Ein Beispiel aus den Versicherungsbedingungen der ERV:
Artikel 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);
den Schaden der ERV unverzüglich anzuzeigen;
c) ...
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) ...
bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) ...
schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) ...
e) ...
3. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
...
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
2. ...
3. ...
4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zukürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.
Nun entscheide selber, ob Du die Versicherung benachrichtigst...