Ein Reiseveranstalter kann nur dann eine von ihm ausgeschriebene Reise absagen, wenn er die dazu maßgebenden Gründe in seinen AGB formuliert hat und diese auch rechtskräftig in den Reisevertrag einbezogen hat.
Diese sind üblicherweise... Absage einer Reise bis... (30, 15) Tage vor Reisebeginn wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (die aber ebenfalls je Reise angegeben sein muss!). Oder eben "höhere Gewalt". Nicht berechtigt ist er ohne Zahlung allfälligem Schadenersatz bei selbst zu verantwortenden Fehlern.
Ich neige im vorliegenden Fall zu folgender Ansicht: zwar haftet ein Reiseveranstalter nicht für Leistungen, die er selbst nicht versprochen hat (Zubringerflüge), aber bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird er wohl auch diese Kosten zu bezahlen haben.
Nutzlos aufgewendeter Urlaub kann hier voraussichtlich nicht verlangt werden, da dies mit ganz besonderen Ausnahmen nur dann in Deutschland zulässig ist, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde! Das gern in diesem Zusammenhang zitierte "Malediven-Urteil" hat einen spezifischen Hintergrund, der meines Erachtens jetzt im Sommer nicht in dieser Form zutrifft.
Fazit: ich denke, der Reiseveranstalter wird a) geleistete Zahlung zurückzahlen müssen, Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Reise entstanden sind, ersetzen müssen (Zubringerflüge, Zwischenübernachtungen) und - meine Ansicht - einen Schadenersatz in Form seiner eigenen Stornogebührensätze zahlen müssen. Beim letzten Punkt bin ich mir zwar nicht 100% sicher, aber ich habe irgendwo im Hinterkopf eine solche Regelung im deutschen Reiserecht gespeichert.
Was ich aber leider auch sehe, ist, dass all diese Forderungen wahrscheinlich nur unter Einschaltung eines auf Reiserecht spezialisierten Anwalts durchsetzbar sein wird.
Ich wünsche viel Erfolg!
Peter