Ein Landgerichtsurteil - LGFrankfurt (Az.: 2/24 S 79/05) -,
welches Auswirkungen haben wird.
Zumindest dahingehend, daß bisher unverbindliche
Sonderwünsche zukünftig eher nicht mehr
entgegengenommen werden.
Ein Landgerichtsurteil - LGFrankfurt (Az.: 2/24 S 79/05) -,
welches Auswirkungen haben wird.
Zumindest dahingehend, daß bisher unverbindliche
Sonderwünsche zukünftig eher nicht mehr
entgegengenommen werden.
Schau Dir mal die Reisebedingungen der Veranstalter an.
Da steht eh schon das Kundenwünsche unverbindlich sind.
Werden diese vom Verantalter bestätigt, dann werden sie Vertragsbestandteil. Aber welcher Veranstalter bestätigt Kunden
Sonderwünsche wie Bsp. Zimmerlage o.ä..
Die AGB`s der Anbieter sind da eigentlich meistens ziemlich eindeutig.
Du hast gemerkt, daß man den unterstrichenen Bereich "anklicken" kann und das dort ein ausführlicher Bericht zum Thema hinterlegt ist?
Wenn ja,
dann steht da, daß das Gericht eben diese von Dir
zitierten Bedingungen des Veranstalters "über den Haufen
geworfen hat". Unverbindlich gibt es demnach nicht.
Wenn der Kundenwunsch schriftlich festgehalten wird
und von Seiten des Veranstalters keine Reaktion in
der Auftragsbestätigung kommt, gilt der Kunden-
wunsch stillschweigend als angenommen.
Nur ein Zusatz wie:
"Der von Ihnen gewünschte TV-Apparat in azurblau kann nicht bereitgestellt werden", würde daran etwas ändern.
Wenn nein, bitte "anklicken"
Also zumindest in dieser Kurzversion der Urteilsbegründung stand nichts von "unverbindlichem" Kundenwunsch. Denn
1. Kundenwünsche, die als unverbindlich bezeichnet werden, können in der Regel keine Anspruchsgrundlagen darstellen
2. Kundenwünsche, die NICHT als unverbindlich bezeichnet werden, muss sich der Veranstalter auch dann zurechnen lassen, wenn er gar nichts davon erfahren hat.
3. Kundenwünsche, die als "unverbindlich, werden an den Reiseveranstalter weiter geleitet, können aber nicht bestätigt werden" bezeichnet werden, sind klar NICHT Vertragsinhalt.
Somit kommt es wieder einmal auf Details an, die dieser Link leider nicht ganz verrät...
Gruß
Peter
@'privacy' sagte:
... und bitte weitere Infos dazu, wenn bekannt.
...da schreib ich mir ja die Finger wund bei so viel Literatur - aber grundsätzlich mal alles genauestens nachzulesen in Dr. Prof. Führich "Reiserecht" Ausgabe 2005 (und in anderer Fachliteratur...).
Gruß
Peter
Bei dem dargestellten Fall schein es sich ehr um eine Sonderanfrage (etwa Überbelegung mit zweitem Zustellbett) zu handeln, die selbstverständlich immer der Zustimmung des Veranstalters und auch den Hotels bedarf.
Mit den klassischen unverbindlichen Gästewünschen wie Zimmer nebeneinander, Zimmer in der 5. Etage oder etwa bestimmte Zimmernummern hat das wenig zu tun.
So was wird kein Hotelier der Welt und schon gar kein Reiseveranstalter definitiv verbindlich bestätigen.
Der Grundtenor des Urteils der 2. Instanz /Landgericht lautet:
"Reiseveranstalter müssen es in ihren Buchungsbestätigungen ausdrücklich vermerken, wenn sich ein Kundenwunsch nicht
erfüllen läßt "
Nicht mehr - und nicht weniger.
Eine Differenzierung zwischen Sonderanfrage (2 Doppelbetten
im Zimmer) und dem von Dir sogenannten klassischen unverbindlichen Gästewunsch (z.B. Zimmer nebeneinander)
wurde hier vermutlich nicht vorgenommen.
Daher denke ich schon wie erwähnt, daß eine abschließende
Beurteilung dieses Urteils noch nicht vorgenommen werden
kann und dies reine Spekulation ist.
Darüberhinaus sind schon so manche AGB's von Veranstaltern
rechtlich beanstandet worden und man hat sich zukünftig dann
auf die neue Situation einzustellen. Warten wir's einfach ab.
Der Grundtenor ist:
Dass eine Familie 1 DZ mit 2 Zustellbetten gebucht hat, wobei die Zustellbetten nicht auf der Reisebestätigung aufgeführt waren und diese wahrscheinlich unter dem Punkt Bemerkung/Kundenwünsche mit aufgeführt wurden.
Somit ergibt sich KEIN Kundenwunsch, da der VA die Buchung ja angenommen hat ( 2E+ 2K) sondern ein Anspruch, welcher nur unter *Kundenwunsch* formuliert wurde, aber NUR in diesem Fall, wichtig und nicht bindend für alle Kundenwünsche dieser Welt.
gelle
Ich habe mittlerweile die volle Urteilsbegründung gelesen und ich kehre wieder zu meiner mehrmals getätigen Aussage zurück: Bitte nicht plakativ Sätze wie "Reiseveranstalter müssen es in ihren Buchungsbestätigungen ausdrücklich vermerken, wenn sich ein Kundenwunsch nicht erfüllen läßt " als unumstößliche Tatsache für jeden anderen Fall zu zitieren.
Im konkreten Fall hat die Kundin VOR Buchung mit dem Veranstalter UND mit dem Hotel Kontakt aufgenommen und beide hatten die Möglichkeit eines VIERBETTzimmers bestätigt. Ankommen, gab es aber nur DREIBETTzimmer und jeweils ein Erwachsener musste sich mit einem Kind in ein Doppelzimmer legen.
Da aber der Veranstalter zumindest telefonisch die Viererbelegung bestätigt hatte, nicht aber dann auf der Buchungsbestätigung selbst, hat er den sehr wohl weiter geleiteten "Kundenwunsch" nicht erfüllt und ist daher verurteilt worden. Es hat sich aus meiner Sicht daher weniger um einen klassischen KUNDENwunsch gehandelt, sondern vielmehr um eine mögliche Vertragsänderung gegenüber der im Katalog angegebenen Möglichkeiten.
Wie es sich beim klassischen Kundenwunsch verhält habe ich schon weiter oben geschildert.
Gruß
Peter
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!