Kündigungsrecht des Reisenden wenn für Eintritt eines schädigenden Ereignisses erhebliche objektive Wahrscheinlichkeit besteht AG Neuwied, vom 31.03.2006, Az. 4 C 27/06
Der Reisende hat ein Kündigungsrecht, wenn ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner schlechterdings nicht zugemutet werden kann, sich an einem Reisevertrag festhalten zu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, schon bei Vertragsabschluss im Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist. Für den Eintritt des schädigenden Ereignisses reicht bereits erhebliche, objektive Wahrscheinlichkeit, überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Es besteht dann eine Pflicht des Reiseveranstalters zur Informationsbeschaffung und -weitergabe an den Reisenden. (swe)
BGB § 651e, BGB § 651j
Hurrikan, Tropensturm und Taifun: Kostenfreie Vertragslösung vom Reisevertrag für Reisende
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Hurrikane-George-Entscheidung die Rechte von Pauschalurlaubern gestärkt. Das Amtsgericht Neuwied hat diese Entscheidung bekräftigt und die Informationspflichten von Reiseveranstaltern ausgeweitet. Urlauber können den Pauschalreisevertrag bei gefährlichen Wirbelstürmen, Tropenstürmen, Hurrikanen, Taifunen, und sonstigen Naturkatastrophen kostenfrei kündigen. Der Reiseveranstalter darf keine Stornierungsgebühren oder sonstige Entgelte verlangen.
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Verfasst von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht)
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