Nun ist die Situation aber schwierig, wenn man z.B. am späteren Abend ankommt und kalt erwischt wird. Ich habe in einem anderem thread geschrieben, das in einer solche Lage Fehler begangen werden, die man später nur sehr schwer oder gar nicht korrigieren kann.
Richtig ist, das dieser Vertragsbruch einen Schadensersatz des Reisenden bewirkt. Wer die
Alternative annimmt -völlig egal, ob höherwertig oder nicht- und erst nach seiner Rückkehr Ansprüche geltend machen will, kann sich die Mühe sparen. Der alte Reisevertrag ist erloschen, ein neuer Reisevertrag wurde -stillschweigend- angenommen und akzeptiert.
Wer der örtlichen Reisevertretung am Flughafen nicht sofort seine Reklamation vorträgt und am besten mit Leidensgenossen untereinander sofort sich Zeugenadressen verschafft, sollte zumindest seine Reklamation dem örtlichen Agenten mündlich vortragen und sagen, ich akzeptiere das Alternativhotel nicht, formal Ansprüche anmelden, sich auch Zeugenanschriften besorgen und sagen: es ist jetzt schon spät, ich bin müde, ich will jetzt schlafen und morgen früh mich zur Sache äussern.
Die RV kalkulieren damit, das der Reisende den Urlaub nicht abbrechen will. Und es nicht darauf ankommen lassen, mit sofortigem oder zeitnahem Rückflug zu drohen.
Wer seinen Anspruch auf Schadensersatz aber vor Ort korrekt und zeitgemäss vorträgt, kann nach seiner Rückkehr den RV verklagen, auch wenn er dessen Alternative akzeptiert hat. Die Richter sprechen in der Regel ca. 50% des ursprünglichen Reisepreises als Schadensersatz zu. Bewegt sich die Alternative im gleichen oder ähnlichem Standard, tut sich nichts. Ist es höherwertig, muss man sich auf den Schadensersatzanspruch wg. Vertragsbruch die höhere Qualität anrechnen lassen.
Nach jüngerer Rechtssprechung sprechen die Richter zu den 50% Schadensersatzanspruch auch noch 10-15% zusätzlich wg. unterlassener rechtzeitiger Information über die Umbuchung zu. Denn die ergibt sich nicht erst zwischen Abflug und Ankunft.
Wer aber den ganz harten Weg wählt -weil er es sich erlauben kann und will- und auf sofortigem Rückflug besteht, muss dem RV wg. des Rückfluges eine Frist setzen, z.B. 24 Stunden. Und danach darf er sich einen eigenen Flug besorgen, und das kann auch ein Linienflug sein. Er muss sich dann nur die Unterbringungs- und Verpflegungskosten anrechnen lassen, die er für die Zeit in Anspruch nimmt. In diesem Fallbeispiel wird es ganz schön teuer für den RV, denn dann werden die Schadensersatzansprüche den urspünglichen Reisepreis um mehr als 100% übersteigen. Wohlgemerkt, der Schadensersatz. Das der bezahlte erste Reisepreis komplett erstattet wird ist selbstverständlich.
Aber das ist eine Konstellation für einen guten Fachanwalt.
Gruss Gabriela