Das Landgericht Duisburg stellte mit seinem Urteil vom 31. Mai 2007 - 12 S 116/06 klar, dass technische Mängel beim Rückflug zu einer Reisepreisminderung für die Dauer dieses Mangels (= Dauer des Rückflugs) berechtigt.
Nicht aber zu einer Entschädigungszahlung aufgrund von erlittener Todesangst (seelischen Qualen).
Dazu muss aber gesagt werden, dass die Kläger nur eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in der Höhe von € 72.-- pro Person und Tag in ihrem Klageschreiben begehrten. Nicht aber Schmerzensgeld.
Folgerichtig musste der Richter urteilen, dass der Urlaub nicht "vertan" war, sondern lediglich mangelhaft in der Leistung des Rückflugs. Also die Argumentation, 14 Tage Erholen, Baden, Genießen seien im Eimer, weil am letzten Tag alles schief lief, fand bei Gericht keine Gegenliebe. Daher gab es auch keine € 72.-- pro Person und Tag.
Und Schadenersatzansprüche waren auch keine vorliegend, weil der Kläger keinen materiellen Schaden gemäß §§ 651f Abs. 1, 249 BGB, erlitten hatte bzw. nachweisen konnte. Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit käme nur in Betracht, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt (im allgemeinen mindestens 50 %) gewesen wäre. Beides traf aber nicht zu.
Hätte der Kläger in seiner Klage auch Schmerzensgeld eingeklagt, wäre es möglicherweise zu einem anderen Urteil gekommen. Das hat der Kläger aber ausdrücklich in seiner Klageschrift (wie auf Seite 11 derselbigen vermerkt) nicht verfolgt.
Merke:
Sich mit einem guten auf Reiserecht spezialisierten Anwalt VOR Klagserhebung über alle relevanten Dinge informieren: Gewährleistung, Schadenersatz, Schmerzensgeld ...
meint
Peter