Hallo und Danke für die weiteren Beiträge.
Wenn mir einer sagt, da gibt's 'nen schönen Ausflug man kann einen einzigartigen Sonnenaufgang erleben, anschließend noch dies und das (tolle) machen, man muss aber um halb vier in der früh aufstehen, 200 Euro löhnen und ach ja, bei den letzten beiden Ausflügen vor ein paar Tagen war es übel neblig und man hat nix gesehen und konnte nix weiter machen als 2 Std. rumsitzen und anschließend wieder zurückfahren und Geld gibt's dann auch nicht zurück...... da gibst für mich nur eine Entscheidung ich spare das Geld und schlaf noch 'ne Runde und mach' vielleicht einen anderen Ausflug.
Wird das mit dem Nebel allerdings verschwiegen und man erfährt das dann so nebenbei ... ja ja, das war letzte Woche auch schon so....., dann ist doch wohl verständlich das man sich etwas vera... vorkommt.
Nach einer intensiven Internetrecherche habe ich ein Urteil des Landgerichts Darmstadt aus 2011 gefunden:
Auszug:
"Zwar sei ein Reiseveranstalter nicht für Witterungsverhältnisse verantwortlich, es handele sich grds. um ein Lebensrisiko. Die Beklagten hätten aber Informationspflichten verletzt. Aufgrund des unstreitig anhaltenden 2 1/2 –wöchigen Regens im Vorfeld der Reise hätte die Unmöglichkeit zu Reiten dem Kläger vor Reiseantritt mitgeteilt werden müssen, sodass der Kläger eine Entscheidungsgrundlage gehabt hätte, ob er die Reise dennoch antreten wolle."
Soweit ich das sehe, gibt es auch ein ähnliches Urteil aus 1993 .....
Sinngemäß:
Eine Pflichtverletzung ist die Unterlassung der Benachrichtigung von Kunden über die in Erfahrung gebrachten Umstände, welche die vermittelte Leistung beeinträchtigen könnten.
Hier wurde z.B. ein Reisebüro verklagt und zur Zahlung verurteilt.
Im Weiteren kann nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt aus 2008 möglicherweise davon ausgegangen werden, dass in meinem Fall der RV nicht als Vermittler aufgetreten ist, sondern selbst als RV für den Ausflug in Erscheinung getreten ist, selbst wennn er dies in seinen AGB's ausdrücklich ausschließt. Es kommt aber wohl darauf an, wie der Ausflug letztendlich "verkauft" und durchgeführt wird. Insofern kann er sich eigentlich noch weniger rausreden.
Der RV schlägt ca. 100% auf den ortsüblichen Preis des Ausfluges auf. Dies ist sein gutes Recht und ich hab auch absolut nichts dagegen. Ich brauch mich um nix kümmern usw. . Aber für diesen Aufschlag übernimmt er auch Pflichten. Das Vertragsrecht sieht eben vor, dass wenn einer seine Pflichten verletzt, muss er u.U. Schadenersatz leisten.
Um das nochmal deutlich zu machen:
Es geht nicht um den Nebel, sondern darum, dass dem RV Umstände bekannt waren, dass mit einer (hohen) Wahrscheinlichkeit die gebuchten und bezahlten Leistungen nicht durchführbar sind. Darauf hätte er hinweisen müssen, was er jedoch nicht getan hat.
Wie gesagt es geht um 200 Euro, da renne ich nicht zum Anwalt usw.. Ich habe hier lediglich nach Info's gesucht, die mir ggf weiterhelfen um dem RV in einem freundlichen Schreiben etwas "Druck" zu machen.
Ich habe dem RV mittlerweile erneut geschrieben und warte mal die 2. Antwort ab, falls eine kommt .