgemäß genehmigt war. Dies hat nichts mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Inanspruchnahme des Urlaubs zu tun!
Meint Peter