• privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1265099845000

    Zudem, eine bereits gebuchte Reise, auch ohne Unterschrift und unbezahlt, gilt als rechtlich verbindlich. Seit einiger Zeit können Reiserücktrittskostenversicherungen bei einigen Anbietern problemlos bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Die 14-Tage-Frist ist also nicht mehr so wichtig.

    Dies nur am Rande, eher für andere User wichtig. Für Dich trifft es vermutlich nicht zu.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • Stephan_Knopf
    Dabei seit: 1187136000000
    Beiträge: 119
    geschrieben 1265103326000

    @curiosus sagte:

    ...in Deinem Fall sprechen 2 Punkte gegen eine RRKV, denn zum einen leistet der Versicherer nach den allgemeinen Bedingungen der Reiserücktrittsversicherungen (ABRV) bei Nichtantritts einer Reise nur dann Entschädigung, wenn durch eine unerwartete, schwere Erkrankung oder Tod des Versicherten selbst oder eines nahen Angehörigen die Reise nicht angetreten wird. Zum anderen spricht die Definition der "nahen Angehörigen" (§ 1 II ABRV) dagegen. Denn selbst die o.g. Gründe bei verschwägerten Personen sind aus Sicht des Versicherers keine Grundlage von der Reise kostenfrei zurückzutreten, lediglich Verwandte ersten Grades, Schwiegereltern und Lebenspartner werden der Personengruppe der "nahen Angehörigen" noch zugeordnet.

    Da also Deine ältere Verwandte bereits jetzt in medizinischer Behandlung sich befindet, zudem auch nicht im ersten Grade mit Dir verwandt ist, wird keine RRKV im - hoffentlich nicht eintretenden - Ernstfall die Stornokosten für eine abgesagte Reise tragen... ;)

    Vielen Dank für die sehr ausführliche Erklärung, soetwas hatte ich hier auch erwartet.

    Also schließe ich die Variante mit der RRV aus.

     

    Jetzt kann ich nur nochmal im Reisebüro anrufen und fragen ob es möglich ist, dass ich das Geld zwar überweise aber es bei denen nur "Parke" und die Reise evtl. später antreten kann.

    Evtl. geht das ja irgendwie auf Kulanz.

    Hast du (curi ;) ) soetwas schonmal gehört?

  • gastwirt
    Dabei seit: 1157414400000
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    gesperrt
    geschrieben 1265103689000

    kommt wohl auf den Veranstalter an, bei einigen gegen Umbuchungsgebühr sicher möglich. Schwierig wird es, wenn es ein virtueller ist, meist am "vorgestellten X" zu erkennen.

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
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    gesperrt
    geschrieben 1265103848000

    ...ob so etwas möglich ist, kann Dir nur Dein RB beantworten. Normalerweise buchst Du ja über ein RB bei einem Veranstalter, allzu einfach wird eine Umbuchung daher nicht sein und wenn, dann nur beim gleichen Veranstalter.

    Vielleicht wäre es dann eher sinnvoller eine LM-Reise zu buchen wenn ihr abschätzen könnt, wie es gesundheitlich um die Verwandte steht und ihr eine Prognose vom behandelnden Arzt habt... ;)

  • elocin
    Dabei seit: 1147824000000
    Beiträge: 120
    geschrieben 1265282843000

    Hallo,

    ich hab da auch noch mal eine Frage an euch bez. Reiserücktrittsversicherung:

     

    Wir wollen am 27.03. nach NY fliegen, nun hatte meine Mutter gestern einen Unfall und sich ziemlich kompliziert den Fuß gebrochen. Sie muß operiert werden und wird lt. Arzt vorauss. 7 Wochen ausfallen :disappointed:

     

    Bis zum Reiseantritt sind es nur noch 7 Wochen..Wir wollen die Reise allerdings noch nicht stornieren, da es bei einem guten Heilungsverlauf auch schneller gehen kann mit der Genesung.

     

    Muß man trotzdem dem Reiserücktrittsversicherer umgehend Bescheid geben?

     

    Danke für eure Antworten!

     

    LG Nicole

     

  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
    Beiträge: 11566
    geschrieben 1265296797000

    @elocin

    wer ist denn mit "wir" gemeint?

    ist deiner mutter auch unter den reisenden?

    wenn ja, dann bitte unverzüglich melden.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
    Beiträge: 7625
    geschrieben 1265297356000

    Ein Beispiel aus den Versicherungsbedingungen der ERV:

    Artikel 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

    1. Die versicherte Person ist verpflichtet,

    a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);

    b) den Schaden der ERV unverzüglich anzuzeigen;

    c) ...

    § 2 Stornierung der Reise

    1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern

    a) ...

    b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,

    c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und

    d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.

    2. Versicherte Ereignisse sind

    a) ...

    b) schwere Unfallverletzung;

    c) unerwartete schwere Erkrankung;

    d) ...

    e) ...

    3. Risikopersonen sind

    a) die Angehörigen der versicherten Person;

    b) ...

    c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

    § 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

    1. Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.

    2. ...

    3. ...

    4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zukürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

     

    Nun entscheide selber, ob Du die Versicherung benachrichtigst...

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
    Beiträge: 11566
    geschrieben 1265299076000

    @dylan

    super, danke für das kopieren.

    man sollte aber wirklich nochmal deutlich dazu sagen, dass es sich hier um die bedingungen eines versicherers handelt, die von den bedingungen anderer vr abweichen kann.

     

    Das "F" in Montag steht für Freude.
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