Wenn ein Reiseveranstalter für seine Reisen Gutscheine zum Kauf und zur späteren Einlösung anbietet, wie verhält es sich dann mit deren Absicherung im Falle einer Insolvenz?
Sicherungsschein auch für Reisegutschein?
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geschrieben 1234360833000
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geschrieben 1234456833000
Wow, die Frage ist ja wirklich nicht schlecht.
Eine mögliche (Teil-) Antwort:
Solange es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, nein.
Also, erst wenn der Verwendungszweck des Gutscheines klar definiert
wird: Bucht der Kunde nur einen Flug, eine DB-Fahrkarte, nur das Hotel.
Dann eben nicht
Andererseits, ist der Gutschein zweckgebunden für eine Pauschalreise gedacht,
gilt dies auch z.B. an der Supermarktkasse:
Kunde muß beim Kauf einer Reise "ohne wenn und aber" einen Sicherungsschein erhalten
Gruß privacy
Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970) -
geschrieben 1234515761000
Vielen Dank, privacy, für diese Antwort.
Genau genommen bedeutet dies doch, dass der VA keinen Sicherungschein für kleine Gutscheine (gedacht für Tagesfahrten), sondern nur für größere Gutscheine (gedacht für Pauschalreisen) ausgeben muss. Auf diese Unterscheidung bin ich erst durch Deinen deutlichen Hinweis auf die Pauschalreisen gekommen.
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geschrieben 1234532813000
Hallo, Antonia
Gerne noch kurze Info als Ergänzung:
Nachfolgende Reiseangebote sind gem. BGB651k nicht "sicherungsscheinpflichtig"
Wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
Gruß privacy
PS: Der Link in meinem 1. Beitrag funktionierte wohl nicht, hier noch ein Versuch:
Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970) -
geschrieben 1234532893000
Leider funktionier bei mir der Link von @privacy nicht.
Aber grundsätzlich müssen nur Pauschalreisen mit einem Sicherungsschein versehen sein.
Das heißt, hat man einen Reisegutschein ohne eine bestimmte Reise, braucht der Veranstalter keinen Sicherungsgutschein hergeben. Hätte man einen Gutschein über eine bestimmte Reise, egal ob im Supermarkt aus dem Regal oder geschenkt, muss mit Bezahlung (Anzahlung oder Restzahlung) der Sicherungsschein ausgegeben werden.
Erhält man etwas geschenkt, - eine Pauschalreise - , müsste - theoretisch ein Sicherungsschein ausgegeben werden. Da aber die Versicherung nur über den bezahlten Betrag (Anzahlung, Restzahlung) haftet - Gutschein geschenkt, nix bezahlt - wäre der Sicherungsschein wertlos
meint
Peter
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geschrieben 1234534599000
Versuch es noch einmal, siehe Link neu eingestellt 13:46
Gruß privacy
Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970) -
geschrieben 1234568343000
Ich habe schon gemerkt, dass Dein Link nicht funkt(e). GidF hat mich mit der Suchphrase zur Wettbewerbszentrale geführt.
Ein Blanko-Gutschein für Reisen aller Art (Tagesfahrt bis Fernreise) ohne konkrete Angaben zum Ziel oder Termin wäre also sicherungscheinbefreit bzw. würde auch von der Versicherung nicht gedeckt?
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geschrieben 1234774862000
@AntoniaW sagte:
Ein Blanko-Gutschein für Reisen aller Art (Tagesfahrt bis Fernreise) ohne konkrete Angaben zum Ziel oder Termin wäre also sicherungscheinbefreit bzw. würde auch von der Versicherung nicht gedeckt?
richtig, denn die EU-Verordnung zielt ja nur auf Pauschalreisen ab. Da mangels einer vereinbarten Reise bei einem Reisegutschein nicht festgelegt ist, ob es sich um eine Baustein-, Pauschalreise- oder Flugticketbuchung handelt, hat man also Pech, wenn der Veranstalter in Konkurs geht.
Steht hingegen auf dem Gutschein "... für eine Pauschalreise aus unseren Katalogen", dann bin ich der Meinung, dass dem Käufer des Gutscheines auch ein Sicherungsschein übergeben werden muss.
Doch es gibt zumindest einen "Strohhalm": da die Verordnung nicht sagt, nur wer einen Sicherungschein vorweisen kann, ist versichert, würde ich es auf jeden Fall im Falle eines Konkurses mit der Quittung des Reisegutscheins (analog auch bei "ganz normalen" Pauschalreisebuchungen) beim Versicherer versuchen.
Stellt euch vor: jemand bucht, bezahlt, bekommt seinen "Sicherungsschein", Reiseveranstalter geht in Konkurs und Kunde fände den Sicherungsschein nicht mehr - beweist, dass er gebucht und bezahlt hat und der Versicherer würde grinsend meinen: Pech! Nein, nein, so geht das dann doch nicht. Der Sicherungsschein muss nur deshalb zwingend bei der ersten Zahlung! für eine Reise ausgehändigt werden, damit der Kunde nachweislich über seine Rechte im Fall des Falles informiert ist. Und damit er sich im Internet überzeugen kann, ob das, was auf dem Schein steht, auch stimmt. Sprich, ob der Reiseveranstalter auch tatsächlich bei jener Versicherung versichert ist, die auf dem Schein steht.
Meint
Peter
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geschrieben 1234841076000
Peter, ich glaube, du machst hier einen Denkfehler. Ein bezahlter Reisegutschein ist doch rechtlich erst einmal nichts anderes als eine Anzahlung. Mit dieser wird dann die gebuchte Leistung teilweise oder auch ganz bezahlt. Handelt es sich bei der Leistung um eine, fuer die ein Sicherungsschein vorgeschrieben ist, macht es imo keinen Unterschied, ob die nun mit einem Gutschen, mit Bargeld, mit Kreditkarte oder mit Muscheln bezahlt wurde.
Oder geht es um den Gutschein selbst? Also "Gutschein ueber x Euro, einzuloesen fuer eine beliebige Reise aus unserem Angebot"? Fuer den gibt es natuerlich so lange keinen Sicherungsschein, bis die Leistung selbst feststeht und es sich bei dieser dann auch tatsaechlich um eine sicherungsscheinpflichtige handelt. Eine Anzahlung (=Gutschein) fuer ein beliebiges und nicht naeher definiertes Produkt aus dem Hause des Anbieters kann imo noch keine Sicherungsscheinpflicht ausloesen, da ja noch gar nicht feststeht, um welches Produkt es sich letztendlich handeln wird.
Gruss
Caveman
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geschrieben 1234860798000
Erst einmal Danke für die bisherigen Gedanken. Ich glaube, ich muss etwas konkreter werden, dass ich bisher etwas allgemeiner formuliert habe, war reine Vorsicht gegenüber dem Thema. Die touristische Fach/Spezialpresse hatte sich diesem Thema allerdings auch schon gewidmet, so dass eigentlich kein Grund zur Geheimniskrämerei gegeben ist.
Es geht um einen deutschen Reiseveranstalter, der sich bekennenderweise in der letzten Zeit mit finanziellen Problemen konforntiert sah. Es folgt, der deutliche Hinweis an die Kunden, man böte Reisegutscheine von XX bis XXXX Euro zur Einlösung zu einem späteren Zeitpunkt an.
Einen derartigen Gutscheine habe ich persönlich zwar noch nicht gesehen, ich mutmasse, dass dieser blanko für alle Reisen des Veranstalters ausgestellt wird. Der Gutschein-Euro dürfte dabei einem Reisepreis-Euro entsprechen.
Angesichts des finanzgeschichtlichen Hintergrunds des Unternehmens frage ich mich nun, ob ein Sicherungsschein - ob mit dem Gutschein, einer früheren Reise oder gar nicht ausgehändigt, sei dahingestellt - hier Gültigkeit hat bzw. haben kann.
Im Fall der Fälle ... was wird aus den Gutscheingeldern? Ist die Rückzahlung im Rahmen der Insolvenzklärung durch die Versicherung (Was ist mit dem Prinzip bereits bekannter Probleme?) wahrscheinlich? Dürften diese Verpflichtungen des Veranstalters nicht hinter früheren Forderungen hintenanstehen?
PS:
Sollte ich mich mit meinen obigen Fragen/Spekulationen auf "Glatteis" begeben, so bitte ich um einen kleinen Hinweis.