Kurze Definition der Wahrscheinlichkeiten:
Die objektive Wahrscheinlichkeit beschreibt die relative Häufigkeit zukünftiger Ereignisse, die auf Basis statistischer Beobachtungen gebildet werden.
Bei einer überwiegende Wahrscheinlichkeit wird mehr für das Für als für das Gegen beim Vorliegen eines Sachverhaltes plädiert.
Die subjektive Wahrscheinlichkeit beschreibt die Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund von Vermutungen oder innerer Überzeugung gebildet werden.
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@AntoniaW sagte:
Gerade das "Unvorhergesehene" ist doch aber nicht der Fall. Reiseziel, Reisezeit, Reisepreis und selbst die Reisenden sprechen für die Bekanntheit der Stürme.
In meiner Einleitung zur "Hurrikane-George-Entscheidung" des Bundesgerichtshofes schrieb ich doch folgendes: "Für den Eintritt des schädigenden Ereignisses reicht bereits erhebliche, objektive Wahrscheinlichkeit, überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert."
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In unserem Falle wäre die kostenfreie Vertragslösung der Sachverhalt.
Diese Vertragslösung wäre rechtens, da gemäß der objektiven Wahrscheinlichkeit Hurrikans in jener Jahreszeit und in jenem Reiseland erfahrungsgemäß und statistisch beobachtet wurden und werden.
Auch wenn wir dieses Wissen über das Wetter persönlich besitzen, der Reiseveranstalter uns aber nicht speziell darauf hingewiesen hat, wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht zur Geltung kommen – egal, wie hoch das Für und das Gegen im Bezug zum Sachverhalt steht.
Hört sich jetzt alles ein bissel verzwackt an – aber ich kann es leider nicht anders erklären oder formulieren...
...ich bräuchte dafür mehr Zeit – obwohl dann ein Referat daraus entstehen würde.