• mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1250858253000

    Ein Reiseveranstalter kann nur dann eine von ihm ausgeschriebene Reise absagen, wenn er die dazu maßgebenden Gründe in seinen AGB formuliert hat und diese auch rechtskräftig in den Reisevertrag einbezogen hat.

    Diese sind üblicherweise... Absage einer Reise bis... (30, 15) Tage vor Reisebeginn wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (die aber ebenfalls je Reise angegeben sein muss!).  Oder eben "höhere Gewalt". Nicht berechtigt ist er ohne Zahlung allfälligem Schadenersatz bei selbst zu verantwortenden Fehlern.

    Ich neige im vorliegenden Fall zu folgender Ansicht: zwar haftet ein Reiseveranstalter nicht für Leistungen, die er selbst nicht versprochen hat (Zubringerflüge), aber bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird er wohl auch diese Kosten zu bezahlen haben.

    Nutzlos aufgewendeter Urlaub kann hier voraussichtlich nicht verlangt werden, da dies mit ganz besonderen Ausnahmen nur dann in Deutschland zulässig ist, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde! Das gern in diesem Zusammenhang zitierte "Malediven-Urteil" hat einen spezifischen Hintergrund, der meines Erachtens jetzt im Sommer nicht in dieser Form zutrifft.

    Fazit: ich denke, der Reiseveranstalter wird a) geleistete Zahlung zurückzahlen müssen, b) Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Reise entstanden sind, ersetzen müssen (Zubringerflüge, Zwischenübernachtungen) und - meine Ansicht - einen Schadenersatz in Form seiner eigenen Stornogebührensätze zahlen müssen. Beim letzten Punkt bin ich mir zwar nicht 100% sicher, aber ich habe irgendwo im Hinterkopf eine solche Regelung im deutschen Reiserecht gespeichert.

    Was ich aber leider auch sehe, ist, dass all diese Forderungen wahrscheinlich nur unter Einschaltung eines auf Reiserecht spezialisierten Anwalts durchsetzbar sein wird.

    Ich wünsche viel Erfolg!

    Peter

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1251056325000

    Es gibt zwar viele Urteile, die sich mit "Reiseproblemen" befasst haben, es gibt aber kein deutsches Reiserecht, sprich gleich einer Tabelle, an der man Fallbeispiele abarbeiten kann. Auch die Frankfurter Tabelle ist nur Anhaltspunkt, hat aber auf keinen Fall Rechtsstatus.

    Richtig ist, das die Kündigung eines Reisevertrages für den die Kündigung Aussprechenden für ihn Folgen ( Kosten ) hat. Die RV weisen diese in ihren AGB aus = Stornokosten. Leider wissen die meisten Reisenden nicht, das auch sie solche Stornkosten ( bedingt durch die Kündigung des RV ) geltend machen können. Da die Reisenden keine AGB ( mit ihren Stornokosten ) im Reisevertrag schriftlich hinterlegt haben, gilt für sie nur das einzufordernde individuelle Urteil im Einzelfall. Das nennt man dann Schadensersatz.

    Bei Pauschalreisen, die vom RV vor Reiseantritt abgesagt werden, sprechen die Gerichte in der Regel 50% des Reisepreises als Schadensersatz zu. Das kann aber auch mehr sein, wenn die Stornierung ganz kurzfristig erfolgt.

    Im vorliegenden Fall ist es keine Pauschalreise. Ich unterstelle, das es keinen Stornierungsvorbehalt es RV gab ( Mindestteilnehmerzahl etc. ), die aber an einen fixen Termin vor Reiseantritt gebunden sein müsste.

    Ich würde dem TO empfehlen, sich die Stornierungskosten des RV anzuschauen, um sich daran zu orientieren. Obwohl sie wahrscheinlich schon fast 100% ausmachen, würde ich sie nicht in der Höhe übernehmen. Die angefallenen Kosten ( Zubringerflüge, Hotel etc. ) sollten nachgewiesen werden. Und den Schadensersatz würde ich dann wegen der Kurzfristigkeit doch nur auf ca. 2/3 der Stornierungskosten des RV ansetzen. Die Summe der Forderung insgesamt übersteigt mit Sicherheit den gebuchten Reisepreis, setzt sich aber aus zwei Komponenten zusammen: 1.) nachgewiesene Kosten und 2.) den Schadensersatz.

    Wenn es eine Pauschalreise gewesen wäre, ist im Reisepreis auch An- und Abreise includiert. Wer den Mut und die Nerven hat, sich selbst auf diese Auseinandersetzung einzulassen, kann das m.M. nach ohne grosses Risiko tun. Ein Anwalt stellt gerne Höchstforderungen, die vom Gericht meistens nach unten korrigiert werden. Und das wirkt sich auch auf die Kostenverteilung aus.

    Es ist aber ohne Zweifel richtig, das der RV -wie alle RV- nicht so ohne Weiteres die weisse Flagge hissen wird. Und da ist ein Anwalt schon hilfreich.

    Gruss Gabriela

  • AntjeN
    Dabei seit: 1146096000000
    Beiträge: 21
    geschrieben 1251923491000

    Hallo Ihrs,

    auch ich bin der Auffassung, dass der Reiseveranstalter die Bedingungen für eine Stornierung seinerseits in den AGB formuliert haben muss. Doch so, wie der vorliegende Fall geschildert worden ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass hier eine Pflichtverletzung vorliegt. Aber man sollte sich natürlich die AGB genau durchlesen, bevor man dies mit Sicherheit sagen kann.

    Für den Fall, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, möchte ich auf den § 284 BGB verweisen. Der besagt nämlich, dass man anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz der Aufwendungen verlangen kann. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__284.html

    § 284 BGB greift natürlich nicht, wenn "Höhere Gewalt" im Spiel war.  

  • fraenkin14
    Dabei seit: 1439942400000
    Beiträge: 1
    geschrieben 1440020090000

    Liebes Forum, 

    ich brauche bitte dringend Hilfe: 

    Unser Reiseveranstalter hat am gestrigen Dienstag (18.8.) die für ab Samstag (22.8.) gebuchte Ferienwohnung in Kroatien storniert, da sie verkauft wurde. 

    Ist dies rechtlich zulässig? 

    Es wurde uns nur 1 Ausweichobjekt angeboten, das aber aus 2 minderwertigeren Wohnungen bestünde.

    Wir haben bereits im Winter gebucht, der komplette Reisepreis wurde abgebucht, wir haben für 160 € bereits Maut (Tunnels, Straßen) für 2 Autos bezahlt, zusätzlich Reiseführer gekauft... 

    Einfach SUPER ärgerlich! 

    Ist dies tatsächlich zulässig?

    Kann uns jemand helfen???

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1440022091000

    Der Veranstalter wird argumentieren, das Ereignis liege außerhalb seiner Sphäre.

    Tut es aber nicht, denn auch im Falle einer Veräußerung hat er sich so abzusichern, dass eine kurzfristig Absage nicht droht.

    Die Reise ist demnach vereitelt, ergo zum einen das Erlangte zu erstatten, und darüber hinaus sollten ggf. Schaderersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geprüft werden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Hockel01
    Dabei seit: 1708871036239
    Beiträge: 1
    geschrieben 1716456005280

    Der Reiseveranstalter Ferien Touristik hat unsere Ägyptenreise / Oktober 24 storniert mit der Begründung . Eingabefehler.

    Die Reise soll jetzt nicht mehr 1750 € kosten sondern 2350 €.

    Wir sind der Meinung, dass ein Eingabefehler kein Stornierungsgrund ist.

    Wir haben die Reise schon angezahlt ( per Visa ) und der RV teilte uns bereits nach ein paar Tagen eine Flugzeitenänderung mit, die wir auch aktzeptiert haben.

    Die Stornierung haben wir nicht aktzeptiert und bestehen auf unseren Vertrag.

    Frage in die Gruppe , Was tun ?

    Danke im Voraus.

    Jürgen

  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
    Beiträge: 9599
    geschrieben 1716457538192

    Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter, klick hier

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1716621923763

    Willkommen im Forum von HolidayCheck,Hockel01!

    Wenn du dem Link von HABERLING folgst findest du eine Menge relevanter Informationen zu deiner Frage.

    Daher hier in aller Kürze: Ein Eingabefehler ist durchaus ein Grund für die Erklärung eines Irrtums, demnach die Kündigung rechtens.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1716623239416

    Und im verlinkten Thread geht es bitte weiter, da dieser auch zuständig ist.

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